Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag. Doppelbefristung
Leitsatz (amtlich)
1. Bestimmt die Vereinbarung einer Zweckbefristung gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG als Beendigungsereignis die „Verlegung einer Dienststelle”, so ist die Befristung mangels Bestimmtheit unwirksam, wenn die Verlegung nach dem Vortrag des Arbeitgebers fließend über einen längeren Zeitraum in Etappen erfolgen soll und sich der Arbeitgeber vorbehält, zu bestimmen, wann der konkrete Arbeitsplatz des Arbeitnehmers betroffen sein soll.
2. Eine kalendermäßige Befristung wegen Verlegung einer Dienststelle ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG auch dann gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung feststeht, dass diese Maßnahme mit einem Stellenabbau verbunden ist, obwohl der konkrete Arbeitsplatz des Arbeitnehmers davon nicht betroffen ist und der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erkennbar bereit ist, seine Arbeitsleistung auch an dem anderen Dienstort zu erbringen.
Normenkette
TzBfG: §§ 3, 14 Abs. 1, § 17; BGB: § 242
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 18.06.2008; Aktenzeichen 5 Ca 15487/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18.6.2008 (Az.: 5 Ca 15487/07) abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine Befristung zum Zeitpunkt der Verlegung der P. und F. des H. für B. nach I. vor dem 31.12.2009 endet.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung.
Die 1969 geborene Klägerin ist seit 15.06.2002 bei der Beklagten in deren Beschäftigungsdienststelle der P. und F. des H. für B. innerhalb der Standortverwaltung (jetzt: Bundeswehrdienstleistungszentrum) M. als Bürokraft beschäftigt.
Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien waren in der Vergangenheit mehrere befristete Arbeitsverträge, zunächst für die Zeit vom 15.06.2002 bis 14.06.2004 der Arbeitsvertrag vom 03.06.2002 (Bl. 7 d. A.), in dem nach § 1 auf § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Bezug genommen wird.
Am 20.06.2003 schlossen die Parteien erneut einen Arbeitsvertrag (Bl. 8 d. A.), in dem es in § 1 wie folgt heißt:
Frau A. B. wird gemäß Sonderregelung 2y zum BAT als vollbeschäftigte Angestellte befristet bis zum 31.12.2005,längstens bis zur Verlegung der P. und F. des H. für B. weiterbeschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Diesem Arbeitsvertrag folgte ein Arbeitsvertrag vom 11.11.2005 (Bl. 10 bis 11 d. A.), in dem es in § 1 wie folgt lautet:
Frau A. B. wird ab 01.01.2006 als vollbeschäftigte Arbeitnehmerin befristet nach dem dritten Abschnitt des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21.12.2000 gem. § 14 Abs. 1 weiterbeschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zur Verlegung der P. und F. des H. für B. nach I., längstens jedoch bis zum 31.12.2009.
In den Arbeitsverträgen war zunächst die Anwendung des BAT in seiner jeweils geltenden Fassung, im Arbeitsvertrag vom 11.11.2005 die Anwendung des TVöD sowie des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vereinbart.
Die Klägerin bezog zunächst eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe VIII BAT, ab 15.06.2004 gemäß Vergütungsgruppe VII BAT und zuletzt gemäß TVöD ein Gehalt von ca. EUR 2.207,00 monatlich brutto.
Mit einer am 14.11.2007 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung gewandt und ihre Weiterbeschäftigung geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, für die Befristung fehle es an einem Grund. Die Verlegung der P. und F. des H. für B. nach I. sei kein Grund für eine Befristung weil die Klägerin bereit wäre, auch in I. zu arbeiten. In Niederschriften nach dem Nachweisgesetz der Standortverwaltung München vom 17.06.2002 (Bl. 61 d. A.) und 26.06.2003 (Bl. 62 d. A.) habe die Klägerin auch unterschrieben, dass sich aus dem Arbeitsverhältnis die Verpflichtung ergebe, bei einer Verlegung der Beschäftigungsdienststelle oder Teile davon ihre Tätigkeit am neuen Sitz der Beschäftigungsdienststelle fortzuführen. Es sei unzutreffend, dass der
Arbeitsplatz der Klägerin bei einer Verlegung nach I. unbefristet Beschäftigten angeboten werden müsse. Zudem sei die Befristung schon unwirksam weil die Befristungsgrundform im Arbeitsvertrag nicht angegeben sei. Auch die Dauer der Befristung sei nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin hat beantragt:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine wirksame Befristungsregelung zum Zeitpunkt der Verlegung der P. und F. des H. für B. nach I. endet, sondern über den Zeitpunkt der Verlegung der P. und F. des H. für B. nach I. hinaus fortbesteht.
- Es wird weiter festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien au...