Entscheidungsstichwort (Thema)
Mindestvertragsdauer für sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit
Leitsatz (amtlich)
§ 33 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 TV-BA gilt nur für den erstmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags und findet auf Vertragsverlängerungen keine Anwendung.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2; TV-BA §§ 33, 33 Abs. 3 S. 1 Hs. 2
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. November 2011 - 60 Ca 8266/11 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen Ihnen zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages.
Der Kläger war bei der Beklagten auf Grundlage eines vom 6. Mai 2009 datierend Arbeitsvertrags zunächst für die Zeit vom 11. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2009 befristet beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 6. Mai 2009 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für A. (im Folgenden: TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen; es finden die Regelungen für das Tarifgebiet West Anwendung. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrags vom 6. Mai 2009 wird auf Bl. 6 - 7 d. A. verwiesen.
Am 14. Dezember 2009 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung über eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum 31. Dezember 2010 (Bl. 8 d. A.) und am 21. Dezember 2010 eine weitere Änderungsvereinbarung über eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum 10. Mai 2011 (Bl. 9 d. A.).
In Vermerken zum ursprünglichen Arbeitsvertrag und den jeweiligen Änderungsvereinbarungen ist als Befristungsgrund jeweils § 14 Abs. 2 TzBfG angegeben. Wegen des weiteren Inhalts der Vermerke vom 6. Mai 2009, vom 14. Dezember 2009 und vom 21. Dezember 2010 wird auf Bl. 35, 37 und 38 d. A. verwiesen.
Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 31. Mai 2011 eingegangenen und der Beklagten am 14. Juni 2011 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die zuletzt getroffene Befristungsabrede vom 21. Dezember 2011 gewandt und klageerweiternd eine vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 TV-BA für sachgrundlose Befristungen vorgegebene Mindestvertragsdauer von sechs Monaten gelte nicht nur für den erstmaligen Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages, sondern auch für sämtliche Verlängerungen. Des Weiteren sei die Befristung willkürlich erfolgt, da bei der letzten befristeten Verlängerung des Vertrags absehbar war, dass auch über den 10. Mai 2011 ein Bedürfnis für die Beschäftigung des Klägers bestehen würde. Aufgrund des dauerhaft bei der Beklagten bestehenden Arbeitsbedarfs liege auch ein Verstoß gegen die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999, § 5 der Rahmenvereinbarung vor. Dem Auftrag des Richtliniengebers, Missbrauch zu verhindern, sei der nationale Gesetzgeber mit den Regelungen des TzBfG nicht hinreichend nachgekommen. Auch habe es die Beklagte versäumt, entsprechend § 33 Abs. 3 Satz 2 TV-BA vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags zu prüfen, ob eine befristete oder unbefristete Weiterbeschäftigung möglich ist.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 21. Dezember 2010 mit Ablauf des 10. Mai 2011 geendet hat;
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtkräftigen Abschluss des Befristungskontrollverfahrens zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 6. Mai 2009 als Vollzeitbeschäftigten mit Tätigkeiten der Tätigkeitsebene V TV-BA weiterzubeschäftigten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Befristung als wirksam angesehen. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG seien erfüllt. § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 TV-BA gelte nur für den erstmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages und finde auf Vertragsverlängerungen keine Anwendung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16. November 2011 stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 TV-BA finde nicht nur auf den erstmaligen Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags, sondern auf jede weitere Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags Anwendung. Ebenso wenig stelle die Vorschrift auf die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses im Unterschied zu einzelnen Arbeitsverträgen ab.
Gegen das ihr am 28. Dezember 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit beim Landesarbeitsgericht am 5. Januar 2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit beim Landesarbeitsgericht am 27. Februar 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 TV-BA gelte nur für d...