Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestandsstreitigkeiten (§ 61 a ArbGG)

 

Leitsatz (amtlich)

Wird in einem der Sonderregelung SR 2 a dem MTA für Angestellte der Bundesanstalt für Arbeit unterliegendem Arbeitsvertrag die Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten gewählt, kann die Befristung auch dann nicht auf die zeitlich begrenzte Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln gestützt werden, wenn auf diesen Umstand in einem späteren Vermerk hingewiesen wird.

 

Normenkette

BGB § 620; MTA § 2 SR 2a

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 28.07.1999; Aktenzeichen 5 Ca 274/99)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.07.1999 Gz. 5 Ca 274/99 in Nr. 1 und 2 abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung zum 31.12.1998 geendet hat.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.12.1998 geendet hat.

Der Kläger wurde, nach § 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom 06.03.1996 „als vollbeschäftigter Angestellter auf bestimmte Zeit nach der Anlage 2a (SR 2a) zum MTA. als Aushilfsangestellter zur Aushilfe für die Zeit bis zum 31.12.1998 beim Arbeitsamt N. eingestellt”. Auch nach einem dem Kläger beim Abschluss des Arbeitsvertrages bei Unterschrift zur Kenntnis gegebenen Vermerk vom 12.03.1996 sollte die Beschäftigung als Aushilfsangestellter erfolgen. In dem Vermerk wurde als Begründung für die befristete Einstellung angegeben:

Im Haushaltsplan 1996 der BA, der nach Aufstellung durch den Vorstand und Feststellung durch den Verwaltungsrat von der Bundesregierung genehmigt wurde (Beschluss vom 13.12.1995), ist in Kapitel 6 Titel 42507 folgende Zweckbestimmung ausgebracht:

„Vergütungen der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag für die Durchführung der Regierungsvereinbarung über die Entsendung und Beschäftigung ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer und im Zusammenhang damit stehender verstärkter Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im Baubereich, die zusätzlich bis zum 31.12.1998 beschäftigt werden.”

Die bei dieser Zweckbestimmung angebrachten Mittel können nur zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag für die genannte Aufgabe bis zu dem festgelegten Endtermin verwendet werden. Das Arbeitsamt Nürnberg wurde ermächtigt, bis zum 31.12.1998 insgesamt 45,5 Kräfte zu beschäftigen.

Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA vom 21.04.1961 (MTA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für die BA geltenden sonstigen. Tarifverträge Anwendung.

Die in § 1 des Arbeitsvertrages angesprochene Anlage SR 2 a MTA enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

Nr. 1

„Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte,

  1. deren Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Zeitangestellte),
  2. die für eine Aufgabe von begrenzter Dauer eingestellt sind und bei denen das Arbeitsverhältnis durch Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder durch Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer),
  3. die zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe eingestellt werden (Aushilfsangestellte).”

Nr. 2

„(1) Im Arbeitsvertrag ist zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird.

(2) Im Arbeitsvertrag des Zeitangestellten

ist die Frist anzugeben, mit deren Ablauf das Arbeitsverhältnis enden soll.

Im Arbeitsvertrag des Angestellten für eine Aufgabe von begrenzter Dauer ist die Aufgabe zu bezeichnen und anzugeben, mit Ablauf welcher Frist oder durch Eintritt welchen Ereignisses das, Arbeitsverhältnis enden soll.

Im Arbeitsvertrag des Aushilfsangestellten ist anzugeben, ob und für welche Dauer er zur Vertretung oder zeitweilig zur Aushilfe beschäftigt wird.”

In der Durchführungsanordnung der Beklagten heißt es zu Nr. 1 SR 2 a MTA unter anderem:

„Sachliche Gründe für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Zeitangestellten werden in der Regel nicht vorliegen, da die in der Praxis auftretenden Anlässe den Tatbeständen der Vertretung oder Aushilfe, evtl. noch der Wahrnehmung von Aufgaben von begrenzter Dauer, zugeordnet werden können. In Zweifelsfällen ist zu berichten.

Als sachlicher Grund kommt nicht der Haushaltsplan infrage, insbesondere nicht das Fehlen von Stellen für Plankräfte (Kapitel 6 Titel 422 01 oder 425 01). Eine Befristung kann weder auf Stellen für Plankräfte mit dem Haushaltsvermerk „kw” (künftig wegfallen) gestützt werden noch auf die Tatsache, dass nur Mittel (Ermächtigungen) für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (Kapitel 6 Titel 425 02) zur Verfügung stehen.”

Die Beklagte richtete gemäß einem Rundschreiben des Präsidenten vom 22.01.1996 Organisationsein...

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