Verfahrensgang
ArbG Rostock (Urteil vom 25.08.1994; Aktenzeichen 2 Ca 94/94) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 25.8.1994 in Nr. 1 und 2 des Tenors abgeändert:
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 15.2.1994 beendet worden ist, sondern bis zum 30.6.1994 fortbestanden hat.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr bis zum 30.6.1994 befristetes Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 15.2.1994 vorzeitig beendet worden ist.
Der Kläger hat gegen die ihm am 15.2.1994 zugegangene Kündigung am 16.2.1994 Klage erhoben. Zugleich hat er einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt, der beim Arbeitsgericht Rostock unter dem Aktenzeichen 2 GA 2/94 geführt worden ist. Diese Akte ist, weil sich nur in ihr Ablichtungen von auch für die Hauptsache bedeutsamen außergerichtlichen Schriftstücken befanden, beigezogen und mit Einverständnis der Parteien zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemacht worden.
Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 1.7.1993 (aus der Akte 2 Ga 2/94 gefertigte Kopie – hier Blatt 111 ff.) als Fußballspieler für die 2. Bundesliga beim Beklagten angestellt. Der Arbeitsvertrag ist für den Beklagten von zwei Personen, dem „Manager” … und dem „Geschäftsführer” … unterzeichnet.
Das dem Kläger ausgehändigte Kündigungsschreiben (Blatt 8/9 d. A.) ist unterzeichnet von dem Vizepräsidenten … und dem Manager … Eine Kündigungsvollmacht für diese Personen war dem Kündigungsschreiben nicht beigefügt. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat in einem als Telefax übermittelten Schreiben an den Beklagten vom 15.2.1994 (Kopie aus 2 Ga 2/94 – Blatt 110 d. A.) das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vollmacht gerügt.
Der Beklagte stützt die Kündigung darauf, daß der Kläger Anweisungen des Trainers … an Spielen der „Amateurmannschaft” am 6. und 13.2.1994 teilzunehmen, nicht befolgt hat.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet war, im Bedarfsfall auch an Spielen der Amateurmannschaft teilzunehmen, oder ob dies bei den Vertragsverhandlungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Das Arbeitsgericht hat hierüber die Zeugen … … und … vernommen, auf deren Aussage zu Protokoll vom 25.8.1994 (insbesondere Blatt 41–43 d. A.) Bezug genommen wird.
Weiter ist zwischen den Parteien streitig, ob ein Gespräch am 10.2.1994 zwischen dem Kläger und dem Trainer … über die Verpflichtung zur Teilnahme an Spielen der Amateurmannschaft den Charakter einer Abmahnung hatte und ob die schriftliche Abmahnung vom 11.2.1994, deren Empfang der Kläger zugleich mit dem Empfang des Kündigungsschreibens unter dem Datum 15.2.1994 bestätigt hat (Kopien aus 2 Ga 2/94 – hier Blatt 116/117 d. A.), dem Kläger nicht erst zusammen mit der Kündigung, sondern bereits am 11.2.1994 ausgehändigt worden ist.
Hierüber hat das Arbeitsgericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und …. Auf deren Aussagen zu Protokoll vom 25.8.1994 (insbesondere Blatt 43–45 d. A.) wird Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Rostock hat durch Urteil vom 25.8.1994 die Klage abgewiesen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die Weigerung des Klägers, an Spielen der Amateurmannschaft teilzunehmen, sei ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Absatz 1 BGB.
Nach § 6 seines Arbeitsvertrages sei der Kläger verpflichtet gewesen, Weisungen des Trainers bezüglich Spiel, Einsatz, Trainung und Vorbereitung zu befolgen. Dieses Weisungsrecht des Trainers habe auch den Einsatz bei Amateurspielen erfaßt. Eine Vereinbarung, wonach die Pflicht des Klägers zur Teilnahme an Amateurspielen gänzlich ausgeschlossen gewesen sei, sei auch unter Würdigung des Beweisergebnisses nicht zustande gekommen. Nach der Aussage des Zeugen … habe der Kläger zwar einen solchen Ausschluß erreichen wollen, eine entsprechende schriftliche Vereinbarung fehlte aber in dem Vertrag, der in § 13 für Nebenabreden die Schriftform vorschreibe.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei auch davon auszugehen, daß dem Kläger vor Ausspruch der Kündigung am 10.2.1994 mündlich und am 11.2.1994 schriftlich eine Abmahnung erteilt worden sei.
Die Kündigung sei auch nicht formunwirksam, da sie außer von dem Vizepräsidenten auch von dem Manager des Beklagten unterzeichnet sei. Da dieser sowohl den Arbeitsvertrag als auch das Kündigungsschreiben unterzeichnet habe, sei den Ausführungen des Beklagten zu folgen, daß er zu Personalentscheidungen befugt war; denn wer Einstellungen vornehmen könne und zum Abschluß von Arbeitsverträgen berechtigt sei, sei auch befugt, weitere Personalentscheidungen vorzunehmen.
Gegen das am 22.9.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger durch anwaltlichen Schriftsatz vom 10.10.1994, der als Telefax a...