Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 26.10.2000; Aktenzeichen 8 Ca 2320/00 d)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.2002; Aktenzeichen 4 AZR 415/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.10.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 8 Ca 2320/00 d – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger wird zur Zeit nach der Vergütungsgruppe VI b BAT vergütet und er begehrt eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT.

Der Kläger ist seit dem 01.05.1980 Angestellter im Feuerwehrdienst der „Flugbereitschaftsstaffel/J.”, N., Flughafen. Auf den Arbeitsvertrag findet der Bundesangestelltentarifvertrag und die diesen ergänzenden tariflichen Regelungen Anwendung. Der Kläger ist Feuerwehr-Zugführer und Einsatzleiter im Außendienst/Innendienst (ständiger stellvertretender Schichtführer). Er ist in dieser Funktion für die Einsatzbereitschaft seiner Wachschicht verantwortlich. Er vertritt den Leiter der Fliegerhorstfeuerwehr und ist befugt, allen Feuerwehrmännern seiner Wachschicht Anordnungen zu erteilen. Ihm unterstehen 30 Feuerwehrmänner, davon 2 Disponenten, 2 Staffelführer, 5 Truppführer und 21 Truppmänner. Er hat den sogenannten B III-Lehrgang absolviert, der als Brandmeisterprüfung gilt. Seit dem 01.10.1998 wird der Kläger vergütet nach der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt J der Anlage 1 a zum BAT.

Die Organisationsstruktur der Flughafenfeuerwehr hat sich in den letzten Jahre geändert. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass sich Bund, Länder und Gemeinden darauf verständigt haben, dass alle bei der Feuerwehr beschäftigten Feuerwehrleute verbeamtet werden sollen. Früher stellt sich die Organisationsstruktur wie folgt dar:

  1. Leiter der Feuerwehr
  2. Schichtführer (Feuerwehrmann B.)
  3. Zugführer für zwei Züge
  4. Gruppenführer Hautfeuerwehrmann (Feuerwehrmann C.)
  5. Feuerwehrmann.

Die neue Organisationsstruktur stellt sich seit 1997 wie folgt dar (in Klammern finden sich die Besoldungsgruppen für Beamte):

  1. Leiter der Feuerwehr (A 9/10)
  2. Wachabteilungsleiter (A 9 m. Z.)
  3. Zuführer (A 9 m. D.)
  4. Staffelführer (A 8)
  5. Truppführer (A 8)
  6. Truppmann (A 7).

Die neu geschaffene Funktion des Wachabteilungsleiters ist jedenfalls nicht deckungsgleich mit der Funktion des ehemaligen Sichtführers. Ob die neu geschaffene Funktion höher qualifiziert ist, ist zwischen den Parteien streitig. Im Beamtenbereich wurde als Konsequenz hieraus die Funktion des Wachabteilungsleiters/Zugführers mit der Besoldungsgruppe A 9 bewertet. Dem gegenüber haben sich für den Angestelltenbereich die Eingruppierungsmerkmale nicht geändert.

Die Mitarbeiter des Klägers, denen er Weisungen erteilt, werden nach der Besoldungsgruppe A 9 bzw. den Besoldungsgruppen A 8 und A 7 vergütet. Fast alle seiner Mitarbeiter sind Beamte und verdienen mehr als er. Er selbst ist nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden, weil er zum fraglichen Zeitpunkt die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllte.

Die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe VI b Teil III Abschnitt J der Anlage 1 a zum BAT eröffnen über den Bewährungsaufstieg eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe V c.

Die nächst höhere Vergütungsgruppe, die Vergütungsgruppe V b, setzt nach allen Fallgruppen voraus, dass der Bedienstete „Leiter einer Bundeswehrfeuerwehr” ist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger unstreitig nicht.

Eine Vergütungsgruppe V a ist von Teil III Abschnitt J der Anlage 1 a BAT („Angestellte im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung”) nicht vorgesehen.

Mit seiner am 18.05.2000 anhängig gemachten Klage, begehrt der Kläger die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT mit der Begründung, dass nach der Umorganisation der Flughafenfeuerwehren der Tarifvertrag keine Anwendung mehr auf sein Arbeitsverhältnis finden könne.

Seine Tätigkeit könne den Tätigkeitsmerkmalen des Tarifvertrages nicht mehr zugeordnet werden. Die Tarifparteien hätten es nämlich versäumt, den Tarifvertrag den geänderten Verhältnissen anzupassen. Dies könne nicht zu seinen Lasten gehen, da er ebenso wie seine beamteten Kollegen nach der Organisationsänderung der Flughafenfeuerwehren höherwertige Tätigkeiten ausübe. Er erblicke in der wortgetreuen Anwendung des Tarifvertrages einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Deshalb gehe er von einer Regelungslücke aus, die mit einer Regelung zu füllen wäre, wie sie die Tarifparteien unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge getroffen hätten, wenn sie sich mit dieser Problematik befasst hätten. Wenn es die Tarifparteien über längere Zeit unterlassen hätten, einen Sachverhalt zu regeln, der einem anderen vergleichbar sei, könne und müsse davon ausgegangen werden, dass eine Tariflücke vorliege, die von den Arbeitsgerichten ausgefüllt werden dürfe und müsse, wenn andererseits eine gegen den Gleichheitssatz verstoßende Tarifregelung fortgelten würde. Die Lückenausfüllung habe dann in d...

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