Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff des Sachgrundes der Erprobung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG
Leitsatz (amtlich)
Ein vorheriges befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer mit den gleichen Arbeitsaufgaben betraut war, spricht regelmäßig gegen den Sachgrund der Erprobung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG (Anschluss an BAG, Urteil vom 02. Juni 2010 - 7 AZR 85/09 -, Rn. 16, [...]).
Für den unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG zu fassenden Sachgrund "Wunsch des Arbeitnehmers" ist es entscheidend, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte (Anschluss an BAG, Urteil vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 -, Rn. 30, [...]).
Sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe können die Befristung eines Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (Anschluss an BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 -, Rn. 13, [...]).
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nrn. 5-6; BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Entscheidung vom 31.08.2016; Aktenzeichen 4 Ca 2408/15) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desArbeitsgerichts Siegburg vom 31.08.2016- 4 Ca 2408/15 G - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt dieBeklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung oder infolge eines Aufhebungsvertrags mit dem 30.09.2015 geendet hat.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.09.2014 auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrags vom 10.06.2014 als "Leiter Mechanische Fertigung sowie Leiter Produktionsprozesse/Lean-Management" bei einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 9.170 EUR zuzüglich einer kalenderdurchschnittlichen Basisvariable in Höhe von 1.250 EUR beschäftigt. Ziffer 3 des Anstellungsvertrags, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, Anlage CBH1, Bl. 5 ff. GA, lautet wie folgt:
"3. Probezeit, Vertragsdauer, Kündigung
Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Beschäftigungsverhältnis mit einmonatiger Frist zum Monatsende gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung während der Probezeit, so wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit fortgeführt; danach ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses für beide Teile mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende möglich.
Soweit das Anstellungsverhältnis nicht gekündigt wird, endet es automatisch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie die für Sie maßgebliche Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen.
Im Falle einer Kündigung des Vertrages behält sich S+C vor, Sie von jeder Tätigkeit freizustellen. Die Zeit der Freistellung wird auf etwaige Urlaubsansprüche angerechnet."
Dem Kläger stand die private Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten dienstlichen Kraftfahrzeugs zu. Dieser Dienst-PKW wurde entsprechend der "Ein-Prozent-Regelung" mit 380,97 EUR monatlich versteuert. Im Arbeitsvertrag war eine sechsmonatige Probezeit bis zum 29.02.2015 vereinbart.
Mit Nachtragsvertrag vom 26.02.2015, der mit "Anstellungsvertrag" überschrieben war, vereinbarten die Parteien eine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.09.2015.
Mit Schreiben von "Juli 2015", Anlage CBH3, Bl. 12 GA, auf das Bezug genommen wird, in dessen Betreff es "Anstellungsvertrag" heißt, teilte die Beklagte dem Kläger u.a. Folgendes mit:
"Sehr geehrter Herr Haberl,
mit Schreiben vom 26. Februar 2015 hatten wir vereinbart, dass Ihr Vertrag bis zum 30.09.2015 befristet ist.
Wie erörtert, sehen wir leider keine Möglichkeit mehr, Sie darüber hinaus zu beschäftigen. Somit endet Ihr Arbeitsverhältnis zum 30.09.2015.
[...]".
Zudem teilte die Beklagte dem Kläger in diesem Schreiben mit, dass er unter Anrechnung von Resturlaubsansprüchen von der Arbeitsleistung freigestellt werde, dass das Arbeitsverhältnis im Übrigen ordnungsgemäß abgewickelt werde, welche Vergütung er bis Ende September noch erhalten werde und dass er den Dienst-PKW bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter nutzen dürfe. Zudem wurde mitgeteilt, dass der Kläger ein mit der Formulierung "stets zur vollsten Zufriedenheit" versehenes wohlwollendes Zeugnis erhalten werde. Das Schreiben war von einem Geschäftsführer und einem Prokuristen unterzeichnet. Zudem fand sich eine Unterschriftszeile mit dem Namen des Klägers sowie mit dem Wort "Einverstanden:" Der Kläger unterzeichnete das Schreiben ebenfalls. Ab dem 01.10.2015 stellte die Beklagte dem Kläger den Dienst-PKW nicht mehr zur Verfügung. Durch Bescheid vom 11.12.2015 bewilligte die Agentur für Arbeit Aachen-Düren dem Kläger ein Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 81,63 EUR.
Mit seiner am 21.10.2015 bei dem Arbeitsgericht Wuppertal eingegang...