Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 20.01.1995; Aktenzeichen 1 Ca 834/93 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.03.1997; Aktenzeichen 4 AZR 835/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 20.01.1995, Az. 1 Ca 834/93 E, abgeändert unter Zurückwiesung der Berufung im übrigen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin seit dem 01.04.1991 bis 31.03.1994 Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT des Teil II VKA, Sozial- und Erziehungsdienst sowie ab dem 01.04.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 7 BAT Teil II VKA, Sozial- und Erziehungsdienst zu zahlen und den Nettodifferenzbetrag zwischen beantragter und erhaltener Vergütung *) bezüglich der Vergütungsgruppe VI b seit dem 05.01.1994 und danach ab jeweiliger Fälligkeit sowie bezüglich der Vergütungsgruppe V c seit dem 21.06.1995 und danach ab jeweiliger Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Höhergruppierung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in Vergütungsgruppe VI b seit dem 01.01.1991 bis 30.04.1995 sowie in Vergütungsgruppe V c seit dem 01.01.1995.

Die am 03.10.1960 geborene Klägerin ist seit dem 01.04.1985 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen war zunächst der Arbeitsvertrag vom 27.02.1985, wonach die Klägerin ab 01.04.1995 als Angestellte mit wöchentlich 20 Stunden eingestellt worden ist. Weiter ist in diesem Arbeitsvertrag vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen richtet, wobei außerdem die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung finden sollen. Die Klägerin wurde zunächst nach Vergütungsgruppe IX a BAT eingruppiert. Im Nachtrag I vom 25.03.1986 wurde vereinbart, daß die Klägerin vom 01.03.1986 bis 31.07.1986 ganztags beschäftigt wurde. Durch die Nachträge II, III und IV wurde jeweils für die Zeiträume vom 01.08.1986 bis 31.07.1987, 01.08.1987 bis 31.07.1988 und 01.08.1988 bis 31.07.1989 vereinbart, daß eine Ganztagsbeschäftigung erfolgt. Durch Nachtrag V wurde die wöchentliche Arbeitszeit ab 15.08.1989 auf 39 Stunden festgesetzt. Durch Nachtrag VI vom 06.12.1990 wurde rückwirkend ab 01.04.1990 eine Höhergruppierung in Vergütungsgruppe VIII BAT vorgenommen. Durch Nachtrag VII vom 30.07.1993 wurde rückwirkend ab 01.04.1991 eine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe VI BAT vorgenommen.

Die Klägerin besitzt eine Ausbildung als Hauswirtschafterin. Sie wurde zunächst ab 01.04.1985 in der Kindertagesstätte … eingesetzt, ab 15.08.1989 als Zweitkraft in der Kindertagesstätte … der Beklagten. Ein Wechsel in der Art. der Beschäftigung erfolgte mit dem Wechsel der Kindertagesstätte nicht. Die Klägerin ist eingesetzt als Zweitkraft in einer Gruppe von 25 Kindern von 3 bis 6 Jahren.

Seit 01.08.1991 befand sich die Klägerin in der berufsbegleitenden Ausbildung zur Erzieherin. Diese Ausbildung hat sie am 08.07.1994 beendet und mit der Note „sehr gut” bestanden. Die Klägerin erhielt seitens der Beklagten unter dem Datum des 06.09.1994 ein Zwischenzeugnis zur Vorlage bei der Fachschule für Sozialpädagogik. Wegen des Inhalts des Zeugnisses wird auf dieses (Bl. 68/69 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin erhält seit 02.03.1995 eine Zulage nach § 24 Abs. 2 BAT bezüglich der Differenz zwischen Vergütungsgruppe VII und Vergütungsgruppe VI b BAT.

Die Klägerin hat eine Reihe von Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt. Insoweit wird auf die Bescheinigungen bzw. Bestätigungen gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 17.06.1994 (Bl. 34–47 d.A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 15.11.1991 machte die Klägerin ihre Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe VI b BAT geltend (Bl. 14 d.A.). Erstmalig mit Schriftsatz vom 13.06.1995 der der Beklagten am 21.06.1995 zugestellt worden ist, machte die Klägerin ihre Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT ab 01.01.1994 geltend.

Unter dem Datum des 09.02.1994 erließ die Beklagte eine Dienstanweisung für Kindertagesstätten der … die zum 01.03.1994 in Kraft trat. Bezüglich der Zweitkräfte in den Gruppen ist in § 5 folgendes geregelt:

Zweiträfte in den Gruppe

(1) Mitwirkung bei der Programmplanung und -gestaltung für die Gruppe

(2) Durchführung der Gruppenarbeit nach Maßgabe der Gruppenleitung

(3) Mitwirkung bei der Durchführung von Gruppenfahrten sowie anderer besonderen Veranstaltungen

(4) Mitwirkung bei der Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit

(5) Teilnahme an den Dienstbesprechungen

(6) Mitwirkung bei der Durchführung der Elternarbeit einschl. deren Vor- und Nachbereitung

(7) Aufräumarbeiten und Materialpflege

(8) Persönliche fachliche Fortbildung

Wegen des Inhalts der Dienstanweisungen im übrigen wird auf diese (Bl. 22– 27 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei als Erzieherin zu vergüten, ...

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