Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Teilurteil vom 06.11.1997; Aktenzeichen 4 Ca 2757/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.11.1997 – 4 Ca 2757/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger ist aufgrund Vertrages vom 22.06.1976 bei der Beklagten als „Bezirksleiter” beschäftigt. Nach dem Vertrag ist er selbstständiger Handelsvertreter (Einfirmenvertreter), der auf Provisionsbasis bezahlt wird. Wegen der Einzelheiten der Vertragsgestaltung wird auf die bei den Akten befindlichen Vertragsunterlagen Bezug genommen (Bl. 21–30, 55, 93–102 d.A.).
Ab 02.05.1994 war der Kläger infolge eines Herzinfarktes bis Mitte Oktober 1995 arbeitsunfähig krank. Mit Schreiben vom 19.09.1995 bot die Beklagte ihm auf der Grundlage unveränderter Konditionen ab 01.09.1995 anstelle der Bankenbetreuung eine weitere Zusammenarbeit im Bestand der Raiffeisenbank W e.G. an. Als Ausgleich für den Wegfall der Bankenbetreuung wurde ihm für die nächsten sechs Monate eine monatliche Pauschale von DM 7.138,– zugesagt. Hiermit erklärte der Kläger sich einverstanden. Im April 1996 verlangte er von der Beklagten erfolglos die Wiederübertragung der Bankenbetreuung oder die Unterbreitung eines Abfindungsangebotes.
Mit seiner am 02.10.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er ab 01.08.1976 als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt sei. Er vertritt die Ansicht, er sei Arbeitnehmer und nicht selbstständiger Versicherungsvertreter.
Der Kläger hat dazu vorgetragen: Er sei in dem erforderlichen Maße weisungsgebunden. Das ergebe sich bereits aus dem abgeschlossenen Vertrag. Danach sei er in die Organisation der Beklagten eingebunden und habe keinen eigenen Spielraum. So fehle ihm die Eigenständigkeit bei Art und Weise der Durchführung seiner Tätigkeit, da die Beklagte jederzeitige Eingriffsmöglichkeiten in sein Arbeitsfeld habe. So sei es ihm z.B. verboten gewesen, Mitarbeiter zu beschäftigen und eigene Werbemaßnahmen zu betreiben. Er habe auch keine Annoncenwerbung schreiben dürfen, und sei insofern auf das ihm zur Verfügung gestellte Werbematerial angewiesen gewesen. Auch anderweitige Versicherungen habe er nicht vermitteln können.
Schließlich sei er zu Schulungen von der Beklagten herangezogen worden. Auch wenn ihm der Besuch lediglich „empfohlen” worden sei, habe die Beklagte letztendlich seine Teilnahme erwartet.
Seine Weisungsgebundenheit und Einbindung in die Organisation der Beklagten ergebe sich schließlich aus den vorgenommenen Vertragsänderungen, ferner aus dem Provisionsverteilungssystem zwischen der Beklagten einerseits und den Banken, auf welche er, der Kläger, keinerlei Einfluss gehabt habe.
Ferner sei er verpflichtet gewesen, seine Urlaubsplanung bis zu einem Vierteljahr im Voraus anzuzeigen sowie Urlaubsmeldungen bei den Banken abzugeben. Außerdem sei er verpflichtet gewesen. Krankmeldungen abzugeben, und zwar bei der Beklagten und den Banken. Aus alledem ergebe sich, dass er keine eigenständige Vertretung gehabt habe, er sei als Einfirmenvertreter stark weisungsgebunden und in die betriebliche Hierarchie der Beklagten eingebunden gewesen, ohne die Möglichkeit zu haben, in irgendeiner Art und Weise selbstständig arbeiten zu können. Insofern sei darauf abzustellen, dass er verpflichtet gewesen sei, fremdbestimmte Arbeit zu verrichten. Er habe die Produktionssparte nicht selbstständig wählen dürfen, habe auch nicht nach seinem unternehmerischen Ermessen über die Verwertung des Produkts befinden dürfen. Das Produkt der Arbeit habe nicht ihm, dem Kläger, sondern ausschließlich der Beklagten zugestanden.
Seine Unselbstständigkeit ergebe sich also daraus, dass keine freiwillige Übernahme des Unternehmerrisikos erfolgt sei, die abgeschlossenen Verträge ein ausgewogenes Verhältnis von Chancen und Risiken vermissen ließen, keine Organisation, keine Mitarbeiter und kein eigenes Kapital zur Verfügung stehe und er ausschließlich an einen Auftraggeber, nämlich die Beklagte, gebunden gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass der Kläger seit dem 01.08.1976 als Arbeitnehmer der Beklagten beschäftigt ist;
- festzustellen, dass der Kläger weiterhin berechtigt ist, für den Bereich der Volksbank O eG und den Bereich der ehemaligen Raiffeisenbank O Süd eG (W) im Rahmen seiner bisherigen vertraglichen Tätigkeit in dem Umfang, wie sie die vertraglichen Gestaltungen zwischen den Parteien vorsehen, tätig zu sein.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung, der Kläger sei selbständiger Handelsvertreter. Sie hat dazu behauptet, Eigeninitiative und Eigenakquise seien vertragliche Verpflichtungen des Klägers gewesen. Seine berufliche Fortbildung habe ihm freigestanden, es habe insoweit keinerlei Verpflichtungen zur Schulungsteilnahme bes...