Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstwagen auch zu privaten Nutzung. Herausgabe. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Gestattung der Nutzung eines Dienstwagens „auch” für private Zwecke gehört zu dem fortzuzahlendem „Arbeitsentgelt” im Sinne von § 4 EFZG.

2. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeitsperiode auch nur solange verlangen kann, dass ihm das Dienstfahrzeug zur weiteren privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, solange er Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen kann, es sei denn, die Parteien hätten vertraglich insoweit eine andere Regelung getroffen.

 

Normenkette

EFZG §§ 3-4; BGB §§ 242, 308 Nr. 4, §§ 858, 985

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 02.06.2009; Aktenzeichen 8 Ca 3570/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.06.2009 in Sachen 8 Ca 3570/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin der ihr auch zur Privatnutzung überlassene Dienstwagen während einer langandauernden Arbeitsunfähigkeitsperiode auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums zur Verfügung zu stellen ist.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 02.06.2009 Bezug genommen. Ergänzend wird auf den vollständigen Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien vom 29.03.2001, des Kraftfahrzeugnutzungsvertrages vom 13.07.2006 und das von der Klägerin als Aktenvermerk bezeichnete Schreiben vom 10.07.2006 (Bl. 27 d. A.) Bezug genommen. Wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Köln bewogen haben, die Klage vollständig abzuweisen, wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 02.06.2009 verwiesen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 17.06.2009 zugestellt. Sie hat hiergegen am 02.07.2009 Berufung eingelegt und diese am 20.07.2009 begründen lassen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass aus dem so genannten Aktenvermerk vom 10.07.2006 deutlich werde, dass der besagte Dienstwagen gar keinen Gehaltsbestandteil darstelle. Die Klägerin beanstandet, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass gemäß Ziffer 2 des Anstellungsvertrages der Parteien eine Verpflichtung der Beklagten besteht, ab Wegfall der gesetzlichen Entgeltfortzahlung für weitere 6 Wochen, längstens jedoch bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses, die Differenz zwischen dem letzten Nettoeinkommen der Klägerin und der von den Versicherungsträgern im Hinblick auf die Erkrankung geleisteten Entgeltersatzleistungen als Bruttozuschuss zu zahlen. Zu beachten sei auch, dass die Beklagte den Dienstwagen nicht nach Ablauf eines Entgeltfortzahlungszeitraumes von 6 Wochen zurückverlangt habe, sondern erst sehr viel später.

Weiter macht die Klägerin geltend, die Verpflichtung zur Überlassung eines Dienstwagens könne nicht einseitig widerrufen, sondern nur durch Änderungskündigung oder Vereinbarung beseitigt werden. Die in § 7 des Kraftfahrzeugnutzungsvertrages enthaltene Widerrufsregelung halte einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB nicht stand. Ferner könne sie die Rückherausgabe des Dienstwagens schon deshalb verlangen, weil der Entzug des Dienstwagens ohne ihren Willen eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB dargestellt habe.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.06.2009 – 8 Ca 3570/09 – abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen, nämlich

1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Dienstfahrzeug VW Golf Diesel mit dem amtlichen Kennzeichen Fahrzeug Ident.-Nr.: herauszugeben;

hilfsweise,

2) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Dienstfahrzeug der Marke VW zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte hält die Berufung der Klägerin bereits wegen unzureichender Berufungsbegründung für unzulässig. Im Übrigen macht sie sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen und führt aus, aus welchen rechtlichen Gründen ihrer Ansicht nach die Klage zu Recht abgewiesen worden sei.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.06.2009 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft. Die Berufung der Klägerin wurde ferner innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. Sie setzt sich in ausreichendem Maße mit den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinander.

II. Die Berufung der Klägerin konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat den Rechtsstreit im Ergebnis zutreffend entschieden und seine Entscheidung auch weitgehend überzeugend begründet.

1. St...

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