Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 30.01.2000; Aktenzeichen 8 Ca 4840/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.03.2000 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt gefaßt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen des Beklagten vom 28.05., 21.07. und 04.10.1999 nicht beendet wurde. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 30 %, dem Beklagten zu 70 %, zweite Instanz dem Kläger zu 17 %, dem Beklagten zu 83 % auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 01.04.1998 bei der Firma BCK Blech-Center Köln GmbH (im folgenden: Firma BCK) als kaufmännischer Leiter zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 10.000,00 DM beschäftigt.
Mit Beschluss vom 06.05.1999 leitete das Amtsgericht Köln leitete das Insolvenzeröffnungsverfahren gegen das Vermögen der Firma BCK ein und bestellte den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Durch Beschluss vom 28.05.1999 erlegte das Amtsgericht Köln der Firma BCK ein allgemeines Verfügungsverbot auf und übertrug dem Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen.
Mit Schreiben vom 28.05.1999 (Blatt 8 f. d. A.), das von Rechtsanwalt Leithaus für Rechtsanwalt Lenz als vorläufigem Insolvenzverwalter unterzeichnet war, sprach der Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 30.06.1999 aus. Mit Schreiben vom 01.06.1999 widersprach die Prozessbevollmächtigte des Klägers der Kündigung und rügte, dass dem Schreiben vom 28.05.1999 keinerlei Legitimation, Vollmacht oder Ähnliches zum Ausspruch der Kündigung beigefügt gewesen sei (Blatt 10 f.d.A.).
Mit der am 14.06.1999 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen, gegen die Firma BCK, vertreten durch deren Geschäftsführer, gerichtete Kündigungsschutzklage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung vom 28.05.1999 geltend gemacht.
Durch Beschluss vom 01.07.1999 eröffnete das Amtsgericht Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma BCK und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.
Die Firma BCK beschäftigte zuletzt nach der Darstellung des Klägers 30, nach der des Beklagten 30 oder 23 Mitarbeiter. Am 01.07.1999 trat die Firma Albert Klein BCK (später Albert Klein BCK GmbH) aufgrund Übernahmevertrages vom 21.06.1999 in das Mietverhältnis über die Betriebsstätte ein und übernahm von der Gemeinschuldnerin Anlagevermögen, Material, Vorräte – soweit nicht mit Rechten Dritter belastet –, und den gewerblichen Teil der Belegschaft sowie einige Angestellte. Von der Übernahme ausgenommen waren – so der Beklagte – der Kläger, zwei weitere kaufmännische Angestellte und zwei Sekretärinnen, von denen eine das Arbeitsverhältnis von sich aus beendet hatte, sowie der Betriebsleiter, der später von der Firma Albert Klein BCK wieder eingestellt wurde. Die kaufmännische Verwaltung einschließlich der Finanz- und Lohnbuchhaltung sowie des Bestellwesens erfolgte fortan vom Hauptsitz der Auffanggesellschaft Albert Klein BCK aus.
Mit Schreiben vom 21.07.1999 sprach der Beklagte eine weitere Kündigung des Arbeitsvertrages zum 31.10.1999 aus.
Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 02.08.1999 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klageerweiterung gewandt.
Bis einschließlich Juni 1999 zahlte der Beklagte die Gehälter an den Kläger aus. Für Juli und August 1999 erteilte er Abrechnung, überwies 4.967,98 DM auf ein Konto des Klägers und erklärte im Übrigen gegen die sich aus den Abrechnungen ergebenden Nettobeträge die Aufrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung. Mit Schreiben vom 17.09.1999 forderte er den Kläger auf, spätestens am 30.09.1999 wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen, andernfalls müsse er mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Am 30.09.1999 rechnete er auch das Septembergehalt des Klägers ab und überwies diesem den nach Abzug des pfändbaren Anteil verbleibenden Betrag mit Krankenversicherungszuschuss von 2.483,99 DM.
Da der Kläger der Aufforderung zur Arbeit nicht nachgekommen war, sprach der Beklagte mit Schreiben vom 04.10.1999 und gleichlautendem per Einschreiben versandten Schreiben vom 05.10.1999 die außerordentliche Kündigung aus.
Gegen diese Kündigungen hat der Kläger klageerweiternd mit einem am 20.10.1999 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat außerdem seine Klage um die Zahlung der vollen Bruttovergütung für Juli bis September 1999 erweitert.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung vom 28.05.1999 sei mangels Vollmachtsvorlage und mangels Kündigungsberechtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters unwirksam. Er hat behauptet, zum 01.07.1999 sei die Gemeinschuldnerin auf die Auffanggesellschaft Albert Klein BCK im Wege des Betriebsübergangs übergegangen, sämtliche Betriebsangehörige seien seit dem 01.07....