Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeugnisberichtigung. Zwangsvollstreckung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zwangsvollstreckung des Anspruchs auf Erteilung eines Zeugnisses, das sich auch auf Leistung und Führung im Dienst erstreckt (sog. qualifiziertes Zeugnis).

 

Orientierungssatz

Ist der Arbeitgeber zwangsvollstreckungsrechtlich zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verpflichtet, hat er auch Ausführungen zur Führung des Arbeitnehmers im Dienst zu machen. Dies gilt auch dann, wenn dem Zeugnis ein Entwurf des Arbeitnehmers zugrunde lag, der keine Angaben über die Führung des Arbeitnehmers im Dienst enthielt.

 

Normenkette

ZPO §§ 888, 750

 

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Beschluss vom 16.11.1992; Aktenzeichen 5 Ca 266/92 A)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 08.12.1992 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg – vom 16.11.1992 – 5 Ca 266/92 A – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Das Arbeitsgericht Würzburg hat den Beklagten mit Anerkenntnisurteil vom 25.05.1992 verurteilt, dem Kläger ein schriftliches Zeugnis zu erteilen, welches sich auf Art. und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf Führung und Leistung im Dienst erstreckt. Dieses Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 11.06.1992 zugestellt worden. Eine gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg mit Beschluß vom 09.07.1992 als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz vom 27.08.1992 beantragte der Kläger sodann, gegen den Beklagten zur Erzwingung der ausgeurteilten Zeugniserteilung ein Zwangsgeld festzusetzen und ersatzweise Zwangshaft anzuordnen. Der Beklagte hat beantragt, den Antrag des Klägers zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger nochmals Gelegenheit zur Äußerung gegeben und sodann am 16.11.1992 folgenden Beschluß erlassen:

  1. Zur Erzwingung der Verpflichtung des Beklagten aus dem Anerkenntnisurteil vom 25.05.1992 (Arbeitsgericht Würzburg, Kammer Aschaffenburg 5 Ca 266/92 A), dem Kläger ein schriftliches Zeugnis zu erteilen, welches sich auf Art. und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf Führung und Leistung im Dienst erstreckt, wird gegen den Beklagten ein Zwangsgeld in Höhe von DM 500,–, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt.
  2. Der Beklagte kann den Verfall des Zwangsmittels bis zur Beitreibung durch Erfüllung der oben genannten Verpflichtung abwenden.

Gegen diesen ihnen am 24.11.1992 zugestellten Beschluß haben die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit Schriftsatz vom 08.12.1992, gerichtet an das Arbeitsgericht Würzburg und dort am selben Tag eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluß des Arbeitsgerichts Würzburg aufzuheben. Das Arbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde an das Landesarbeitsgericht Nürnberg weitergeleitet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 62 Abs. 2, 78 Abs. 1 ArbGG, 577 Abs. 2, 569, 793 ZPO).

In der Sache hat die sofortige Beschwerde des Beklagten Jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat, um die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Anerkenntnisurteil vom 25.05.1992 zu erzwingen, zu Recht ein Zwangsgeld gegen den Beklagten festgesetzt. Den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses dazu folgt auch das Landesarbeitsgericht, so daß insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse des Beschwerdegerichts entsprechend anwendbar ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 16. Aufl., § 543 Anm. 1), von einer Darstellung der Gründe abgesehen werden kann. Demgegenüber ist das Beschwerdevorbringen des Beklagten nicht geeignet, im Ergebnis zu einer anderen, von der des Erstgerichts abweichenden rechtlichen Beurteilung und Entscheidung zu führen. Denn die Erteilung eines sogenannten Qualifizierten Zeugnisses, wie hier, ist eine unvertretbare Handlung (vgl. BAG in AP Nr. 2 zu § 48 TVAL II; Palandt, BGB, 51. Aufl., § 630 Rdnr. 8; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 50. Aufl., § 887 Anm. 6 „Zeugnis”; Zöller, ZPO, 17. Aufl., § 888 Rdnr. 3; Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 12. Aufl., Seite 104 Ziff. 4; Schuschke, ZPO, § 888 Rdnr. 5, alle zumeist m.w.N.). Die Zwangsvollstreckung dieses Anspruchs erfolgt deshalb nach § 888 ZPO. Voraussetzung für einen entsprechenden Beschluß des Gerichts ist ein Antrag des Gläubigers und die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Beides ist hier gegeben. Denn entgegen der Ansicht des Beklagten ist für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung – abgesehen von den hier nicht gegebenen Ausnahmefällen des § 750 Abs. 2 ZPO – nicht die Zustellung der Klausel oder des Titels mit Klausel erforderlich, sondern nur die Zustellung des Titels, hier also des Anerkenntnisurteils (vgl. Zöller, a.a.O., § 750 Rdnr. 18; Baumbach-Lauterbach, a.a.O., § 750 Anm. 1 und 2). Das Anerkenntnisurteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten (§ 176 ZPO) aber ausweislich des Empfangsbekenntnisses gemäß den §§ 50 ArbGG, 212 a ZPO am 11.06.1992 zugestellt worden.

Das Verf...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge