Verfahrensgang

ArbG Osnabrück (Aktenzeichen 1 Ca 84/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.08.1998; Aktenzeichen 5 AZR 15/98)

 

Tenor

1. Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Entgeltfortzahlungsansprüche der Kläger. Die Kläger sind als Mitarbeiter in der Produktion der Beklagten beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Best Betonsteingewerbe) Norddeutschland vom 14.09.1993 (RTV) Anwendung.

Der § 6 Abs. 3 RTV hat folgenden Wortlaut:

„Arbeitsausfall infolge Krankheit

Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfall”.

Die Beklagte leistete den Klägern für Krankheitszeiten im November 1996 lediglich Entgeltfortzahlung i. H. v. 80 % des dem jeweiligen Kläger zustehenden regelmäßigen Arbeitsentgelts.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, durch die Formulierung in § 6 Abs. 3 RTV sei die im Zeitpunkt des Tarifabschlusses (14.09.1993). geltende gesetzliche Regelung in Bezug genommen worden und nicht die jeweils geltende gesetzliche Regelung. Die durch das Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (1996) eingefügte Neuregelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle könne daher nicht zur Anwendung kommen.

Die Kläger haben beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 124,11 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 767,87 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) 218,04 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 18.12.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es handele sich bei der Regelung des § 6 Abs. 3 RTV um eine deklaratorische Regelung, die zur unmittelbaren Anwendung der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle führe.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 22.04.1997 verwiesen (Bl. 17 folgende d. A.).

Das Arbeitsgericht Osnabrück hat durch dieses Urteil die Klagen kostenpflichtig bei einem Streitwert von 1.100,00 DM abgewiesen.

Wegen der Urteilsbegründung im einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Die Kläger habe gegen das am 29.05.1997 zugestellte Urteil am Montag, den 30.06.1997 Berufung eingelegt, die sie am 29.07.1997 begründet haben.

Die Kläger vertreten die Auffassung, entgegen der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die textliche oder inhaltliche Übernahme gesetzlicher Regelungen in Tarifvertragsnormen ein Hinweis auf den von den Tarifvertragsparteien gewollten konstitutiven Charakter einer Regelung.

Die Regelung sei im übrigen als statische Regelung zu verstehen, die die Lohnfortzahlung wie im Zeiptunkt des Tarifabschlusses (14.09.1993) festschreibt. Dafür speche auch, daß bei Abschluß des Tarifvertrages (14.09.1993) nicht erkennbar gewesen sei, daß sich die gesetzliche Regelung der Lohnfortzahlung in der Weise ändern würde, daß statt der bisherigen 100 %igen Lohnfortzahlung in Zukunft nur noch eine 80 %ige Zahlung der Vergütung zugrunde gelegt werden würde.

Der mutmaßliche Wille der tarifvertragsschließenden Partei sei vor diesem Hintergrund dahingegangen, die 100 %ige Entgeltfortzahlung festzuschreiben. Eine „Jeweiligkeitsklausel”, mit der eine Dynamik hätte zum Ausdruck gebracht werden können, fehle.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 22.04.1997 – Az.:1 Ca 84/97 – die Beklagte zu verurteilen,

  1. an den Kläger zu 1) DM 124,11 brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  2. an den Kläger zu 2) DM 767,87 brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  3. an den Kläger zu 3) DM 218,04 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 18.12.1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, bei Abschluß sei der Wortlaut der damals gültigen gesetzlichen Regelung nicht in den RTV aufgenommen worden. Dies speche gegen eine selbständige d. h. in ihrer normativen Wirkung von der außertariflichen Norm unabhängige eigenständige Regelung. Es liege eine deklaratorische Verweisung vor, die als neutrale Norm über die Rechtslage informiere und lediglich der Klarstellung des bei Abschluß des Tarifvertrages geltenden Rechtszustandes dienen solle.

Wegen des weiteren Berufungsvorgehens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze vom 28.07.1997 (Bl. 30 d. A.) und 26.08.1997 (Bl. 51 d. A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§ 518, 519 ZPO, 64, 66 ArbGG).

Die Berufung ist unbegründet, das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Den Klägern steh...

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