Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 11.08.2000; Aktenzeichen 5 Ca 1458/00 d) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.08.2000 – 5 Ca 1458/00 d – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers. Der Kläger wird zur Zeit nach Vergütungsgruppe VI b vergütet, er begehrt eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT.
Der Kläger ist seit dem 01.11.1977 Angestellter im Feuerwehrdienst der „Flugbereitschaftsstaffel/J.”, N., Flughafen. Auf den Arbeitsvertrag findet der Bundesangestelltentarifvertrag und die diesen ergänzenden tariflichen Regelungen Anwendung. Der Kläger war in der Vergangenheit als erster Feuerlöschspezialist tätig und als solcher eingruppiert in die Vergütungsgruppe VIII BAT und zwar aufgrund der tariflichen Einordnung gemäß Anlage 1 a zum BAT Teil III Abschnitt J. Nach entsprechender Bewährung ist der Kläger im Rahmen des Bewährungsaufstiegs heute eingruppiert in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4 des Teils III Abschnitt J der Anlage 1 a zum BAT. Er hat den Lehrgang „Feuerwehrmann C.” erfolgreich abgeschlossen. Außerdem hat er erfolgreich die Prüfung des Lehrgangs B III abgelegt, die als Brandmeisterprüfung gilt. Der Kläger wird als Staffelführer eingesetzt. Der Staffelführer ist Führer eines Feuerwehrlöschkraftfahrzeuges. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft des ihm unterstellten Feuerwehrlöschkraftfahrzeuges und der dazu gehörenden Besatzung. Er ist befugt, der Fahrzeugbesatzung Anordnungen zu erteilen.
Die Organisationsstruktur der Flughafenfeuerwehr hat sich in den letzten Jahre geändert. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass sich Bund, Länder und Gemeinden darauf verständigt haben, dass alle bei der Feuerwehr beschäftigten Feuerwehrleute verbeamtet werden sollen. Früher stellt sich die Organisationsstruktur wie folgt dar:
- Leiter der Feuerwehr
- Schichtführer (Feuerwehrmann B.)
- Zugführer für zwei Züge
- Gruppenführer Hautfeuerwehrmann (Feuerwehrmann C.)
- Feuerwehrmann.
Die neue Organisationsstruktur stellt sich seit 1997 wie folgt dar (in Klammern finden sich die Besoldungsgruppen für Beamte):
- Leiter der Feuerwehr (A 9/10)
- Wachabteilungsleiter (A 9 m. Z.)
- Zuführer (A 9 m. D.)
- Staffelführer (A 8)
- Truppführer (A 8)
- Truppmann (A 7).
Die neu geschaffene Funktion des Staffelführers ist jedenfalls nicht deckungsgleich mit der Funktion des ehemaligen Gruppenführers. Ob die neu geschaffene Funktion höher qualifiziert ist, ist zwischen den Parteien streitig. Im Beamtenbereich wurde die Funktion des Staffelführers mit der Besoldungsgruppe A 8 bewertet. Dem gegenüber haben sich für den Angestelltenbereich die Eingruppierungsmerkmale nicht geändert.
Fast alle Kollegen des Klägers sind Beamte und verdienen in gleicher Funktion mehr als er. Er selbst ist nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden, weil er zum fraglichen Zeitpunkt die allgemeinen Voraussetzungen der Verbeamtung nicht erfüllt hatte.
Die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe VI b Teil III Abschnitt J der Anlage 1 a zum BAT (also derjenigen Vergütungsgruppe, nach der der Kläger zur Zeit vergütet wird) lautet in Fallgruppe 4:
„Angestellte im technischen Dienst der Bundeswehrfeuerwehr als Feuerlöschspezialist und Fahrzeugtruppführer nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII”.
Ein weiterer Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe V c ist vom Tarifvertrag nicht vorgesehen. Die Fallgruppen 1 bis 4 der Vergütungsgruppe V c setzen voraus, dass der Arbeitnehmer „Leiter einer Bundeswehrfeuerwehr” ist. Dies ist vorliegend unstreitig nicht der Fall. Nach der Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppe V c muss der Angestellte wenigstens der Vertreter des Leiters der Bundeswehrfeuerwehr sein. Auch diese Funktion hat der Kläger nicht inne. Ob und in welchem Umfang der Kläger tatsächlich vor Ort auf dem Rollfeld die Aufgaben des Leiters der Flughafenfeuerwehr und des Wachabteilungsleiters übernimmt, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit seiner am 28.03.2000 anhängig gemachten Klage, begehrt der Kläger die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach Umorganisation der Flughafenfeuerwehren findet der Tarifvertrag keine Anwendung auf sein Arbeitsverhältnis mehr. Seine Tätigkeit könne dem Tätigkeitsmerkmal des Tarifvertrages nicht zugeordnet werden. Da die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag den geänderten Verhältnissen nicht angepasst hätten, sei die Regelungslücke mit einer Regelung zu füllen, wie sie die Tarifvertragsparteien unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge getroffen hätten, wenn sie sich mit der Problematik befasst hätten. Vorliegend biete sich insoweit eine Eingruppierung an, die der Besoldung eines beamteten Stelleninhabers entspreche, die der Besoldungsgruppe A VIII entsprechende Vergütungsgruppe sei die Vergütungsgruppe V c BAT.
Im Übr...