Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellungsvertrag. Abberufung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem sog. Freistellungsvertrag handelt es sich um eine Sondervereinbarung, die im Rahmen der auch im Arbeitsrecht geltenden Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) solange unbedenklich ist, wie der für das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis bestehende Kündigungsschutz nicht tangiert wird.
2. Eine Kündigung des Freistellungsvertrages kann nicht ohne weiteres gleichzeitig als Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgefaßt werden.
Normenkette
BGB §§ 133, 305; KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 10.12.1997; Aktenzeichen 20 Ca 6471/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.12.1997 verkündete Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln – 20 Ca 6471/97 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
1. Es wird festgestellt, daß die Kündigung des Freistellungsvertrages vom 27.06.1997 das Arbeitsverhältnis des Klägers zu der Beklagten nicht zum 31.12.1997 beendet hat. Im übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem arbeitsgerichtlichen Schlußurteil vorbehalten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand eines zwischen ihnen im Jahre 1960 begründeten Arbeitsverhältnisses.
Der am 22.06.1937 geborene Kläger war seit dem 16.09.1960 als Diplom-Ingenieur bei der Beklagten tätig. Vom 01.10.1974 bis zum Oktober 1979 war er als sog. Resident Engineer bei der Firma Deutz MWM Far East in Singapur beschäftigt, die heute unter der Bezeichnung Deutz-Asia-Pacific (DAP) firmiert. Von Oktober 1979 bis Mai 1983 wurde der Kläger wieder bei der Beklagten in Köln eingesetzt. Ab Mai 1983 ging er erneut zur Firma Deutz MWM Far East. Die Rechtsbeziehungen wurden später in einem schriftlichen Anstellungsvertrag vom 29.01.1988 (Kopie Bl. 10 ff. d.A.) festgelegt. Auszugsweise heißt es darin:
„11. Dieser Vertrag beginnt mit dem 1. Januar 1988 und läuft für die Dauer von einem Jahr. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr. Der Vertrag kann 6 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag mit der DMFE endet, wenn das Stammhaus von seinem Abberufungsrecht gemäß Freistellungsvertrag Gebrauch macht.
…
15. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages sind alle bisher mit Herrn Mutzke getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen aufgehoben. Eventuelle Forderungen der KHD aus Vorschüssen, Darlehen usw. bleiben bestehen.”
Der damit korrespondierende Freistellungsvertrag der Parteien vom 12.11.1987 (Kopie Bl. 18 ff. d.A.) sieht u.a. vor:
1.
„Herr Mutzke wird mit Wirkung vom 1. Januar 1988 als Leiter – Vertrieb Deutz MWM Schiffsmotoren bei Deutz MWM Far East (Pte) Ltd, Singapore, nachstehend DMFE genannt, tätig.
Sein Dienstverhältnis mit der DMFE richtet sich ausschließlich nach dem mit der DMFE abgeschlossenen Vertrag.
KHD stellt Herrn Mutzke für diese Tätigkeit unter Aufhebung aller bisher mit ihm getroffenen Vereinbarungen frei.
2.
KHD behält sich vor, Herrn Mutzke während der Dauer seiner Tätigkeit bie der DMFE jederzeit mit angemessener Frist abzuberufen, falls politische, geschäftliche, persönliche oder andere Gründe bei KHD oder bei der DMFE dies zweckmäßig erscheinen lassen.
Im Falle der Abberufung wird KHD Herrn Mutzke im Rahmen der dann gegebenen Möglichkeiten unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs weiterbeschäftigen. Auch ein Einsatz bei einer Beteiligungsgesellschaft der KHD kommt hierbei in Betracht.
…
7.
Wird das Arbeitsverhältnis mit der DMFE innerhalb der im Anstellungsvertrag festgelegten Vertragsdauer durch die DMFE aus Gründen, die Herr Mutzke nicht zu vertreten hat, beendet, so verpflichtet sich KHD, Herrn Mutzke ein Angebot auf Weiterbeschäftigung bei KHD bzw. bei einer ihrer Beteiligungsgesellschaften zu unterbreiten.
KHD wird in diesem Falle Herrn Mutzke eine Position anbieten, die im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten auch dem beruflichen Werdegang im Ausland Rechnung trägt.
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß Herr Mutzke auch weiterhin im Kreis B. geführt wird.
Lehnt Herr Mutzke dieses Angebot ab, so endet der Freistellungsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer des Anstellungsvertrages mit der DMFE.
Darüber hinaus endet der Freistellungsvertrag bei Beendigung des Anstellungsvertrages mit der DMFE aus Gründen, die Herr Mutzke zu vertreten hat, spätestens jedoch nach Ablauf von 3 Jahren.”
Durch Vereinbarung vom 27.11./07.12.1996 (Kopie Bl. 16 f. d.A.) wurde Ziffer 7. des Freistellungsvertrags wie folgt abgeändert bzw. ergänzt:
„Die Laufzeit des Freistellungsvertrages ist ab sofort gekoppelt an diejenige des Anstellungsvertrages mit DMAP.
D.h. der Freistellungsvertrag läuft zunächst bis 31.12.1997.
Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr. Der Freistellungsvertrag kann sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden.
Spätestens endet die Vertragslaufzeit mit Ablauf des Monats, in dem Herr Mutz...