Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsstelle zur Festlegung der Arbeitszeiten von Redakteuren im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit unter Einschluss der Arbeitszeiterfassung. Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei fehlendem Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten und Leistung der Beschäftigten
Leitsatz (amtlich)
Regelungsgegenstand einer Einigungsstelle bei Festlegung der Arbeitszeiten von Redakteuren im Fall praktizierter Vertrauensarbeitszeit ist auch die Arbeitszeiterfassung. Diese schließt indessen kein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen mit ein, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Insoweit wäre die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig.
Normenkette
BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2, § 80 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nrn. 2-3, 6; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 07.06.2013; Aktenzeichen 3 BV 6/13) |
Tenor
Die Beschwerden des Betriebsrats (Beteiligter zu 1) und der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 07. Juni 2013 - 3 BV 61/13 - werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Nach rechtskräftiger Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Lage und Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit und die Durchführung von Überstunden in den Redaktionen des A." streiten die Beteiligten im zweiten Rechtszug von Seiten der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2) noch über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden und von Seiten des Betriebsrats und Beteiligten zu 1) darüber, ob auch eine Zeiterfassung für Redakteure und Redakteurinnen einer Regelung durch die Einigungsstelle zugänglich ist.
Das Arbeitsgericht Braunschweig hat mit seinem Beschluss vom 07.06.2013, auf den im Übrigen hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz Bezug genommen wird, dem Antrag des Betriebsrats und Beteiligten zu 1) folgend, den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht B. und C. als Einigungsstellenvorsitzenden eingesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass C. ein erfahrener und unparteiischer Vorsitzender sei, gegen den die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) innerhalb der gesetzten Schriftsatzfrist keine Einwendungen erhoben hätte. Im Unterschied zu der mitbestimmungspflichtigen Arbeitszeit- und Überstundenregelung sei die Einigungsstelle aber für die vom antragstellenden Betriebsrat und Beteiligten zu 1) begehrte Zeiterfassung für die Redakteurinnen und Redakteure offensichtlich unzuständig. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.11.1989 - 1 ABR 97/88 - bestünde insoweit kein Initiativrecht des Betriebsrats, er könne nur dann, wenn die Arbeitgeberin eine Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG plane, die dazu bestimmt seien, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, Mitbestimmungsrechte geltend machen. Zu den Einzelheiten der Beschlussbegründung wird im Übrigen auf Blatt 36 - 43 d. A. verwiesen.
Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig, der dem Betriebsrat und Beteiligten zu 1) am 13. Juni 2013 (Blatt 44 d. A.) und der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2) am 14. Juni 2013 (Blatt 45 d. A.) zugestellt worden ist, haben die Arbeitgeberin am 21. Juni 2013 (Blatt 48 d. A.) und der Betriebsrat am 26. Juni 2013 (Blatt 70 d. A.) Beschwerde zum Landesarbeitsgericht jeweils mit Begründung eingelegt.
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) beanstandet die Einsetzung des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht B. zum Einigungsstellenvorsitzenden wegen Besorgnis der Voreingenommenheit. Dieser sei bereits als Einigungsstellenvorsitzender bei einer Arbeitszeitregelung für Redakteure in der "D." Zeitung tätig gewesen. Es sei zu befürchten, dass er im Abstimmungsverhalten bereits festgelegt sei, da die vom Betriebsrat vorgeschlagene Arbeitszeitregelung sich auch auf die bei der "D." getroffene Regelung stütze. Ferner entstünden auf Grund der Fahrzeiten von B. nach E. unverhältnismäßige Kosten durch Fahrzeiten. Mit den in Rede stehenden weiteren Personalvorschlägen, nämlich des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht F. sowie des vom Arbeitsgericht her benannten Direktor des Arbeitsgerichts E. und G., habe sich das Gericht in seinen Gründen überhaupt nicht auseinander gesetzt. Für ein erfolgreiches Einigungsstellenverfahren seien Vertrauen und Akzeptanz erforderlich, hier stünden dem vom Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden konkrete Bedenken entgegen.
Soweit der Betriebsrat mit seiner Beschwerde auch eine Zeiterfassung für die Redakteure zum Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens machen wolle, fehle es in Übereinstimmung mit der vom Arbeitsgericht angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.11.1989 an einem Initiativrecht des Betriebsrats.
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) b ...