Leitsatz (amtlich)
Bei der Regelung SR 2 a zu § 38 MTArb Nr. 10 Abs. 6 handelt es sich nicht um eine statische Verweisung. Die Anspruchsgrundlage für die Reisekostenpauschale für Streckenwarte folgt vielmehr direkt aus § 38 MTArbG, der auf die jeweils geltenden Bestimmungen für Beamte verwist. Allerdings ist mindestens ein Anspruch auf Zehrgeld begründet, der als Mindesanspruch verbindlich ist.
Normenkette
MTArB § 38; SR 2 a zu § 38 MTArbG Nr. 10 Abs. 4 +, Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG Lingen (Urteil vom 10.12.1998; Aktenzeichen 1 Ca 282/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 10.12.98, Az. 1 Ca 282/98 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger DM 72,49 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.05.99 ein Zehrgeld nach Nr. 10 Absatz 4 SR 2 a i. V. m. § 38 MTArb zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung der Klägerin sowie die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 93,4 %, das beklagte Land zu 6,6 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 01.03.1982 als Straßenwärter beim Straßenbauamt beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 06.12.1995 und die diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.
Der Kläger erhielt bis zum 31.12.1996 eine Reisekostenpauschale in Höhe von 125,– DM gemäß den Sonderregelungen für Straßenbauarbeiter sowie für Wasserbauarbeiter in Baden-Württemberg und Bayern nach § 2 Abs. 1 Abschnitt B Buchst. a (SR 2 a) gemäß Nr. 10 Abs. 6 zu § 38 MTArb. Ab dem 01.01.1997 zahlte die Beklagte an den Kläger nur noch eine Pauschale in Höhe von 50,– DM monatlich. Dieses geschah in der Weise, dass zunächst für Januar und Februar 1997 die Reisekostenpauschale noch in Höhe von 125,– DM gezahlt worden ist. Im März 1997 wurde jedoch eine Aufrechnung mit Überzahlungen vorgenommen. Der Kläger machte mit Schreiben vom 01.09.1997 (Bl. 124 d.A.) seinen Anspruch auf eine Pauschvergütung in Höhe von 230,– DM monatlich gemäß Nr. 10 Abs. 6 der SR 2 a geltend.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach der mit Wirkung zum 01.01.1997 in Kraft getretenen Änderung des § 9 Bundesreisekostengesetzes (BRKG) sei das beklagte Land verpflichtet, an den Kläger monatlich eine Reisekostenpauschale in Höhe von 230,– DM zu zahlen, was sich daraus ergebe, dass als pauschaler Ersatz für Mehraufwendungen bei Dienstreisen von 24 Stunden nunmehr ein Betrag von 46,– DM anerkannt werde. Für die Monate Januar 1997 bis April 1998 sei demzufolge jeweils ein Betrag in Höhe von 180,– DM monatlich nachzuzahlen,
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.1997 eine Reisekostenpauschale in Höhe von monatlich 230,– DM brutto zu zahlen.
- Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.880,– DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Zahlung der Reisekostenpauschale seien nicht mehr gegeben, da mit der Änderung des Bundesreisekostengesetzes und dem Wegfall der Reisekostenstufe A die Regelung der SR 2 a hinfällig geworden sei. Es sei hiernach eine Regelungslücke in einem Tarifvertrag aufgetreten, die die Tarifvertragsparteien nur selbst schließen könnten, da verschiedene Möglichkeiten der Regelung bestünden und die Arbeitsgerichte nicht anstelle der Tarifvertragsparteien entsprechende Regelungen schaffen könnten.
Durch Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 10.12.1998 wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.200,– DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 06.06.1998 zu zahlen, weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger eine Reisekostenpauschale von monatlich 125,– DM brutto zu zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites wurden der Beklagten zu 5/12 und dem Kläger zu 7/12 auferlegt und der Streitwert auf 6.480,– DM festgesetzt.
Dieses Urteil wurde dem Kläger am 29.01.1999 zugestellt. Hiergegen legte dieser am 15.02.1999 Berufung ein und begründete diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 13.04.1999 am 06.04.1999. Das Urteil wurde dem beklagten Land am 01.02.1999 zugestellt. Hiergegen legte dieses am 24.02.1999 Berufung ein und begründete diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 26.04.1999 am 21.04.1999. Mit der Berufung macht der Kläger nunmehr nicht nur die Reisekostenpauschale weiter in Höhe von 230,– DM geltend, sondern hilfsweise auch einen Anspruch auf Zehrgeld und Wegegeld.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, dass bis zur Änderung des Bundesreisekostengesetzes zum 01.01.1997 das volle Tagegeld der Reisekostenst...