Dem folgt der Senat.
I. Das Landesarbeitsgericht hat § 12 Ziff. 1 Nr. 1.2 BRTV-Bau zutreffend ausgelegt und angewandt. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Anwendung der verlängerten tariflichen Kündigungsfrist (§ 12 Ziff. 1 Nr. 1.2 BRTV-Bau) nicht. Er war lediglich in den Zeiträumen 02.05.1995 bis 01.01.1996, 22.04.1996 bis 01.01.1997, 17.03.1997 bis 01.01.1998, 23.03.1998 bis 01.01.1999, 15.03.1999 bis 01.01.2000 und zuletzt ab dem 21.03.2000 und damit zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als fünf Jahre bei der Beklagten beschäftigt.
1. § 12 BRTV-Bau (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) regelt in Ziff. 1 Nr. 1.2 unter der Überschrift:
“Verlängerte Kündigungsfrist für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit:
Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhöht sich, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen
- drei Jahre bestanden hat, auf einen Monat zum Monatsende,
- fünf Jahre bestanden hat, auf zwei Monate zum Monatsende,
…
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden die Zeiten, die vor der Vollendung des 25. unterbrochenLebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.
Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlaßt wurde und wenn sie nicht länger als sechs Monate gedauert hat.”
§ 12 Ziff. 2 BRTV-Bau bestimmt weiter:
“Kündigungsausschluß
Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit vom … und vom 1. November bis 31. März (Schlechtwetterzeit) nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden.”
2. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Zeiten der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Berechnung seiner Beschäftigungsdauer nicht zu berücksichtigen. Der tariflichen Regelung des § 12 Ziff. 1 Nr. 1.2 Satz 3 BRTV-Bau läßt sich dies nicht entnehmen. Sie rechtfertigt lediglich eine Addition der tatsächlich zurückgelegten Zeiten der Betriebszugehörigkeit.
a) Dafür spricht schon der Wortlaut des § 12 Ziff. 1 Nr. 1.2 Satz 3 BRTV-Bau. Nach der tariflichen Regelung sollen die Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit zusammengerechnet werden. Damit setzt der Tarifwortlaut zunächst einmal eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses voraus. Das Tatbestandsmerkmal “zusammenrechnen” verklammert dann die Betriebszugehörigkeitszeiten, die unterbrochen waren. Der Zeitraum der Unterbrechung wird jedoch nicht in Bezug genommen. “Zusammenrechnen” meint “addieren, zusammenzählen” (Duden 22. Aufl. Stichwort: zusammenrechnen; Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch 1984 Stichwort: zusammenrechnen). Aus der tariflichen Formulierung “Zusammenrechnen” ergibt sich, daß es sich bei den Unterbrechungszeiten gerade nicht um eine Beschäftigungszeit handelt (siehe für den Tarifwortlaut “anrechnen” BAG 29. August 2000 – 3 AZR 408/99 –). Einen weitergehenden Hinweis auf eine Berücksichtigung bzw. eine Zusammenrechnung der – nicht mit einer Tätigkeit des Arbeitnehmers belegten – Unterbrechungszeiten gibt der Wortlaut der tariflichen Regelung nicht.
b) Auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich kein anderes Bild.
§ 10 Ziff. 4 Satz 1 BRTV-Bau (Sterbegeld) enthält eine wortgleiche Regelung wie § 12 Ziff. 1 Nr. 1.2 Satz 3 BRTV-Bau.
Demgegenüber sieht § 9 Ziff. 2 Nr. 2.2 BRTV-Bau (Freistellung zu einer Arbeitsgemeinschaft) vor, daß mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsgemeinschaft das Arbeitsverhältnis zum Stammbetrieb wiederauflebt und “dem Arbeitnehmer die Zeit der Freistellung als Betriebszugehörigkeit anzurechnen (ist)”. Die letztgenannte Regelung zeigt, daß die Tarifvertragsparteien durchaus die Anrechnung von Zeiten, in denen keine Arbeitsleistung für den (Stamm-) Arbeitgeber erbracht wird und das Arbeitsverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien ruht, als Betriebszugehörigkeitszeit beim (Stamm-) Arbeitgeber vorsehen. Aus dem Umstand, daß die Tarifvertragsparteien bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeitszeiten für Unterbrechungszeiträume eine ausdrückliche, positive Regelung geschaffen haben, wenn sie solche Zeiten berücksichtigen wollen, ist eher der Umkehrschluß zu ziehen, daß sie eine solche positive Regelung für eine Anrechnung der Unterbrechungszeiten in § 12 Ziff. 1 Nr. 1.2 Satz 3 BRTV-Bau gerade nicht gewollt haben.
c) Auch der Entstehungsgeschichte des § 12 Ziff. 1 Nr. 1.2 Satz 3 BRTV-Bau läßt sich kein anderes, und schon gar kein eindeutiges Auslegungsergebnis gewinnen.
Die tarifliche Regelung ist zumindest seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses der Parteien unverändert.
Die vom Landesarbeitsgericht angesprochene – andere – Version (“ununterbrochen …”) ist zumindest in den Tarifverträgen nach 1974 nicht enthalten.
