Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinstellungsanspruch und Schadensersatzansprüche. Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Befristung. Sachgrundlose Befristung. Materielle Pflichten aus Tarifvertrag
Leitsatz (amtlich)
§ 33 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit begründet keine materiellen Pflichten der Arbeitgeberin. Daher kann auf dieser Vorschrift kein Wiedereinstellungsanspruch gestützt werden (im Anschluss an BAG vom 15.05.2012 - 7 AZR 754/10).
Normenkette
TV-BA § 33 Abs. 3; TVöD § 30 Abs. 3 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Entscheidung vom 17.09.2013; Aktenzeichen 5 Ca 826/13) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17. September 2013- 5 Ca 826/13 - wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht die Unwirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung, einen Wiedereinstellungsanspruch und Schadenersatzansprüche geltend.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 14. Februar 2011 bis zum 23. Februar 2013 aufgrund von vier befristeten Verträgen als Fachassistent in der Eingangszone beschäftigt.
Der erste Vertrag wurde am 8. Februar 2011 für den Zeitraum vom 14. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 geschlossen. Dem schlossen sich Verlängerungsvereinbarungen vom 13. Dezember 2011 für den Zeitraum bis zum 29. Februar 2012, vom 17. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2012 und vom 15. Mai 2012 bis zum 13. Februar 2013 an.
§ 2 des Arbeitsvertrages sah vor, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung richten sollte.
§ 33 Abs. 3 TV-BA lautet wie folgt:
"1Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. 2Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat die BA zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist."
Der Kläger bewarb sich am 28. November 2012 auf eine Stelle als Fachassistent in der Eingangszone. Die Beklagte schrieb am 10. Januar 2013 acht Stellen für Fachassistenten in der Eingangszone aus. Die Beschäftigung sollte befristet für 12 Monate erfolgen. Die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten wurde angewiesen, nur Bewerber vorzuschlagen, die arbeitslos waren.
Die Beklagte teilte dem Kläger zunächst am 10. Dezember 2012 per E-Mail mit, sie könne Bewerbungen von Mitarbeitern, die schon im Haus beschäftigten seien, nicht berücksichtigen. Am 8. März 2013 hat sie seine Bewerbung schriftlich zurückgewiesen.
Die gegen die Wirksamkeit der letzten Befristungsvereinbarung gerichtete Klage ist am 4. März 2013 beim Arbeitsgericht eingegangen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die letzte Befristungsvereinbarung sei unwirksam. Die Berufung der Beklagten auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG sei rechtsmissbräuchlich. Jedenfalls stehe ihm ein Wiedereinstellungsanspruch bzw. ein Schadenersatzanspruch für die Monate März bis Juni 2013 zu. Die Beklagte habe ihre aus § 33 Abs. 3 Satz 2 TV-BA folgende Prüfpflicht verletzt. Sie habe gar nicht ernsthaft erwogen, ihn weiterzubeschäftigen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 13.02.2013 sein Ende gefunden hat;
- hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 1., die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Tätigkeitsebene V weiterzubeschäftigen;
- hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1., die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages als Vollbeschäftigter in der Tätigkeitsebene V zu den bisherigen Bedingungen mit Wirkung ab dem 14.02.2013 zu unterbreiten;
- hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1. und zu Ziffer 3., die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.341,31 € brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 493,05 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
- hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu Ziffer 1. und Ziffer 3., die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.015,08 € brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 3.944,40 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Befristung sei nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam. Sie habe geprüft, ob eine Möglichkeit bestanden habe, den Kläger weiterzubeschäftigen. Mangels Planstelle sei dies weder befristet noch unbefristet möglich gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. September 2013 abgewiesen. Gegen das ihm am 2. Oktober ...