Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit in einer Lehrwerkstatt kann auch dann Tätigkeit in der Fluginstandsetzung sein, wenn die instandgesetzten Flugzeuge bzw. Triebwerke anschließend nicht in den Flugbetrieb gelangen.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a zum BAT Teil II Q VergGr. IV b Fallgr. 2
Verfahrensgang
ArbG Celle (Urteil vom 28.05.1998; Aktenzeichen 1 Ca 891/97 E) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 28.05.1998 (Az.: 1 Ca 891/97 E) abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten sowie der weitergehenden Anschlussberufung des Klägers wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mir Wirkung ab 18.07.1997 eine Vergütung nach den Sätzen der Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a zum BAT zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.800,00 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am 07.10.1955 geborene Kläger, der am 22.06.1995 die Meisterprüfung Industriemeister Metall abgelegt hat, ist seit 1972 bei der Beklagten beschäftigt.
Seit dem 17.06.1991 ist er bei der … zunächst als Lehrgeselle und ab dem 27.04.1995 bis zur Wiederbesetzung des entsprechenden freigewordenen Dienstpostens als Lehrmeister in der Ausbildungswerkstatt der technischen Schule der … beschäftigt gewesen.
Mit Wirkung ab 18.07.1997 ist dem Kläger die Tätigkeit als Lehrmeister auf Dauer übertragen worden.
Gleichzeitig ist der Kläger durch einen entsprechenden Arbeitsvertrag vom selben Tag in das Angestelltenverhältnis übernommen worden.
In dem Arbeitsvertrag ist die Geltung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages BAT vereinbart und eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT vorgesehen.
Während des Stellenbesetzungsverfahrens haben unterschiedliche Auffassungen der Parteien über die tarifliche Bewertung der dem Kläger ab 18.07.1997 endgültig übertragenen Tätigkeit bestanden.
In der Lehrwerkstatt wird zum Flugzeugmechaniker Fachrichtung Triebwerksmechaniker ausgebildet.
Die Leitung der Lehrwerkstatt obliegt dem Ausbildungsleiter, der zugleich die Fachausbildung für das 1. Ausbildungsjahr mit zwei Lehrgesellen durchführt. Dem Kläger obliegt die Fachausbildung für das 2. bis 4. Lehrjahr mit fünf bzw. sechs oder sieben ihm unterstellten Lehrgesellen und mindestens 40 Auszubildenden.
Im Rahmen des Ausbildungsbetriebs durchlaufen die Triebwerke der vier … sämtliche Stufen der Wartung und Instandsetzung mit den dazu erforderlichen Demontagen und Montagen einschließlich sämtlicher Prüfungen und Probeläufe. Dabei erfolgen die Probeläufe zunächst auf den stationären Prüfständen sowie anschließend nach einer entsprechenden Freigabe und dem Einbau in die Maschine im Bodenprüflauf, den ebenfalls der Kläger durchführt.
Dabei werden sämtliche Arbeiten nach den für die Flugzeuginstandsetzung maßgeblichen Vorschriften durchgeführt.
Unterschiede bestehen nur insoweit, als dem Kläger auch die Tätigkeit des Prüfers nach dem Testlauf auf dem stationären Prüf stand jeweils befristet übertragen ist, und dass die Triebwerke nach dem Bodenprüflauf nicht in den Flugbetrieb gehen, sondern regelmäßig wieder dem Kreislauf der Ausbildungswerkstatt zugeführt werden.
Während des erneuten Durchlaufens der Ausbildungswerkstatt sind dann die Schäden zu beheben und Wartungen durchzuführen, die infolge des zeitlich umfangreichen Bodenprüflaufs entstanden sind.
Weiterhin werden vom Kläger zu Ausbildungszwecken auch Fehler „eingebaut”, von deren Beseitigung er sich vor dem Beginn des Testlaufs auf dem stationären Prüf stand überzeugen kann. Hinsichtlich der sonstigen möglichen Fehlerquellen entsprechen die Bedingungen und Gefahren der Testläufe auf dem stationären Prüfstand wie beim Bodenprüflauf dem Ablauf auf einer Flugzeugwerft. Dies gilt insbesondere für die Möglichkeit, dass bei den Arbeiten weitere Fehler entstehen, die vom Kläger nicht „eingebaut” gewesen sind und ihm deshalb bei Beginn der Testläufe nicht bekannt sind.
Die Parteien haben in der Berufungsverhandlung vom 17.06.1999 erklärt, dass für den Inhalt der dem Kläger übertragenen Tätigkeiten die folgende Beschreibung in Ziffer 9 der Tätigkeitsbeschreibung vom 16.06.1997/18.07.1997 maßgeblich ist:
9.1 |
Koordinierung, Arbeitseinsatz und Überwachung der ihm unterstellten Lehrgesellen. |
2 % |
9.2 |
Vorbereiten der Zwischen- und Abschlussprüfung der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg, dazu Bereitstellung von Werkzeugen und anderen Hilfsmitteln, sowie Erarbeitung von Arbeitsvorschlägen zur Abschlussprüfung. |
2 % |
9.3 |
Erteilen von Fachunterricht, der in der Berufsschule nicht vermittelt wird, in den Fächern: |
15 % |
Strahltriebwerk allgemein |
Kraftstoffregelanlagen |
Ölsysteme |
Be- und Entlüftungsanlagen |
Der Unterricht wird erteilt unter Verwendung Technischer Handbücher, Lehr- und Lernmitteln Technischer Schulen und selbst erstellter Arbeits-Lehrunterlagen. Einweisung in die Fl... |