Leitsatz (amtlich)
Bei der Bemessung der persönlichen Zulage für die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit ist gemäß § 24 Abs. 3 BAT auch ein – hypothetischer – Bewährungsaufstieg des Vertretenden zu berücksichtigen.
Normenkette
BAT § 24 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 20.01.1999; Aktenzeichen 3 Ca 405/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 20.01.1999, 3 Ca 405/98, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob bei der Bemessung der persönlichen Zulage für die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit gemäß § 24 BAT ein – hypothetischer – Bewährungsaufstieg zu berücksichtigen ist.
Der Kläger ist seit Oktober 1987 bei der Beklagten als medizinisch-technischer Assistent im Bundeswehrkrankenhaus … beschäftigt. Seit 1992 bezieht er als stellvertretender leitender Assistent eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT. Der BAT findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
Mit Wirkung vom 13.02.1996 wurde dem Kläger vertretungsweise die Tätigkeit eines leitenden medizinisch-technischen Assistenten im Sinne der Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 24, Teil II, Abschnitt D der Anlage 1 a zum BAT übertragen, weil der Dienstposteninhaber langfristig erkrankt war. Dem Kläger ist zwischenzeitlich im Jahre 1999 der Dienstposten endgültig übertragen worden.
Die Beklagte zahlte an den Kläger eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen der Vergütungsgruppe V c und der Vergütungsgruppe V b BAT.
Aus der Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 24 des Teils II, Abschnitt D der Anlage 1 a ist nach 2-jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 15 möglich. Mit Schreiben vom 04.02.1998 (Bl. 6 – 8 d. A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Vergütungsgruppen V c BAT und IV b BAT geltend mit der Begründung, gemäß § 24 Abs. 3 BAT bemesse sich die persönliche Zulage aus dem Unterschied zwischen der Vergütung, die ihm zustehen würde, wenn er in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert wäre, und der Vergütung der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert sei. Wäre er aufgrund der ausgeübten Tätigkeit in der Vergütungsgruppe V b ab 13.02.1996 eingruppiert, stände ihm aufgrund des Bewährungsaufstiegs ein Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu.
Die Beklagte lehnte eine Erhöhung der persönlichen Zulage mit Schreiben vom 12.06.1998 ab (Bl. 9, 10 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat durch ein den Parteien am 25.02.1999 zugestelltes Urteil vom 20.01.1999, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 36 – 39 d. A.), festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 13.02.1998 die persönliche Zulage im Sinne des § 24 Abs. 2 BAT in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Vergütung der Vergütungsgruppe IV b BAT und der Vergütung der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen und die rückständigen Nettodifferenzbeträge ab dem 04.07.1998 jeweils mit 4 % zu verzinsen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, § 24 Abs. 3 BAT verlange eine hypothetische Betrachtungsweise. Der Angestellte solle so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn ihm die Tätigkeit auf Dauer übertragen worden wäre. Wenn dem Kläger die vertretungsweise übertragene Aufgabe auf Dauer übertragen worden wäre, wäre er in der Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert gewesen. Aus dieser Vergütungsgruppe sei der Fallgruppenbewährungsaufstieg nach der Vergütungsgruppe IV b BAT eröffnet. Unstreitig habe er diese Tätigkeit für die geforderte Bewährungsdauer von 2 Jahren ausgeübt. Auch sei nicht ersichtlich, dass er sich innerhalb dieser Zeit nicht bewährt habe. Dementsprechend stünde ihm die höhere Vergütung zu.
Dieses Ergebnis sei auch sinnvoll. Der Fallgruppenbewährungsaufstieg führe zu einer höheren Vergütung, ohne dass sich an der Art der übertragenen Aufgabe etwas geändert habe. Gleichwohl erhalte der Angestellte, dem diese Tätigkeit übertragen worden sei, ein höheres Gehalt. Dies rechtfertige sich, weil nach der Sichtweise der Tarifvertragsparteien der Angestellte durch die Dauer der Aufgabenerledigung ein Mehr an Erfahrung gewonnen habe, weshalb seine Tätigkeit „wertvoller” geworden sei. Dies gelte aber gleichermaßen auch für die hier zu entscheidende Fallkonstellation.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anrechnung von Vertretungszeiten beim Fallgruppenbewährungsaufstieg stehe nicht entgegen. Zwar könnten nach dieser Rechtsprechung für einen Fallgruppenbewährungsaufstieg nur die Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Angestellte tatsächlich in die maßgebliche Fallgruppe eingruppiert gewesen sei. Diese Frage stelle sich hier indes nicht, da § 24 Abs. 3 BAT auss...