Entscheidungsstichwort (Thema)

Hausmeister. Hausmeistertätigkeit. Hausmeisterwohnung. Sachbezug

 

Leitsatz (amtlich)

Ist es im Hinblick auf § 107 Abs. 2 S. 5 GewO n.F. zulässig, als Gegenleistung für eine Hausmeistertätigkeit im Nebenberuf den Sachbezug „Hausmeisterwohnung” zu vereinbaren?

 

Normenkette

GewO § 107 Abs. 1, § 2 S. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Regensburg (Urteil vom 25.04.2005; Aktenzeichen 3 Ca 1577/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 25.04.2005 – 3 Ca 1577/04 – abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

4. Die Revision wird für die Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einer Haumeistertätigkeit der Kläger in der Zeit von Mitte April 2003 bis Ende Februar 2004.

Die verheirateten Kläger waren für den zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten als Hausmeister für ein Wohnhaus in der H.straße 23 in R. mit 74 1-bis 2-Zimmer-Wohnungen auf vier Stockwerken (mit einem Mietzins zwischen Euro 230,00 und Euro 330,00 inklusive Nebenkosten) tätig.

Dieser Tätigkeit lag ein Hausmeistervertrag vom 26. März 2003 zugrunde, der in Teil I die Hausmeistertätigkeit regelte und in einer „Tätigkeitsbeschreibung des Hausmeisters” die Aufgabenstellung im Einzelnen beschrieb. In § 2 war bestimmt:

„Die Vergütung für die Hausmeistertätigkeit richtet sich nach Teil II dieses Vertrages”. In diesem zweiten Teil des Hausmeistervertrages war die Überlassung der Hausmeisterwohnung im Einzelnen festgelegt, wobei § 4 Abs. 1 lautete: „Als Gegenleistung für die Durchführung der Hausmeistertätigkeit gemäß Teil I dieses Vertrages wird die Hausmeisterwohnung unentgeltlich überlassen”.

Die Hausmeisterwohnung befand sich im Anwesen Herrichstraße 23 und bestand, bei einer Wohnfläche von ca. 55 qm, aus zwei Zimmern Küche, Bad, WC sowie einem daneben gelegenen Apartment. Die Nebenkosten in Höhe von Euro 55,00 monatlich waren von den Klägern gemäß § 4 Abs. 2 des Hausmeistervertrages zu tragen (Bl. 5/17 d.A.).

Der Beklagte kündigte den Hausmeistervertrag außerordentlich mit Schreiben vom 17. Februar 2004 (Bl. 65 d.A.). Mit diesem Tag haben die Kläger ihre Hausmeistertätigkeit eingestellt. Als Beendigungszeitpunkt der Hausmeistertätigkeit wurde von Seiten des Arbeitgebers der 28. Februar 2004 angegeben. Die Hausmeisterwohnung und das Apartment wurden von den Klägern erst am 7. Juli 2004 (großteils geräumt) übergeben. Die verbliebenen restlichen Gegenstände wurden am 8. Juli 2004 vom Gerichtsvollzieher entsorgt.

Die Kläger haben während ihrer Tätigkeit keine (zusätzliche) Vergütung erhalten.

Der Sachwert „Wohnung” wurde mit Euro 275,00 monatlich angesetzt.

Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger Vergütungsansprüche für ihre Hausmeistertätigkeit in Höhe von insgesamt Euro 24.306,44 brutto geltend gemacht. Die Kläger haben hierzu vorgetragen, dass aufgrund des Umfangs der übertragenen Hausmeistertätigkeiten eine monatliche Vergütung von Euro 2.200,00 angemessen gewesen wäre. Für die Zeit vom 15. April 2003 bis 17. März 2004 ergebe sich damit ein Vergütungsanspruch in der vorgenannten Höhe (wegen der Auflistung der einzelnen Tätigkeiten in der Zeit von Januar/Februar 2004 wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 14. Juni 2004 – Bl. 42 d.A. – und des weiteren auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Januar 2005 – Bl. 100/102 d.A. – verwiesen).

Der Beklagte hat sich darauf berufen, die Hausmeistertätigkeiten der Kläger hätten lediglich eine zeitliche Beanspruchung von etwa 18 Stunden monatlich ausgemacht. Als Gegenleistung sei die unentgeltliche Wohnungsüberlassung vereinbart worden. Der Mietwert dieser Wohnung auf dem Mietmarkt (Kaltmiete) belaufe sich auf etwa Euro 350,00. Damit sei die Hausmeistertätigkeit der Kläger angemessen vergütet (zu den einzelnen Tätigkeiten hat sich der Beklagte auf Seite 1 – 8 des Schriftsatzes vom 4. November 2004 – Bl. 55/62 d.A. – und im Schriftsatz vom 10. Februar 2005 – Bl. 106/111 d.A. – im Einzelnen geäußert).

Der Beklagte hat noch hilfsweise auf Gegenforderungen gegenüber den Klägern in Höhe von über Euro 3.500,00 hingewiesen (Aufstellung Seite 9 des Schriftsatzes vom 4. November 2004 – Bl. 63 d.A.) und vorsorglich mit diesen Gegenforderungen Aufrechnung erklärt.

Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 25. April 2005 den Beklagten verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Euro 2.887,50 brutto als Hausmeisterlohn für die Zeit vom 15. April 2003 bis 28. Februar 2004 zu bezahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Vergütung der Kläger für die Hausmeistertätigkeit in Höhe des Werts des Sachbezuges von Euro 275,00 monatlich verstoße nicht gegen die guten Sitten und sei auch im Hinblick auf § 612 Abs. 2 BGB angemessen. Dabei ist das Arbeitsgericht von einem zeitlichen Aufwand für die Hausmeistertätigkeit mit monatlich 27 Stunden und einem Stundenlohn von Euro 10,00 ausgegangen. Das Arbeitsgericht hat jedoch eine Verrechnung ...

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