Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag: Irrtümlich falsche Zuordnung des Sachgrundes nach SR 2a MTA. Zeitlich begrenzte Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln für Sonderaufgaben
Leitsatz (amtlich)
1. Im öffentlichen Dienst ist ein wirksamer Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Angestellten gegeben, wenn die zuständigen Organe des Arbeitgebers Haushaltsmittel für die Erledigung einer Sonderaufgabe nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung gestellt haben.
2. Der Sachgrund der vorübergehenden Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln ist der Befristungsgrundform des Zeitangestellten im Sinne von Nr. 1a der SR 2a MTA zuzuordnen.
3. Haben die Arbeitsvertragsparteien bei Vertragsschluss den Sachgrund der Befristung, nämlich die nur vorübergehende Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln für die vom Angestellten wahrzunehmende, näher bezeichnete Arbeitsaufgabe konkret schriftlich festgelegt, so ist es unschädlich, wenn sie irrtümlich im Vertrag die Einstellung als „Aushilfsangestellter” anstatt als „Zeitangestellter” bezeichnet haben (Abgrenzung zu BAG vom 28.03.2001 – 7 AZR 6/00).
Normenkette
BGB § 620; BeschFG § 1 Abs. 5; MTA SR 2a
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 24.08.1999; Aktenzeichen 17 Ca 17745/98) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24.8.1999 – 17 Ca 17745/98 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Befristung am 31.12.1998 geendet hat. Darüberhinaus fordert der Kläger von der Beklagten aus dem Rechtsgrund des Annahmeverzugs das Arbeitsentgelt für die Monate Januar bis April 1999 abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes.
Auf Grund eines Einstellungsschreibens des Direktors des Arbeitsamtes München vom 15.4.1996 (Bl. 61 d.A.) wurde der Kläger als Bürosachbearbeiter für Angelegenheiten des Außendienstes der Leistungsabteilung (Sonderprüfgruppe AD Bau) ab 15.4.1996 im Arbeitsamt München für die Beklagte tätig. Die Eingruppierung erfolgte nach VergGr Vc MTA. Das Schreiben enthält außerdem den Hinweis: „Auf dem maßgeblichen Aktenvermerk (sachlicher Grund für die Befristung) nehme ich Bezug. Ein entsprechender Arbeitsvertrag wird noch abgeschlossen.”
Der genannte Aktenvermerk vom 10.4.1996 (Bl. 59 d.A.), der dem Kläger gegen Unterschrift zur Kenntnis gegeben wurde (Bl. 60 d.A.) hat folgenden Wortlaut:
Im Haushaltsplan 1996 der BA, der nach Aufstellung durch den Vorstand und Feststellung durch den Verwaltungsrat von der Bundesregierung genehmigt wurde (Beschluss vom 13.12.1995), ist in Kap. 6 Tit. 42507 folgende Zweckbestimmung ausgebracht:
„Vergütungen der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag für die Durchführung der Regierungsvereinbarungen über die Entsendung und Beschäftigung ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer und im Zusammenhang damit stehender verstärkter Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im Baubereich, die zusätzlich bis zum 31.12.1998 beschäftigt werden.”
Die bei dieser Zweckbestimmung ausgebrachten Mittel können nur zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag für die genannte Aufgabe bis zu dem festgelegten Endtermin verwendet werden. Das Arbeitsamt München wurde ermächtigt, bis zum 31.12.1998 insgesamt 85 Kräfte zu beschäftigen.
Einer dieser befristet zu beschäftigenden Angestellten ist der Bewerber … –, der für den Ansatz als Bürosachbearbeiter für Angelegenheiten des Außendienstes in der Leistungsabteilung (Sonderprüfgruppe AD Bau) in VergGr Vc MTA für die Zeit vom 15.4.1996 bis 31.12.1998 vorgesehen ist.
Unter dem Datum 15.4.1996 schlossen die Parteien noch einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 58 d.A.), der u. a. folgende Regelungen enthält:
§ 1
Herr … wird ab 15.4.1996 als vollbeschäftigter Angestellter auf bestimmte Zeit nach der Anlage 2a (SR 2a) zum MTA, als Aushilfsangestellter zur Aushilfe für die Zeit bis zum 31.12.1998 beim Arbeitsamt München eingestellt.
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA vom 21.4.1961 (MTA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für die BA jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
Die Sonderprüfgruppen AD Bau waren auf Grund eines Runderlasses der Beklagten vom 22.1.1996 (Bl. 63–70 d.A.) eingerichtet worden. Hierfür waren im Haushaltsplan für 1996 der Beklagten mit Zustimmung der Bundesregierung für 1996 DM 65 Millionen unter dem Kap. 6 Titel 42507 für Vergütungen der Kräfte mit befristeten Arbeitsverträgen, die zusätzlich bis zum 31.12.1998 beschäftigt werden sollten, ausgewiesen. In der Erläuterung des Haushaltsplans (Bl. 71 d.A.) heißt es unter B: „Dem Mittelansatz liegt ein Bedarf von 1.000 Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag zugrunde, die zusätzlich für die Durchführung der Regierungsvereinbarung über die Entsendung und Beschäftigung ausländischer Vertragsarbeitnehmer bis ...