Verfahrensgang

ArbG Celle (Urteil vom 06.12.2000; Aktenzeichen 2 Ca 376/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 06.12.2000 – 2 Ca 376/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den sich bei ihr in Altersteilzeit befindlichen Kläger von steuerlichen Nachteilen freizustellen, die sich daraus ergeben, dass der bei der Altersteilzeit zu zahlende Aufstockungsbetrag zwar steuerfrei, aber gemäß § 32 b EStG zur Ermittlung der Steuerquote dem Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit hinzugerechnet wird.

Der Kläger, der als Diplom-Ingenieur bei der Beklagten beschäftigt ist, ist seit Ende 1998 in Altersteilzeit tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, insbesondere der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) Anwendung. Dieser enthält unter anderem folgende Regelung:

„§ 4 Höhe der Bezüge

Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z.B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlages zur Urlaubsvergütung/Zuschlag zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlichen geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

§ 5 Aufstockungsleistungen

(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge werden um 20 v.H. aufgestockt (Aufstockungsbetrag). …

(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgeltes erhält (Mindesnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen …

(3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 S. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. …”

Im Jahre 1999 vergütete die Beklagte dem Kläger gemäß § 15 S. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes. Obwohl der sogenannte Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ steuerfrei ist, unterlag dieser jedoch dem Steuerbescheid des Klägers für das Jahr 1999 dem sogenannten Progressionsvorbehalt des § 32 b EStG. Dies führte dazu, dass der eigentlich steuerfreie Aufstockungsbetrag zusammen mit den sonstigen Einkünften des Klägers zu einem höheren prozentualen Steuersatz infolge der progressiven Steuertabelle führte und der Kläger einen Betrag von 2.885,70 DM nachzahlen musste.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm für das Jahr 1999 den Steuernachzahlungsbetrag in Höhe von 2.885,70 DM zu ersetzen, damit er tatsächlich die ihm tarifvertraglich für die Altersteilzeit zugesicherte 83 %ige Nettovergütung erhalte.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, ihm 2.885,70 DM nebst Zinsen seit dem 23.02.2000 in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB zu zahlen,
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes gemäß § 32 b EStG zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung der nachzuentrichtenden Steuern nicht zu. Sie habe das Nettoentgelt des Klägers nach Lohnsteuer- und Sozialversicherungstabellen ordnungsgemäß abgerechnet und auch 83 % netto ausgezahlt. Mehr schulde sie nicht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 8.756,10 DM festgesetzt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass § 5 Abs. 2 TV ATZ bei Altersteilzeit dem Kläger zwar ein Mindestnettobetrag von 83 % gewähre, die Berechnung dieses Nettomindestbetrag jedoch nach Maßgabe der von der Beklagten unstreitig korrekt angewendeten Rechtsverordnung nach § 15 S. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes erfolgt ist. Die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe durch einen zweiten Schritt unter Berücksichtigung des ihm durch den Progressionsvorbehalt entstehenden Nachteils eine Weiterberechnung vorzunehmen, damit er effektiv 83 % seiner Nettovergütung erhalte, sei unbegründet. Dem stehe sowohl der Tarifwortlaut als auch der Verweis auf die Rechtsverordnung entgegen. Im übrigen sei Steuerschuldner nicht der Arbeitgeber sondern der Arbeitnehmer. Weder das Einkommensteuergesetz noch der TV ATZ sehe vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die aufgrund des Progressionsvorbehalts entstehenden Nachteile ersetzen müsse.

Gegen dieses ihm am 20.12.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.01.2001 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 23.02.2001 am 22.02.2001 begründet.

Er ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm die durch den sogenannten Progressionsvorbehalt entstehenden Nachteil bei der Nettovergütung nach dem Altersteilzeitgesetz zu vergüten. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 2 des TV ATZ in dem es heiße, „der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein …”....

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