Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 28.07.1999; Aktenzeichen 3 Ca 10526/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.07.1999 – 3 Ca 10526/97 – teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben vom 12.12.1999 vorsorglich zum 31.12.1998 ausgesprochene fristgerechte Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wird zurückgewiesen. Der Auflösungsantrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Revision: Beklagte.
Tatbestand
Mit der Klage hat sich der Kläger gegen eine am 12.11.1997 fristlos und vorsorglich fristgerecht zum 31.12.1998 ausgesprochene Kündigung gewandt und Vergütungsansprüche für die Folgezeit geltend gemacht.
Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.09.1969 beschäftigt, zuletzt als Zentraleinkäufer mit einem Jahreseinkommen von rund 140.000,00 DM und der Berechtigung zur privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs.
Seit Februar 1997 wurde er seitens seines Vorgesetzten mehrfach darauf hingewiesen, dass er das Planungslimit überschritten habe und dass sich weitere Überschreitungen abzeichneten. In August 1997 wurde mitgeteilt, dass viel zu viele Aufträge erteilt worden seien und alle Zentraleinkäufer-Textilien wurden aufgefordert „noch in diesem Monat kompromisslos zu stornieren”, die Firma erwarte eine deutliche Entspannung für August und September. Mit Schreiben vom 02.09.1997 erhielt der Kläger die Anweisung, sich unverzüglich mit den Lägern und Auftragsrückständen zu befassen und sicherzustellen, dass die Monatsplanläger erreicht würden.
Am 20.10.1997 erhielt der Kläger eine diesbezügliche Abmahnung und wurde von seiner Arbeitsaufgabe zum 30.10.1997 entbunden, gleichzeitig wurde ihm unter Wahrung seiner Bezüge die Weiterbeschäftigung als Warengruppenleiter angeboten. Bei der Übergabe des Aufgabenbereichs erklärte der Kläger auf Befragen, dass eine Retoure noch nicht abgewickelt sei. Am 13.11.1997 erhielt er eine dem vorherigen Angebot entsprechende außerordentliche, hilfsweise fristgerecht zum 31.12.1998 ausgesprochene Änderungskündigung, die er gemäß § 174 BGB zurückwies. Unter dem 24.11.1997 wiederholte die Beklagte diese Maßnahme, die der Kläger in der Folgezeit als fristgerecht ausgesprochene Änderungskündigung unter Vorbehalt für die Zeit ab 01.01.1999 annahm.
Am 12.12.1997 kündigte die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis fristlos und vorsorglich fristgerecht zum 31.12.1998 mit folgender Begründung:
- „dass der Kläger am 30.10.1997 auf ausdrückliches Befragen eine vorsätzliche falsche Aussage über das Volumen der im Warenwirtschaftssystem der Beklagten erfassten Ware seines Zentraleinkaufsbereichs 106 getätigt habe
- dass der Kläger ein Warenpaket von 2.279 Teilen Winterware mit einem Gesamtverkaufswert von 1.206,200,00 DM ohne Erfassung in dem Warenwirtschaftssystem der Beklagten bis zur 2. Kalenderwoche 1998 zur Einlagerung bei der Firma D. eingewiesen hat und
- dass der Kläger durch diese Einlagerung bei der Firma D. eine vorsätzliche Manipulation der Warenwirtschaft in seinem Zentraleinkaufsbereich vorgenommen habe sowie
- dass jedenfalls der Verdacht der Falschinformation und Manipulation der Warenwirtschaft durch den Kläger anhand von Tatsachen begründet sei.”
Der Kläger hat bestritten, die Frage nach „schwimmender Ware” bei Übergabe seines Aufgabenbereichs unzutreffend beantwortet zu haben, er hat die Auffassung vertreten von diesem Begriff würden Retouren nicht erfasst.
Die Beklagte hat unter Berufung auf die im Kündigungsschreiben geltend gemachten Umstände behauptet, der Kläger habe am 20.10.1997 pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass ein Warenpaket von ca. 2.200 Lederjacken wegen angeblicher Stockflecken nicht mehr im Warenwirtschaftssystem erfasst gewesen sei. Da der Kläger als leitender Angestellter anzusehen sein, sei der Sprecherausschuss zur Kündigung gehört worden.
Mit Schriftsatz vom 19.05.1998 hat die Beklagte beide Änderungskündigungen zurückgenommen, der Kläger hat die dagegen gerichteten Klagen zurückgenommen.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben vom 12.12.1997 vorsorglich ausgesprochene fristgerechte Kündigung zum 31.12.1998 sein Ende gefunden hat und die Beklagte verurteilt, an den Kläger am 31.12.1997 sowie jeden letzten Tag der Folgemonate des Jahres 1998 je 9.800,00 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem jeweiligen Nettobetrag seit dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen.
In der Begründung hat es ausgeführt, das Verhalten des Klägers könne nicht als Grund zur fristlosen Kündigung angesehen werden: Es sei nicht erwiesen, dass die vereinbarten Einlagerungszeit nicht als Höchstzeit anzusehen sei und dass es dem Kläger anzulasten sei, dass wesentlich mehr Ware zurückgegeben worden sei als mit...