Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleich. Ausgleichsklausel. Dienstfahrzeug. Privatnutzung. Arbeitnehmerhaftung. Vollkaskoversicherung. Haftungsbeschränkung. Familienangehöriger
Leitsatz (amtlich)
1. Sind an einem Rechtsstreit auf beiden Seiten mehrere Parteien beteiligt und schließen die Parteien zur Beilegung des Rechtsstreits einen Vergleich mit Ausgleichsklausel, so betrifft die Ausgleichsklausel im Zweifel nur das Verhältnis der Kläger einerseits zu den Beklagten andererseits, nicht aber auch das Verhältnis der mehreren Kläger zueinander.
2. Darf der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug auch privat nutzen und „von Familienangehörigen benutzen lassen,” so gehört zu solchen „Familienangehörigen” auch die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährtin.
3. Unterlässt der Arbeitgeber für ein seinem Arbeitnehmer überlassenes Dienstfahrzeug den Abschluss einer nicht mit unzumutbaren Kosten verbundenen, üblichen Vollkaskoversicherung, beschränkt sich die Haftung des Arbeitnehmers im Schadensfall auf die Höhe derjenigen Kosten, die auch durch eine solche Vollkaskoversicherung nicht abgedeckt wären (insbesondere übliche Selbstbeteiligung).
4. Bei der Anwendung dieses Grundsatzes verbietet es sich danach zu unterscheiden, ob der vom Arbeitnehmer verursachte Unfall im Rahmen einer Dienstfahrt oder im Rahmen einer genehmigten Privatfahrt geschehen ist.
5. In den Schutzbereich dieser Haftungsbeschränkung fällt auch der Familienangehörige, dem der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug befugter Weise zur Nutzung überlassen hat.
Normenkette
BGB §§ 611, 619a, 779, 823
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 13.05.2004; Aktenzeichen 1 Ca 9695/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Mai 2004 in Sachen 1 Ca 9695/03 teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 90 %, die Beklagte 10 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall mit einem Dienstfahrzeug.
Der erstinstanzlich als Beklagter zu 1 mitverklagte A H aus R war Arbeitnehmer der Klägerin. Die Klägerin hatte dem A H zu dienstlichen Zwecken ein ihr gehörendes Firmenfahrzeug überlassen, das der Arbeitnehmer auch zu privaten Zwecken nutzen durfte. Die Möglichkeit der Privatnutzung wurde auch als geldwerter Vorteil versteuert. Am 03.07.1995 hatten die Klägerin und ihr Arbeitnehmer einen Fahrzeugüberlassungsvertrag geschlossen (Bl. 27 d. A.). Darin heißt es u. a.: „Ich verpflichte mich, das Fahrzeug nicht durch betriebsfremde Personen außer von Familienangehörigen benutzen zu lassen.”
Der Arbeitnehmer H erhielt später ein anderes Dienstfahrzeug als in dem Fahrzeugüberlassungsvertrag vom 03.07.1995 erwähnt, nämlich ein solches vom Typ VW Golf Variant CL TDI. Ein erneuter Fahrzeugüberlassungsvertrag wurde bei Überlassung des Nachfolgefahrzeuges nicht geschlossen.
Das dem Arbeitnehmer H überlassene Dienstfahrzeug wurde von der Klägerin – ohne dass der Arbeitnehmer Hahn dies wußte – nicht vollkaskoversichert.
Am 06.05.2000 nutzte die erstinstanzliche Beklagte zu 2 und jetzige alleinige Berufungsbeklagte das dem Arbeitnehmer H überlassene Firmenfahrzeug VW Golf Variant in Absprache mit diesem zu einer privaten Besorgungsfahrt. Bei der Berufungsbeklagten handelte es sich zum damaligen Zeitpunkt um die Lebensgefährtin des Arbeitnehmers H, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebte. Als die Berufungsbeklagte bei der fraglichen Fahrt morgens gegen 08:45 Uhr in R aus der Straße „A” nach rechts in die B Straße abbog oder unmittelbar nachdem dies geschehen war, kam es auf der B Straße zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Müllfahrzeug. Der polizeilichen Unfallskizze zufolge ist die B Straße an der Unfallstelle nur 5,30 m breit. Die beiden rechten Reifen des Müllfahrzeuges verursachten eine Bremsspur, die an ihrem Beginn 1,40 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt war. Beide Fahrzeuge wurden im Frontbereich beschädigt. Das Firmenfahrzeug der Klägerin erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Wegen der Art der Schäden wird auf das Gutachten der DEKRA vom 15.05.2000 Bezug genommen.
Die Klägerin verklagte in dem Verfahren 18 O 464/01 vor dem Landgericht Köln zunächst den Fahrer des Müllfahrzeugs sowie die hinter ihm stehende Versicherung auf Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres Fahrzeugs, wobei sie den Schaden, bestehend aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, Kosten eines Sachverständigengutachtens, Abschleppkosten und Auslagenpauschale auf 13.756,40 DM bezifferte und hiervon 75 %, also 10.317,30 DM geltend machte. Die Beklagten des Landgerichtsprozesses erhoben gegen die Klägerin, aber auch gegen deren Haftpflichtversicherung und gegen die hi...