Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Begriff der Auswahlrichtlinie - Streitgegenstand

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auswahlrichtlinien im Sinne von § 95 BetrVG sind nur dann gegeben, wenn sie nicht nur für einen betrieblichen Anlaß sondern für alle zukünftigen Fälle gelten sollen. Ein aus Anlaß von betriebsbedingten Kündigungen aufgestelltes Punkteschema zur sozialen Auswahl ist deshalb keine Auswahlrichtlinie im Sinne von § 95 BetrVG, denn insoweit kommt der Arbeitgeber damit nur seiner Verpflichtung zur Sozialauswahl nach § 1 Abs 3 KSchG nach.

2. Auch im Beschlußverfahren nach §§ 80 ff ArbGG ist das Arbeitsgericht an den gestellten Antrag gebunden, der den Streitgegenstand bestimmt.

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 20.09.1994; Aktenzeichen 10 BVGa 2/94)

 

Fundstellen

DB 1995, 2375 (LT1-2)

ArbuR 1995, 32 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

EzA-SD 1994, Nr 24, 8-10 (ST1-3)

LAGE § 95 BetrVG, Nr 15 (LT1-2)

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