Entscheidungsstichwort (Thema)
Übermittlungspflichten der Arbeitgeberin gegenüber dem örtlichen Betriebsrat zur Beschäftigungspflicht nach dem Schwerbehindertenrecht
Leitsatz (amtlich)
Der örtliche Betriebsrat eines Unternehmens mit mehreren Betriebsstätten kann nach § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX nur diejenigen Informationen über beschäftigte schwerbehinderte Menschen verlangen, die den jeweiligen örtlichen Betrieb betreffen.
Normenkette
SGB IX § § 71 ff., § 80 Abs. 1-2, § 81 ff., § 93; BetrVG §§ 80, 93 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 80 Abs. 1 Nrn. 1, 4, § 99; SGB IX § 80 Abs. 2 Sätze 1, 3, § 81 Abs. 1 Sätze 7-9, § 99; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Augsburg (Entscheidung vom 13.10.2015; Aktenzeichen 7 BV 22/15) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 13. Oktober 2015 - 7 BV 22/15 - in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, dem Beteiligten zu 1 einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX an die für Beteiligte zu 2 zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen für den Betrieb in A-Stadt, A-Straße in A-Stadt zu übermitteln.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Arbeitgeberin), dem antragstellenden Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Betriebsrat), einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe an die zuständige Arbeitsagentur gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisse der bei der Arbeitgeberin beschäftigten schwerbehinderter, ihnen gleichgestellten und sonst anrechnungsfähigen Personen, für alle Betriebe der Arbeitgeberin, vorzulegen.
Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein in Südbayern tätiges Einzelhandelsunternehmen im Lebensmittelbereich, das Verkaufsfilialen an verschiedenen Orten betreibt.
Der Betriebsrat ist der für die Filiale in A-Straße in A-Stadt gewählte örtliche Betriebsrat. Die Arbeitgeberin beschäftigt schwerbehinderte Menschen sowie ihnen Gleichgestellte. Eine Schwerbehindertenvertretung oder eine Gesamtschwerbehindertenvertretung gibt es nicht.
Der Betriebsrat hatte die Arbeitgeberin mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 29.08.2014 erfolglos aufgefordert, Auskunft über die bei ihr beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten zu erteilen. Insbesondere waren weder alle Betriebsstätten angeführt gewesen noch hatte die Arbeitgeberin alle schwerbehinderten Beschäftigten mitgeteilt.
Mit seiner am 26.03 2015 beim Arbeitsgericht Augsburg eingegangenen Antragsschrift vom 24.03 2015 begehrt der Betriebsrat die Auskünfte nunmehr gerichtlich.
Durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.05.2015 - 8 TaBV 8/15 - hat das Landesarbeitsgericht München den Antrag des Gesamtbetriebsrats, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten oder sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln, zurückgewiesen.
Der Betriebsrat hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die gewünschten Informationen betreffend Schwerbehinderte und Gleichgestellte seien an ihn zu übermitteln. Dabei seien auch die schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen mit einer Arbeitsverpflichtung von weniger als 18 Wochenstunden anzuführen. Auch habe er ein Beteiligungsrecht hinsichtlich der unternehmensweit beschäftigten schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen. Zudem sei keine Kopie der Anzeige sowie des Verzeichnisses gem. § 80 Abs.2 Satz 3 SGB IX übermittelt worden.
Er hat erstinstanzlich b e a n t r a g t:
1. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Anzahl und Namen der in der Betriebsstätte, A-Straße in A-Stadt beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen.
2. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über Anzahl, Name und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu ertei...