Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 11.10.1995; Aktenzeichen 3 Ca 2874/94 a) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.10.1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 3 Ca 2874/94 a – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt:
1) Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 17.03.1994 und 28.06.1994 nicht aufgelöst worden ist.
2) Auf Antrag der Beklagten wird das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.12.1994 aufgelöst und die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 114.000,– DM verurteilt.
3) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 40,9 % die Beklagte, im übrigen der Kläger.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von drei Kündigungen: vom 17.03.1994 (1. Kündigung, Bl. 17), vom 28.06.1994 (2. Kündigung, Bl. 302) und vom 09.03.1995 (3. Kündigung, Bl. 195). Sie wurden allesamt fristlos und hilfsweise fristgemäß (zum 30.09.1994, 31.12.1994 und 30.09.1995) ausgesprochen – und zwar namens der zunächst verklagten Katholischen Kirchengemeinde St. A. in F. bei Köln. Eine 4. Kündigung (vom 30.10.1995) ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Die 1. Kündigung ist mittlerweile nur noch als ordentliche im Streit, weil das Arbeitsgericht sie als fristlose rechtskräftig für unwirksam erklärt hat (Urteil vom 10.05.1995 – 3 Ca 2874/94, Bl. 306).
Die Katholische Kirchengemeinde St. A. in F. war Rechtsträgerin des dortigen St. K.-Hospitals und damit Arbeitgeberin des Klägers, der dort von ihr ab Oktober 1981 als Angestellter beschäftigt wurde – und zwar ab Juli 1986 als Technischer Leiter und ständiger Vertreter des Verwaltungsdirektors.
Im Laufe des Rechtsstreits wurde das Krankenhaus in die Trägerschaft der nunmehr beklagten GmbH überführt; der Kläger hat daraufhin die Klage im allseitigen Einverständnis entsprechend umgestellt.
Die zunächst verklagte Kirchengemeinde wird vertreten durch ihren Kirchenvorstand. Dieser besteht aus ihrem Vorsitzenden (Pfarrer S.) und 10 gewählten Mitgliedern. Der Kirchenvorstand hat aus seinen Reihen für die Angelegenheiten des Krankenhauses einen Krankenhausausschuß gebildet, dem vier seiner Mitglieder angehören, darunter sein stellv. Vorsitzender als Vorsitzender des Ausschusses (Zeuge H.).
Die Krankenhausleitung bestand aus dem Ärztlichen Direktor, dem Pflegedirektor und dem Verwaltungsdirektor, dessen ständiger Vertreter der Kläger war. Verwaltungsdirektor war bis Juni 1993 der Zeuge C., seit dem der heutige Geschäftsführer der Beklagten, Herr Sc. Dieser erteilte dem Kläger unter dem 26.01.1994 eine erste Abmahnung (Bl. 19) und unter dem 09.02.1994 eine zweite (Bl. 297). Die erste Abmahnung wirft dem Kläger eine „Lohnsteuer-Verkürzung” vor, weil er in dem Mietvertrag mit einem Arbeitnehmer Zugeständnisse gemacht habe, die in Wahrheit verschleiertes Einkommen darstellten; die zweite Abmahnung bemängelt, der Kläger habe die Überprüfung zweier Röntgeneinrichtungen nicht rechtzeitig durchführen lassen, weshalb das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt gegen den Verwaltungsdirektor ein Verwarnungsgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängt habe.
Wegen der Abmahnungen fand am 08.03.1994 auf Ersuchen des Klägers eine außerordentliche Sitzung des Krankenhausausschusses statt, über die ein Protokoll gefertigt wurde (Bl. 31 ff.). Nach dessen Inhalt wurde u. a. über die Überschreitung des Budgets für 1993 gesprochen und über die Einlassung des Klägers, ihm würden vom Verwaltungsdirektor und der Buchhaltung nicht die monatlichen Ist-Kosten bekannt gegeben; weil dieser Vorwurf nicht der Wahrheit entspreche und hierin ein Vertrauensbruch liege, hätten sich die Ausschußmitglieder darauf verständigt, dem Kläger zu kündigen.
Diese – erste – Kündigung wurde mit Schreiben vom 17.03.1994 (Bl. 17) ohne Beteiligung der im Krankenhaus gebildeten Mitarbeitervertretung (MAV) ausgesprochen. Das Kündigungsschreiben ist unterschrieben von Herrn H. (Vorsitzender des Krankenhausausschusses und gleichzeitig stellv. Vorsitzender des Kirchenvorstandes) sowie den Ausschuß- und Kirchenvorstandsmitgliedern K., M. und W. – und zwar mit dem Hinweis „Für den Kirchenvorstand von St. A.”. Dem Schreiben war allerdings nicht das Amtssiegel der Kirchengemeinde beigedrückt. Hierin sieht der Kläger, der i.ü. eine Vollmacht des Krankenhausausschusses zum Ausspruch der Kündigung bestreitet, einen zur Unwirksamkeit führenden Formmangel. Zur Begründung beruft er sich auf das „Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924” (PrGS S. 585, künftig: KVG), verabschiedet vom Preußischen Landtag und in Nordrhein-Westfalen als Landesgesetz weitergeltend (vgl. die Änderung des Gesetzes mit Gesetz v. 03.04.1992, GV.NW. S. 124 f., Art. 9). Für einschlägig hält der Kläger den § 14 Satz 2, der lautet:
„Die Willenserklär...