Leitsatz (amtlich)
Zur Wahrung der Schriftform eines Zuordnungstarifvertrags, zu den Voraussetzungen eines Zuordnungstarifvertrags für den Betrieb mehrerer Unternehmen und zum Mandatsverlust des Betriebsrats eines Betriebs, den der Arbeitgeber zunächst selbständig führt und den er dann in einen anderen (Filial-)Betrieb eingliedert, für den ein Zuordnungstarifvertrag abgeschlossen worden ist.
Normenkette
TVG § 1 Abs. 2; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Urteil vom 16.06.1999; Aktenzeichen 7 BV 14/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 16.06.1999 – 7 BV 14/99 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der 1998 gewählte Betriebsrat des … der Beteiligte zu 1), durch einen Zuordnungstarifvertrag (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) sein Mandat verloren hat.
Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt in der gesamten Bundesrepublik Warenhäuser. Sie war ursprünglich eine Kommanditgesellschaft, bestehend aus der persönlich haftenden Gesellschafterin, der … GmbH, jetzt firmierend als … und einer Kommanditistin, nämlich der Konzernmuttergesellschaft, der … Auf Grund Gesellschaftsvertrags vom 26.03.1998 wurde zum 31.03./01.04.1998 die Gesellschafterstellung der … in die einer persönlich haftenden Gesellschafterin umgewandelt. Weiter traten der Gesellschaft die … und die … als persönlich haftende Gesellschafterinnen bei, die ebenso wie die … 100%-ige Töchter der … sind.
Die 370 Märkte der Vertriebsschiene … wurden bis zur Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft teilweise von der … teilweise von der … und teilweise von der … gehalten, die ihre Märkte in die … einbrachten. Daneben bestanden 116 Märkte der Vertriebsschiene … die zum einen Teil von der KG und zum anderen Teil von der … gehalten wurden, die ihre … gleichfalls in die einbrachte, so auch den Markt … ein Markt mit 84 Arbeitnehmern, sich auf eine entsprechende Änderung des Tarifvertragstextes (Bl. 41 ff. d.A.). Die Änderung wurde in Absprache mit dem Ministerium in der Weise durchgeführt, dass die Seiten 1 und 2 mit dem geänderten Text dem Ministerium vorgelegt wurden, das die Seiten 1 und 2 des ursprünglichen Textes gegen die neuen Seiten 1 und 2 austauschte und den Tarifvertrag in der geänderten Fassung am 24.03.1998 genehmigte.
Im April/Mai 1998 wurden auf der Grundlage des Tarifvertrags vom … 17.11.1997 in der Vertriebsschiene … sechs Regionalbetriebsräte gewählt, für den Vertriebsbereich Nord der vorliegend im Beschwerdeverfahren zu 3) beteiligte Betriebsrat. Zur gleichen Zeit wurden in vielen Märkten der dezentralen Vertriebslinie … örtliche Betriebsräte gewählt, so auch der antragstellende Betriebsrat. Nach der Veräußerung von 76 … … und der Entscheidung der Arbeitgeberin, die verbliebenen 42 … in die Vertriebsschiene … zu integrieren, paraffierten die … am 15.12.1998 eine Regelungsabrede, die die Art und Weise der Durchführung dieser Maßnahme zum Gegenstand hatte mit dem Ziel, das spätestens mit dem 31.03.1999 die Überführung der … in die Vertriebsschiene – … abzuschließen war und die Regionalbetriebsräte das Mandat der örtlichen Betriebsräte zu übernehmen hatten (Bl. 12 f. d.A.). Entsprechend der Regelungsabrede wurde auch im … verfahren und die Umstrukturierung mit Aushang vom 29.03.1999 bekannt gemacht, nach dem nunmehr für die Führung und Umsetzung der Marketing- und Vertriebsstrategie der Verkaufsleiter und für die personellen Angelegenheiten der Bezirksleiter und der Personalreferent des Vertriebsbereichs Nord der Vertriebsschiene … zuständig sind.
Da der örtliche Betriebsrat sein Mandat jedoch nicht für erloschen hält, hat er beantragt,
festzustellen, dass der Antragsteller und Beteiligte zu 1) weiter fortbesteht und nicht infolge anderweitiger tarifvertraglicher Regelung gemäß § 3 Abs. 3 BetrVG spätestens zum 31.03.1999 untergegangen ist.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16.06.1999, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, den Antrag des örtlichen Betriebsrates zurückgewiesen. Dieser hat gegen den ihm an 22.06.1999 zugestellten Beschluss am 29.06.1999 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.
Der beschwerdeführende Betriebsrat greift den Beschluss aus den in seiner Beschwerdeschrift wiedergegebenen Gründen an. Auf seine Beschwerdeschrift und seine ergänzenden Schriftsätze wird Bezug genommen.
Der beschwerdeführende Betriebsrat beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auf ihre Beschwerdeerwiderung und ihre ergänzenden Schriftsätze wird gleichfalls Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG)- Auch ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 66 Abs. 1 Sa...