Leitsatz (redaktionell)
1. Für einen Programmierer kann das unbefugte Abfragen einer Geheimliste vom Computer einen kündigungserheblichen Vertragsverstoß darstellen. Voraussetzung für die soziale Rechtfertigung einer hierauf gestützten, verhaltensbedingten Kündigung ist jedoch die klare Abgrenzung seiner Kompetenzen bzw eine eindeutige Abmahnung durch den Arbeitgeber im Hinblick auf Verstöße gegen den Datenschutz.
2. Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach KSchG § 9 und KSchG § 10 erweist sich auch dann als begründet, wenn der Arbeitnehmer im Prozeß wahrheitswidrige Behauptungen aufstellt, die das ohnehin belastete Vertrauensverhältnis endgültig zerstören.
Normenkette
BGB § 620 Abs. 2; KSchG § 9 Fassung 1969-08-25, § 10 Fassung 1969-08-25, § 1 Abs. 2 S. 1 Fassung 1969-08-25
Fundstellen
Haufe-Index 445599 |
DB 1983, 124-125 (LT1-2) |
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