Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 11.05.1994; Aktenzeichen 3 CA 835/93 E)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 11.05.1994, Az. 3 Ca 835/93 E teilweise abgeändert unter Zurückweisung der Berufung im übrigen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 30.07.1993 Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b,

Fallgruppe 5 BAT des Teil II VKA, Sozial- und Erziehungsdienst zu zahlen und den Nettodifferenzbetrag zwischen beantragter und erhaltener Vergütung ab dem 06.01.1994 und sodann ab jeweiliger Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Höhergruppierung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in Vergütungsgruppe VI b BAT seit dem 01.12.1992 sowie die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT seit dem 01.10.1994.

Die am 02.02.1956 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 30.07.1987 als Angestellte beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen war zunächst der Arbeitsvertrag vom 21.07.1987, nach dem die Klägerin als Kindergartenhelferin eingestellt worden ist und als Zeitangestellte bis zum Beginn der Sommerferien 1988 beschäftigt wurde. Gemäß Arbeitsvertrag vom 28.06.1988 wurde die Klägerin sodann ab 01.07.1988 als Zeitangestellte bis 31.07.1989 beschäftigt. Schließlich wurde die Klägerin ab 01.08.1988 als Angestellte weiterbeschäftigt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 31.05.1989. Gemeinsam ist diesen Arbeitsverträgen die Vereinbarung der Vorschriften des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.

Am 31.08.1989 wurde ein Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 01.07.1988 geschlossen, wonach die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin ab 01.09.1989 von 20 Stunden auf 23 Stunden erhöht wurde. Durch Nachtrag II zum Arbeitsvertrag vom 01.07.1988 wurde die Klägerin rückwirkend ab 01.04.1990 in die Vergütungsgruppe VIII BAT höhergruppiert. Durch Nachtrag III vom 03.07.1991 wurde die Klägerin rückwirkend ab 01.04.1990 die die Vergütungsgruppe VII BAT höhergruppiert. Gemäß Nachtrag IV vom August 1993 wurde die wöchentliche Arbeitszeit ab 01.08.1993 auf 31,5 Stunden erhöht. Wegen des Inhalts der Arbeitsverträge wird auf diese (Bl. 13–21 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat eine Ausbildung als Kinderpflegerin. Sie wird als sogenannte Zweitkraft in der Kindertagesstätte … eingesetzt.

Die Klägerin machte ihre Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe VI b BAT mit Schreiben vom 03.06.1993 geltend. Wegen des Inhalts des Schreibens vom 03.06.1993 wird auf dieses (Bl. 22/23 d.A.) verwiesen.

Erstmalig mit Schriftsatz vom 16.03.1995, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht einging und der Beklagten im Termin vom 17.03.1995 ausgehändigt wurde, machte die Klägerin im Wege der Klageerhöhung Vergütung nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 BAT geltend.

Unter dem Datum des 09.02.1994 erließ die Beklagte eine Dienstanweisung für Kindertagesstätten der Stadt Lehrte, die zum 01.03.1994 in Kraft getreten ist. Bezüglich der Zweitkräfte in den Gruppen ist in § 5 folgendes geregelt:

Zweitkräfte in den Gruppen

(1) Mitwirkung bei der Programmplanung und -gestaltung für die Gruppe

(2) Durchführung der Gruppenarbeit nach Maßgabe der Gruppenleitung

(3) Mitwirkung bei der Durchführung von Gruppenfahrten sowie anderen besonderen Veranstaltungen

(4) Mitwirkung bei der Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit

(5) Teilnahme an den Dienstbesprechungen

(6) Mitwirkung bei der Durchführung der Elternarbeit einschl. deren Vor- und Nachbereitung

(7) Aufräumarbeiten und Materialpflege

(8) Persönliche fachliche Fortbildung

Wegen des Inhalts der Dienstanweisung im übrigen wird auf diese (Bl. 32–42 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 01.03.1994 einen Dienstplan für das Jahr 1993/1994 zu den Akten gereicht. Wegen des Inhalts des Dienstplanes wird auf diesen (Bl. 43–46 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin ihrerseits hat Arbeitsplatzaufzeichnungen zur Akte gereicht gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 11.05.1994. Wegen des Inhalts wird auf diese (Bl. 55–96 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat vom 01.04.1973 bis 01.04.1994 ihr Anerkennungsjahr für die Berufsausbildung als Kinderpflegerin absolviert. Vom 01.04.1974 bis 01.04.1976 war sie als Erzieherin im Personalkindergarten des Krankenhauses … tätig. Vom 01.04.1976 bis 31.07.1977 war sie als Gruppenerzieherin bei der Lebenshilfe … tätig. Vom 15.01.1980 bis 31.01.1980 war sie als Erzieherin in der Kindertagesstätte … der Beklagten tätig, vom 01.10.1981 bis 08.11.1981 als Vertretung als Erzieherin im Kinderhort … Vom 01.05.1982 bis 31.07.1982 hat die Klägerin als Erzieherin in einer altersgemischten Gruppe mit 14 Kindern in Peine gearbeitet. Von 1983 bis 30.07.1987 hat die Klägerin in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt … die Betreuung von schwererziehbaren Kindern aus Problemfamilien übernommen.

Ab 30.07.1987 war d...

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