Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag bei begrenzten Haushaltsmitteln. Öffentlicher Arbeitgeber, Haushaltsmittel, Befristungsgrundform
Leitsatz (amtlich)
1) Im öffentlichen Dienst rechtfertigt die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Haushaltsmitteln den Abschluss von entsprechend befristeten Arbeitsverträgen auch dann, wenn mit der Mittelzuweisung eine zeitlich begrenzte, verstärkte Überwachung bestimmter Leistungsbereiche (hier: Bekämpfung illegaler Beschäftigung) bezweckt wird.
2) Derart befristete Arbeitsverträge sind der tariflichen Befristungsgrundform des „Zeitangestellten” zuzuordnen.
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 21.09.1999; Aktenzeichen 21 Ca 15737/98) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 21.9.1999 – 21 Ca 15737/98 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des … Rechtsstreits zu tragen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Befristung. Hilfsweise ist der Kläger der Auffassung, dass die Beklagte zumindest verpflichtet sei, nach dem Befristungsende ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis mit ihm zu begründen.
Der am 15.1.1938 geborene Kläger wurde von der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 18.3.1996 (Bl. 8 d.A.) ab 18.3.1996 als „Vollbeschäftigter Angestellter auf bestimmte Zeit nach der Anlage 2a (SR 2a) zum MTA, als Aushilfsangestellter zur Aushilfe für die Zeit bis zum 31.12.98 beim … eingestellt”. In § 2 des Arbeitsvertrages sind die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Angestellten der BA vom 21. April 1961 (MTA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung in Bezug genommen. Ausserdem ist Bezug genommen auf die für die BA jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge.
Zugleich mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages unterzeichnete der Kläger eine Erklärung, wonach ihm über den „Vermerk zur Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses” (Bl. 9 d.A.) vom 5.3.1996 die Begründung für die Befristung des Arbeitsverhältnisses bekannt gegeben wurden. Der Kläger wurde als Sachbearbeiter für Angelegenheiten des Aussendienstes in der Leistungsabteilung (Sonderprüfgruppe AD Bau) beschäftigt und bezog nach Vergütungsgruppe V b MTA eine Vergütung von monatlich ca. DM 5.600,– brutto.
Die Sonderprüfgruppen AD Bau waren durch Runderlaß der Beklagten vom 22.1.1996 (Bl. 53/60 d.A.) bundesweit eingerichtet worden.
Nach Darstellung in dem vorgenannten Runderlass sollten die Sonderprüfgruppen für Prüfungen gemäss § 150 a AFG/§ 107 SGB IV im Baubereich sowie zur Verstärkung der Leistungsstellen Ordnungswidrigkeitengesetz, Aussendienst in den Arbeitsämtern und in der Bearbeitungsstelle zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung in Stützpunktarbeitsämtern erfolgen.
In Ziffer 1. des Erlasses heisst es dazu weiter:
„Wegen der Entwicklung im Bereich der Bauwirtschaft im Zusammenhang mit Werkvertragsunternehmen aus den MOE – Ländern ist es erforderlich, zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durchzuführen. Durch eine gezielte Bekämpfung illegaler Aktivitäten soll den Interessen des örtlichen Arbeitsmarktes stärker Rechnung getragen werden.
Verstärkt sollen Prüfungen des arbeitserlaubnisrechtlichen Status einschließlich der Lohnbedingungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Werkvertragsarbeitnehmern aus den MOE – Ländern ebenso wie der Beschäftigung von sonstigen arbeitserlaubnispflichtigen Ausländern erfolgen. Im Zusammenhang hiermit sind auch andere Formen illegalen Handelns wie Leistungsmißbrauch und illegale Arbeitnehmerüberlassung zu prüfen. Es wird davon ausgegangen, daß verstärkte Prüfungen und zusätzliche Maßnahmen eine bessere Beachtung gesetzlicher Bestimmungen zur Folge haben werden. Dies und die dabei zu gewinnenden Erfahrungen lassen eine befristete Durchführung auf die Dauer von drei Jahren gerechtfertigt erscheinen.
Die zusätzlichen Maßnahmen werden Organisationseinheiten „Sonderprüfgruppen AD Bau” übertragen, die für die Dauer von 3 Jahren, längstens bis 31.12.1998, eingerichtet werden. Gleichzeitig werden für einen entsprechenden Zeitraum die Leistungsstellen OWiG, AD in den AÄ sowie die BillBG-Stellen personell verstärkt. Insgesamt sind hierfür – einschließlich der vorübergehenden personellen Verstärkung der in den Ziff. 2 Buchst. d) und e) bezeichneten Bereiche – 860 Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag vorgesehen. Beginn für die Maßnahmen sollte spätestens der 1. April 1996 sein.”
Insgesamt sah der Runderlaß bundesweit die Einstellung von ca. 1000 Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag vor, für deren Vergütung in Kapitel 06 des Haushaltsplanes 1996 befristet bis 31.12.1998 der Titel 42 507 eingerichtet wurde mit einem veranschlagtem Volumen von insgesamt DM 65 Millionen.
Für den Bezirk des … wurden zur Durchführung dieser Massnahme zusätzlich zu 17 bereits fest angestellten Mitarbeitern 42 weitere ...