Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung und Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis i.S.d. § 12 Nr. 1.2 BRTV-Bau unterbrochen ist, werden bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers nicht mitgerechnet.

 

Normenkette

BRTV-Bau § 12 Nr. 1.2

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 06.06.2001; Aktenzeichen 7 Ca 9182/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.06.2003; Aktenzeichen 2 AZR 257/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.06.2001, Aktenzeichen: 7 Ca 9182/00, in Ziffern 1. bis 3. teilweise abgeändert und zur Klarstellung insoweit neu gefasst.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.11.2000 zum 31.12.2000 aufgelöst worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und Berufungsbeklagten 1.891,78 (in Worten: Euro eintausendachthunderteinundneunzig 78/100) (DM 3.700,–) brutto abzüglich 910,74 (in Worten: Euro neunhundertzehn 74/100) (DM 1.781,26) netto sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Zinssatz der EZB gemäß § 1 DÜG aus 1.891,78 brutto abzüglich 910,74 netto zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

6. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 20.11.2000 zum 31.12.2000 oder erst zum 31.01.2001 geendet hat, sowie über die sich hieraus ergebende Vergütungspflicht.

Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe in der Bundesrepublik (BRTV-Bau) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Der Kläger war seit 02.05.1995 mit Unterbrechungen bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt DM 3.700,– brutto. Im Einzelnen war er beschäftigt:

  • vom 02.05.1995 bis 01.01.1996,
  • vom 22.07.1996 bis 01.01.1997,
  • vom 17.03.1997 bis 01.01.1998,
  • vom 23.03.1998 bis 01.01.1999,
  • vom 15.03.1999 bis 01.01.2000,
  • vom 21.03.2000 bis zum Zeitpunkt der Kündigung.

Mit Schreiben vom 20.11.2000, dem Kläger zugegangen am 29.11.2000, sprach die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2000 aus.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung erst zum 31.01.2001 beendet worden ist und hat die Beklagte unter Anrechnung des vom Kläger bezogenen Arbeitslosengeldes zur Zahlung der Arbeitsvergütung bis zu diesem Zeitpunkt verurteilt. Nach § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau betrage die Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen, die fünf Jahre bestanden haben, zwei Monate zum Monatsende. Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit des Klägers seien die Unterbrechungszeiten zu berücksichtigen. Auf den Inhalt des arbeitsgerichtlichen Urteils wird, auch hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens im Einzelnen, Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung insoweit, als das Arbeitsgericht seiner Entscheidung eine zweimonatige Kündigungsfrist zugrundegelegt hat. Das Arbeitsverhältnis habe unter Einhaltung der tarifvertraglichen einmonatigen Kündigungsfrist zum 31.12.2000 geendet. Bei der Berechnung der für die Dauer der Kündigungsfrist gemäß § 12 Nr. 1.2 BRTV-Bau ausschlaggebenden Betriebszugehörigkeitszeiten seien die Zeiten nicht zu berücksichtigen, in denen das Arbeitsverhältnis unterbrochen gewesen sei.

Die Beklagte hat beantragt:

I.

Das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.06.2001, Az: 7 Ca 9182/00 wird abgeändert.

II.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten und Berufungsklägerin vom 20.11.2000 zum 01.01.2001 beendet worden ist.

III.

Die Beklagte und Berufungsklägerin wird verurteilt an den Kläger und Berufungsbeklagten 3.700,– DM brutto abzüglich 1.781,26 DM netto sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Zinssatz der EZB gemäß § 1 DÜG aus dem sich ergebenden Nettobetrag ab dem 16.01.2001 zu zahlen.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger und Berufungsbeklagten zur Last.

Der Kläger hat beantragt:

I.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Bei der Kostenverteilung betreffend den ersten Rechtszug verbleibt es.

Der Kläger ist der Auffassung, die Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis in den Wintermonaten der jeweiligen Jahre unterbrochen gewesen sei, müssten bei der Ermittlung der Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 12 BRTV-Bau mitgerechnet werden.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechsel...

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