Leitsatz (amtlich)
Bei der Regelung SR 2 a zu § 38 MTArb Nr. 10 Abs. 6 handelt es sich nicht um eine statische Verweisung. Die Anspruchsgrundlage für die Reisekostenpauschale folgt vielmehr direkt aus § 38 MTArb, der auf die jeweils geltenden Bestimmungen für Beamte verweist. Allerdings ist mindestens ein Anspruch auf Zehrgeld begründet, der als eigenständiger Anspruch in Abs. 4 geregelt ist und damit für Streckenwarte als Mindestanspruch verbindlich ist.
Normenkette
MTArB § 38; SR 2 a zu § 38 MTArbG Nr. 10 Abs. 4 +, Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG Lüneburg (Urteil vom 20.05.1998; Aktenzeichen 3 Ca 237/98) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 20.05.98, Az. 3 Ca 237/98 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger über den 31.12.98 hinaus Zehrgeld nach SR 2 a Nr. 10 Abs. 4 als Sonderregelungen zu § 38 MTArb zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen mit Ausnahme des Antrages zu Ziffer 3 des Schriftsatzes vom 11.06.99. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage die Zahlung einer Reisekostenpauschale von 125,– DM monatlich, hilfsweise Wege- und Zehrgeld nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT).
Der am 07.03.1940 geborene Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 01.02.1969 als Streckenwart im zu einer Bruttovergütung von zuletzt ca. 3.725,– DM beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) Anwendung.
Der Kläger erhielt bis zum 31.12.1996 eine Reisekostenpauschale von monatlich 125,– DM gemäß den Sonderregelungen für Straßenbauarbeiter sowie für Wasserbauarbeiter in nach § 2 Abs. 1 Abschnitt B Buchst. a (SR 2 a), Nr. 10 Abs. 6 zu § 38 MTArb).
Das beklagte Land zahlte entsprechend der Reisekostenstufe A den 5-fachen Betrag von 25,– DM, mithin 125,– DM monatlich.
Zum 01.01.1997 trat das Jahressteuergesetz 1997 in Kraft, mit dem das Bundesreisekostengesetz geändert wurde. Dabei wurde die Reisekostenstufen A – C ersatzlos gestrichen. Stattdessen verweist das Bundesreisekostengesetz auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), das je nach Abwesenheitszeiten feste Beträge festsetzt. Daraufhin zahlte das beklagte Land an den Kläger ab dem 01.01.1997 nur noch eine Pauschale in Höhe von monatlich 50,– DM, wobei für die Monate Januar und Februar 1997 zunächst noch die Reisekostenpauschale in Höhe von 125,– DM überwiesen wurde, im März 1997 jedoch eine Aufrechnung mit Überzahlungen vorgenommen wurde.
Der Kläger machte seine Reisekostenpauschale in Höhe von 125,– DM monatlich mit Schreiben vom 25.03.1997 sowie vom 05.05.1997 geltend. Insoweit wird auf den Inhalt des Protokolls vom 11.06.1999, Bl. 2 (Bl. 122 d.A. sowie auf Bl. 130 d.A.) verwiesen.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst Zahlung der Differenzbeträge für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.05.1998 begehrt sowie ferner die Feststellung, dass ab 01.06.1998 eine Reisekostenpauschale von 125,– DM monatlich zu zahlen sei.
Der Kläger hat beantragt,
- das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.275,– DM brutto zu zahlen,
- festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.06.1998 eine monatliche Reisekostenpauschale in Höhe von 125,– DM brutto zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Ansicht vertreten, dass die tarifliche Regelung durch die Streichung der Unterteilung in die Reisekostenstufe A, B und C unanwendbar geworden sei. Diese Tariflücke könne durch die Arbeitsgerichte nicht geschlossen werden, da Anhaltspunkte dafür fehlten, wie vorliegend die Tarifvertragsparteien auf den Wegfall der Reisekostenstufe A reagiert hätten in Bezug auf die Reisekostenpauschale.
Durch Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 20.05.1998 wurde die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und der Streitwert auf 2.700,– DM festgesetzt.
Dieses Urteil wurde dem Kläger am 29.05.1998 zugestellt. Hiergegen legte dieser am 29.06.1998 Berufung ein und begründete diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 09.09.1998 am 09.09.1998.
Mit der Berufung macht der Kläger nunmehr hilfsweise ein Wege- und Zehrgeld geltend.
Er führt zur Begründung der Berufung an, die Anlage SR 2 a enthalte eine Anspruchsgrundlage für die weitere Vergütung der Reisekostenpauschale in Höhe von 125,– DM. Die Tarifvertragsparteien hätten sich ausdrücklich zur Berechnung auf die Reisekostenstufe A bezogen, so dass es sich um eine konstitutive tarifvertragliche Regelung handelt. Die Tarifvertragsparteien hätten sicherstellen wollen, dass diese Pauschale in dieser Höhe künftig bis zu einer Änderung des Tarifvertrages gezahlt werde.
Die tarifvertragliche Regelung nehme Bezug auf eine bestimmte Gesetzesfassung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages und beinhalte deshalb eine stat...