Urteil teilweise aufgehoben 02.12.1999

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 10.02.1998; Aktenzeichen 3 Ca 727/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 10.02.1998 – 3 Ca 727/97 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagten werden die Kosten der Berufung auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen des Entzugs eines Firmenwagens.

Der am 25.09.1946 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1995 als Produktmanager/Verkaufsleiter Hosen bei der Beklagten tätig.

Bevor er in das Arbeitsverhältnis zu der Beklagten trat, war er alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma b…-Damenhosen GmbH mit Sitz in O… Auch während des Anstellungsverhältnisses bestand dieses Unternehmen fort.

In § 2 Ziff. 6 des Anstellungsvertrages vom 07.09.1994, wegen dessen Einzelheiten auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Kopie (Bl. 12 – 14 d. A.) Bezug genommen wird, trafen die Parteien folgende Vereinbarung:

Herrn B… steht ein Dienstwagen zur Verfügung, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden kann.

Die hierfür anfallenden Lohn- und Einkommenssteuern trägt Herr B…

Die Beklagte stellte dem Kläger von Beginn an ein Kraftfahrzeug BMW 520 i Baujahr 1995, Sportfahrwerk, Schiebedach, Klimaanlage, BMW-Radio mit CD-Player, Breitreifen, Sportfelgen, Autotelefon sowie Wurzelholzausstattung zur Verfügung. Als Sachbezug Pkw wurden in der monatlichen Gehaltsabrechnung DM 1.212,63 brutto ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 16.09.1996 kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fristlos und entzog ihm zugleich den Firmen-Pkw. Auf eine entsprechende Kündigungsschutzklage, die sich auch gegen eine weitere außerordentliche, arbeitgeberseitige Kündigung vom 27.09.1996 richtete, wurden beide Kündigungen rechtskräftig durch Urteil des LAG Hamm vom 17.11.1997 (AZ 10 Sa 198/97) für rechtsunwirksam erklärt. Durch weiteres Urteil vom 17.11.1997 verurteilte das LAG Hamm die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers (AZ 10 Sa 717/97).

Unter dem 17.12.1996 erklärte die Beklagte hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum 31.12.1997. Der gegen diese Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage (19 Sa 645/98) wurde durch Urteil des LAG Hamm vom 21.09.1989 stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis wurde auf Antrag der Beklagten gegen Zahlung einer Abfindung mit Ablauf des 31.12.1997 aufgelöst.

In der Zeit vom 01.04.1997 bis zum 29.09.1997 verfügte der Kläger über ein Dienstfahrzeug seiner neuen Arbeitgeberin, der Firma R… Moden AG, das ihm auch zur privaten Nutzung überlassen war. Nachdem die Firma R… Moden AG das Arbeitsverhältnis am 29.09.1997 ordentlich gekündigt hatte, gab der Kläger das Dienstfahrzeug an diese zurück. Die Herausgabeverpflichtung folgte aus Ziffer 13 des zwischen dem Kläger und der Firma R… Moden AG geschlossenen Vertrages über die Überlassung eines Kraftfahrzeuges, wegen dessen Einzelheiten auf die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 08.01.1998 vorgelegte Kopie (Bl. 96 – 98 d. A.) Bezug genommen wird.

Am 10.12.1997 wurde der Kläger Eigentümer eines BMW 525 i, Limousine 4-türig, Erstzulassung 01.06.1986, Laufleistung beim Kauf 115.000 Kilometer. Er zahlte einen Kaufpreis von 5.000,– DM.

Mit seiner am 21.03.1997 beim Arbeitsgericht Münster eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 16.09.1996 bis zum 31.03.1997 sowie vom 01.10.1997 bis zum 31.12.1997. Zwischen den Parteien ist u.a. streitig, ob dem Kläger ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung standen, zu einem früheren Zeitpunkt ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Der Kläger bezog nach Ablauf der Sperrfrist ab dem 04.12.1996 bis zur Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Firma R… Moden AG am 01.04.1997 Arbeitslosengeld. Den Lohn für die Zeit von September 1996 bis Januar 1997 zahlte die Beklagte im März 1997.

Zwischen den Parteien ist weiter streitig, ob dem Kläger in der streitgegenständlichen Zeit von Dritten ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Wie in der Berufungsinstanz unstreitig war, beantragte der Kläger über seinen Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 04.05.1998 bei dem Arbeitsgericht Münster Erstattung von Fahrtkosten für Gerichtstermine am 04.03.1997, 22.10.1996, 17.12.1996, 27.06.1997 und 17.11.1997. Er ließ erklären, er sei mit eigenem Fahrzeug zu den angesprochenen Terminen angereist. Wegen der Einzelheiten der Erstattungsanträge wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.05.1998 vorgelegten Kopien (Bl. 150, 151 d. A.) Bezug genommen. Mit Schriftsätzen vom 26.05.1998 nahm der Kläger seine Kostenfestsetzungsanträge hinsichtlich der Fahrtkosten zu den Terminen am 21.05.1997 und 27.06.1997 zurück. Sein Prozeßbevollmächtigter wies darauf hin, daß mit dem Vermerk, der Kläger sei mit eigenem Fahrzeug zu den angesprochenen Terminen angereist, er lediglich habe zum Ausdruck bringen wollen, daß er – der Prozeßbevollmächtigte – nicht gemeinsam mit dem Kläg...

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