Im übrigen haben die Parteien zur Entstehungsgeschichte der tariflichen Norm auch nichts weiter vorgetragen.
d) Schließlich bestätigt eine am erkennbaren Tarifzweck orientierte Auslegung das gefundene Ergebnis.
Die tarifliche Regelung schafft die Voraussetzungen dafür, daß einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre liegen, rechtlich wirksam – und zum Teil häufiger – beendet worden ist, bei einer späteren Wiedereinstellung und Weiterbeschäftigung überhaupt die Möglichkeit eröffnet wird, in den Genuß der verlängerten Kündigungsfrist nach § 12 Ziff. 1 Nr. 1.2 Satz 3 BRTV-Bau zu kommen. Der betroffene Arbeitnehmer soll nicht nur nicht stets neu die Voraussetzungen der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG erfüllen müssen. Die tarifliche Regelung des § 12 Ziff. 1 Nr. 1.2 Satz 3 BRTV-Bau schafft auch die Voraussetzungen für die Anwendung verlängerter Kündigungsfristen. Ohne die Tarifnorm könnten die Arbeitnehmer eines Baubetriebs oft über längere Zeiträume während eines Teils des Jahres in demselben Betrieb beschäftigt werden, ohne jemals in den Genuß der verlängerten Kündigungsfristen zu kommen (vgl. auch Senat 14. Mai 1987 – 2 AZR 380/86 – BAGE 55, 298). Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Senats es bei der Wartezeitberechnung nach § 1 Abs. 1 KSchG und auch bei der Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 BGB bei der Berücksichtigung von früheren Beschäftigungszeiten sowohl auf den Anlaß und die Dauer der Unterbrechung als auch auf die Art der Weiterbeschäftigung ankommt (siehe beispielsweise Senat 6. Dezember 1976 – 2 AZR 470/75 – BAGE 28, 252; 23. September 1976 – 2 AZR 309/75 – BAGE 28, 176). Entgegen der Auffassung des Klägers kann insoweit auch nicht auf § 14 Abs. 3 TzBfG zurückgegriffen werden (vgl. ErfK/Ascheid 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 80 mwN). Der kündigungsschutzrechtliche Rahmen verdeutlicht, daß die tarifliche Regelung für die betroffenen Arbeitsverhältnisse sowohl Anwendungsklarheit schafft als auch materiell-rechtlich eine weitergehende Anrechnung von unterbrochenen Betriebszugehörigkeitszeiten zwingend gewährleistet. Für diese Zwecke bedarf es aber keiner Berücksichtigung von Unterbrechungszeiten.
e) Der weitergehende Einwand der Revision, bei einer am Schutzzweck der tariflichen Regelung orientierten Auslegung sei der Sinn und Zweck der Regelung des § 12 Ziff. 2 BRTV-Bau zu berücksichtigen, führt zu keinem anderen Ergebnis.
§ 12 Ziff. 2 BRTV-Bau schließt die witterungsbedingte Kündigung während des sog. Schlechtwetterzeitraums aus. Für die Frage einer Unterbrechung bzw. einer Anrechnung der Unterbrechungszeit kann der Tarifnorm nichts entnommen werden. Deshalb greift bei der Anwendung des § 12 Ziff. 1 Nr. 1.2 Satz 3 BRTV-Bau die Regelung des § 12 Ziff. 2 BRTV-Bau nicht Platz. Ob die Beklagte die Arbeitsverhältnisse des Klägers in den vorangegangenen Jahren entgegen § 12 Ziff. 2 BRTV-Bau zu Unrecht gekündigt hat, ist vom Landesarbeitsgericht weder festgestellt noch im übrigen vom Kläger behauptet worden.
f) Damit ergeben sich weder aus dem Wortlaut, dem Sachzusammenhang oder dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung als den maßgeblichen Auslegungskriterien ausreichende Anhaltspunkte, um die Unterbrechungszeiten bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer zu berücksichtigen.
II. Die Kündigung vom 20. November 2000 hat das Arbeitsverhältnis auch nicht nach § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB erst zum 31. Januar 2001 beendet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat zum Kündigungszeitpunkt noch keine fünf Jahre bestanden. Auch bei der Berechnung der – gesetzlichen – Kündigungsfristen und der Wartezeit nach § 1 KSchG werden rechtliche Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses nicht angerechnet (vgl. beispielsweise ErfK/Ascheid 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 77 mwN; KDZ § 1 KSchG Rn. 23; HK-KSchG/Dorndorf 4. Aufl. § 1 Rn. 109; von Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 1 Rn. 89; LAG Hamm 20. Dezember 1996 – 5 Sa 1307/95 – LAGE KSchG § 1 Nr. 10; LAG Baden-Württemberg 17. Februar 1988 – 2 Sa 92/87 – LAGE KSchG § 1 Nr. 7; aA APS/Dörner § 1 KSchG Nr. 41; KR-Spilger 6. Aufl. § 622 BGB Rn. 60; noch offengelassen von BAG 6. Dezember 1976 – 2 AZR 470/75 – BAGE 28, 252). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Annahme eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Vorschriften vorlagen.
III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.