Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung zur Aushilfe im öffentlichen Dienst. Aushilfstätigkeit. Dauertätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Im öffentlichen Dienst kann der Arbeitgeber auch für die Erledigung von Daueraufgaben, für deren optimale Erledigung er angesichts der Haushaltslage kein ausreichendes Personal einsetzen kann, vorübergehend befristet Aushilfskräfte einstellen. Notwendige, aber auch hinreichende Bedingung für eine wirksam befristete Einstellung zur Aushilfe ist dabei die auf konkreten Tatsachen beruhende Erwartung, dass für die Beschäftigung der Aushilfen Haushaltsmittel nur zeitlich begrenzt zur Verfügung stehen und dass aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte mit dem alsbaldigen Wegfall dieser Hauhaltsmittel zu rechnen ist.

 

Normenkette

BGB § 620; SR 2a Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 21.09.1999; Aktenzeichen 21 Ca 18315/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.01.2002; Aktenzeichen 7 AZR 461/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 21.09.1999 – Az.: 21 Ca 18315/98 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Hilfsweise begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den in der Klage liegenden Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen materiellen Konditionen anzunehmen.

Der Kläger wurde bei der Beklagten zum 18.3.1996 befristet bis zum 31.12.1998 als vollbeschäftigter „Aushilfsangestellter zur Aushilfe” … eingestellt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 18.3.1996 zu Grunde (Bl. 8 d. A.), der in §§ 1 und 2 auf die Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2 a) zum Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit vom 21. April 1996 (im folgenden: MTA) verweist. Der sachliche Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses wurde dem Kläger mit Vermerk vom 5.3.1996 (Bl. 29/30 d. A.), auf den Bezug genommen wird, erläutert.

Als Bürosachbearbeiter für Angelegenheiten des Außendienstes in der Leistungsabteilung der „Sonderprüfgruppe AD-Bau” war der Kläger in der Vergütungsgruppe V c eingruppiert und bezog eine Vergütung von monatlich 4.500,– DM brutto.

Diese Sonderprüfgruppen waren durch Runderlass „der Beklagten vom 22.1.1996 (Bl. 32 – 39 d. A.) bundesweit eingerichtet worden für Prüfungen gemäß § 150 a AFG/107 SGB IV im Baubereich sowie zur Verstärkung der Leistungsstellen Ordnungswidrigkeitengesetz, Außendienst … und der Bearbeitungsstelle zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung …. Nach Ziff. 1 dieses Erlasses ging die Beklagte dabei davon aus, dass u. a. verstärkte Prüfungen eine bessere Beachtung gesetzlicher Bestimmungen zur Folge haben würden. Dies und die dabei zu gewinnenden Erfahrungen würden eine befristete Durchführung (der Sonderprüfungen) auf die Dauer von drei Jahren als gerechtfertigt erscheinen lassen. Insgesamt sah dieser Runderlass bundesweit die Einstellung von ca. 1000 Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag vor, für deren Vergütung in Kapitel 6 des Haushaltsplans 1996 befristet bis 1998 der Titel 42507 eingerichtet wurde mit einem veranschlagten Volumen von DM 65.000.000,–.

Für den Bezirk … wurden zur Durchführung dieser Maßnahme zusätzlich zu 17 festangestellten Mitarbeitern 42 Sonderprüfer befristet neu eingestellt. Im Mai 1998 beschloß die Beklagte, die Sonderprüfungen an ihren jeweiligen Standorten grundsätzlich fortzuführen.

Nach der nicht bestrittenen Behauptung des Klägers eröffnete die Beklagte durch Schreiben des … vom 17. und 21. September 1998 u. a. dem … die Möglichkeit zur Übernahme bisher befristeter Kräfte der Sonderprüfgruppe AD Bau unter dem Vorbehalt ihrer Eignung.

Der Kläger, der von Mitte Januar bis 17. Juni 1998 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war und ein ärztliches Attest vom 28.4.1998 vorgelegt hatte (Bl. 81 d. A.), das u. a. wegen einer „medizinischen Veränderung an den Beinen” eine Umsetzung auf einen Arbeitsplatz, der eine vorwiegend sitzende Tätigkeit beinhalte, empfahl, wurde wegen fehlender gesundheitlicher Eignung nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Dies teilte ihm die Beklagte anlässlich der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung vom 16.10.1998 am 19.10.1998 mit.

Mit seiner am 18.12.1998 beim Arbeitsgericht München eingegangenen und am 22.1.1998 zugestellten Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung geltend und verlangt hilfsweise die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen materiellen Konditionen.

Er ist der Auffassung, dass ein sachlicher Grund für die Befristung seines Arbeitsverhältnisses nicht vorgelegen habe, insbesondere der von der Beklagten allein herangezogene Grund der Aushilfe nicht gegeben sei. Zum ein...

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