Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung von § 33 Abs. 3 TV-BA. Tarifauslegung [§ 33 Abs. 3 TV-BA]
Leitsatz (amtlich)
§ 33 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz TV-BA bestimmt nur die Mindestdauer des ersten sachgrundlos befristeten Vertrages zwingend mit sechs Monaten und ist auf Vertragsverlängerungen nicht anzuwenden.
Leitsatz (redaktionell)
›§ 33 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz TV-BA bestimmt nur die Mindestdauer des ersten sachgrundlos befristeten Vertrages zwingend mit sechs Monaten und ist auf Vertragsverlängerungen nicht anzuwenden.‹
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2; TV-BA § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Brandenburg (Entscheidung vom 13.10.2011; Aktenzeichen 1 Ca 556/11) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 13.10.2011 - 1 Ca 556/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf.
Der am .....1973 geborene Kläger, der mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert ist, unterzeichnete am 15.06.2009 um 10.00 Uhr in P. einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten (Bl. 16/17 d. A.), mit dem er ab 15.06.2009 als Vollzeitbeschäftigter nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet bis zum 31.12.2010 eingestellt wurde. Dieser Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Vereinbarungen:
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für A. (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.
Außerdem finden die für die Bundesagentur für A. jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung.
§ 3
Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit.
§ 4
Der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene V eingruppiert (§ 14 Abs. 1 TV-BA). Zum Zeitpunkt der Einstellung wird der Beschäftigte der Entwicklungsstufe 01 zugeordnet.
§ 5
Der Arbeitsvertrag begründet keinen Anspruch auf die Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet. Das Recht des Arbeitgebers, dem Beschäftigten innerhalb der Tätigkeitsebene eine andere Tätigkeit zu übertragen wird auch durch eine lang währende Verwendung des Beschäftigten auf demselben Arbeitsplatz nicht eingeschränkt.
Mit der Übertragung einer anderen Tätigkeit oder einer zusätzlichen Aufgabe/Funktion bzw. deren Widerruf kann das Hinzutreten bzw. der Wegfall einer Funktionsstufe verbunden sein. Die gilt auch bei Veränderungen der Funktionsstufentabelle."
Im Anschluss an die Vertragsunterzeichnung nahm der Kläger am gleichen Tage für die Beklagte eine der Tätigkeitsebene V zugeordnete Tätigkeit als Fachassistent in der Eingangszone/Selbstinformationseinrichtung (SIE) in der Agentur für A. P., Geschäftsstelle K. auf, die ihm mit Geschäftsverteilungsschreiben vom 15.06.2009 (Bl. 46 d. A.) für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses übertragen wurde.
Aufgrund einer von ihm im Juli 2010 beantragten Umsetzung wurde dem Kläger mit Geschäftsverteilungsschreiben vom 05.08.2010 (Bl. 48 d. A.) ab dem 04.08.2010 vorübergehend für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die der Tätigkeitsebene IV zugeordnete Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben in der Agentur für A. P., mit Beschäftigungsort B. an der H. übertragen. Der Kläger erhielt für die Ausübung der höherwertigen Tätigkeit eine persönliche Zulage nach § 15 Abs. 1 TV-BA.
Mit Änderungsvereinbarung vom 30.09.2010 (Bl. 20 d. A.) wurde mit dem Kläger ein Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 15.06.2009 geschlossen. Darin heißt es in § 1:
§ 1 wird wie folgt geändert:
Herr R. H. wird als Vollzeitbeschäftigter bis zum 31.05.2011 weiterbeschäftigt."
Mit Geschäftsverteilungsschreiben vom 30.09.2010 (Auszug Bl. 21 d. A.) wurde dem Kläger mit Wirkung ab 01.01.2011 für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die der Tätigkeitsebene V zugeordnete Tätigkeit "Fachassistent in der Eingangszone/Selbstinformationseinrichtung (SIE)" in der Agentur für A. P. bei Beschäftigung in K. übertragen.
Mit Schreiben vom 18.11.2010 (Bl. 22 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die mit Schreiben vom 05.08.2010 ausgesprochene Beauftragung bis zum 31.05.2011 verlängere, und dass die Zahlung der persönlichen Zulage nach § 15 Abs. 1 TV-BA weiterhin ununterbrochen geleistet werde.
Mit der am 09.06.2011 beim Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel eingegangenen Klage hat der Kläger u. a. die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf der Grundlage der Befristung in der Änderungsvereinbarung vom 30.09.2010 mit Wirkung zum 31.05.2010 aufgelöst ist.
Er hat gemeint, schon die Befristung des Ausgangsarbeitsvertrages vom 15.06.2009 sei unwirksam, weil seine von der Beklagten vergütete Arbeitsleistung an diesem Tag mit der Fahrt zur Dienststell...