Beteiligte
Verfahrensgang
ArbG Neustrelitz (Entscheidung vom 17.10.2000; Aktenzeichen 4 Ca 2892/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Neustrelitz – 4 Ca 2892/99 – vom 17. Oktober 2000 teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere DM 319,35 brutto nebst vier Prozent Zinsen ab 21. Juli 2000 zu zahlen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte nach dem 31. Dezember 1998 trotz Verbandsaustritt zur Zahlung der erhöhten tariflichen Vergütung verpflichtet ist.
Der Beklagte hat seine bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bestehende Mitgliedschaft in der Landestarifgemeinschaft des DRK zum 31. März 1998 gekündigt. Die Landestarifgemeinschaft hat ihrerseits ihre Mitgliedschaft in der Bundestarifgemeinschaft zum 31. Januar 1999 gekündigt und sich am 20. Februar 1999 aufgelöst. Der Beklagte ist einer neu gegründeten Tarifgemeinschaft des DRK-Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern beigetreten, die ihrerseits nicht Mitglied in der Bundestarifgemeinschaft ist und bisher keine Tarifverträge abgeschlossen hat.
Der als Rettungssanitäter beschäftigte Kläger D. war und ist seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Gewerkschaft DAG (jetzt ver.di). Im Arbeitsvertrag vom 09.03.1992 (Blatt 7 d. A.) heißt es u. a.: „Dem Arbeitsverhältnis liegt der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde. … Dxxxxx erhält eine monatliche Vergütung nach Vergütungsgruppe VII/FG der Anlage 11 des Tarifvertrages.”
Der Beklagte hat bis Ende 1998 die tarifliche Vergütung gezahlt, 1999 hat er die Vergütung in gleicher Höhe wie im Vorjahr weitergezahlt. Er ist der Meinung, an die ab Anfang 1999 geltende Tariferhöhung nicht mehr gebunden zu sein.
Die tarifliche Vergütung entsprach nach den zwischen der Bundestarifgemeinschaft des DRK und den Gewerkschaften ÖTV und DAG getroffenen Vereinbarungen derjenigen nach den Vergütungstarifverträgen zum BAT-O.
Für den Bereich des BAT-O wurde im März 1999 eine Anhebung der Bezüge um 3,1 Prozent ab 1. April 1999 sowie eine Einmalzahlung für die Zeit von Januar bis März 1999 tariflich vereinbart. In ihrem 9. Änderungstarifvertrag vom 09.06.1999 haben die Bundestarifgemeinschaft des DRK sowie die Gewerkschaften ÖTV und DAG u. a. vereinbart: „§ 1 Änderung und Ergänzung des DRK-Tarifvertrags Ost: I. Die für den Bereich des Bundes und der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder mit Datum vom 5. März 1999 geschlossenen Tarifverträge zur Anpassung der Vergütungen und Löhne, … Orts- und Sozialzuschläge, Zulagen usw. werden entsprechend für den Bereich des DRK-Tarifvertrags Ost gemäß § 3 Abs. 2 der Rahmenbedingungen übernommen. Die Anpassung der Vergütungen und Löhne umfasst auch die Regelungen zu einer Einmalzahlung für Angestellte und Arbeiter. Die prozentuale Anbindung an das Tarifniveau West verbleibt in Übereinstimmung mit den Regelungen für den öffentlichen Dienst tarifautomatisch auf dem seit 1. September 1998 bestehenden Niveau von 86,5 Prozent. … § 2 Inkrafttreten: Die Anpassung der Bezüge gemäß § 1 I. erfolgt in zeitlicher Übereinstimmung mit den entsprechenden Vereinbarungen für den öffentlichen Dienst (1. Januar/1. April 1999). …”
Mit dem Hinweis, auf Grund von Tarifverhandlungen vom 9. März 1999 stehe die Übernahme des Tarifergebnisses im öffentlichen Dienst für das DRK fest, hat der Kläger D. mit Schreiben vom 20.05.1999 (Blatt 11 d. A.) die Einmalzahlung und die Vergütungserhöhung um 3,1 Prozent geltend gemacht. Der Beklagte hat die Mehrforderung abgelehnt (Schreiben vom 04.06.1999, Blatt 13 d. A.). Im Weiteren Verlauf haben die Parteien eine Vereinbarung über die Anhebung des Entgelts ab 01.10.1999 um 2,5 Prozent abgeschlossen. Darin heißt es u. a.: „2. Sollte das Arbeitsentgelt des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin rückwirkend angehoben werden, so wird diese andere Gehaltssteigerung vollständig auf die nunmehr erfolgende Entgelterhöhung in Höhe von 2,5 Prozent angerechnet. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden auf Gehaltssteigerungen, die auf einer Tariferhöhung, einzelvertraglichen oder sonstigen Entgelterhöhungen beruhen, die nach dem 01.10.1999 in Kraft tritt.” Die Vereinbarung mit dem Datum 03.11.1999 hat der Kläger D. mit dem Zusatz „unter Vorbehalt rechtlicher Prüfung” unterschrieben (Blatt 15 d. A.).
Der Kläger D. hat seine Forderung nach Zahlung der um 3,1 Prozent erhöhten Vergütung auch über den 1. Oktober 1999 hinaus mit Schreiben vom 04.12.1999 und 23.05.2000 (Blatt 27 a d. A.) wiederholt. Am 21. Dezember 1999 hat er zunächst eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht Neustrelitz erhoben; im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens (Schriftsatz vom 10. Juli 2000, Blatt 23 ff.) ist er zur Leistungsklage übergegangen, mit der er eine Einmalzahlung in Höhe von DM 259,50 brutt...