Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“

Der Kläger war als Lüftungsmonteurhelfer bei einem Kleinbetrieb beschäftigt. Arbeitsvertraglich war eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende vorgesehen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen angeblicher Pflichtverletzung des Klägers außerordentlich fristlos aus wichtigen Gründen. Zudem erklärte der Arbeitgeber für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam sein sollte, hilfsweise vorsorglich die ordentliche Kündigung "zum nächstmöglichen Termin".
Der Kläger klagte gegen die Kündigung. Insbesondere brachte er gegen die ordentliche Kündigung vor, dass diese mangels ausreichender Bestimmtheit unwirksam sei, da nicht zu erkennen war, wann das Arbeitsverhältnis enden sollte.
BAG: Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“ ist nicht zu unbestimmt
Die Klage hatte zwar gegen die fristlose Kündigung Erfolg, nicht aber gegen die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung unter Wahrung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB beendet wurde. Insbesondere war die Kündigung nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam, obwohl dem Kündigungsschreiben nicht zu entnehmen war, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis ordentlich beendet werden sollte.
Kündigungsfrist muss bekannt oder bestimmbar sein
Zwar müsse für den Empfänger einer Kündigung erkennbar sein, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Eine Kündigung "zum nächstzulässigen Termin" ist aber möglich, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder bestimmbar ist. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die rechtlich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar ist und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert. Die Ermittlung der maßgeblichen Kündigungsfrist kann sich aus Angaben im Kündigungsschreiben oder aus einer vertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelung ergeben.
Eine solche "zum nächstzulässigen Termin" ausgesprochene Kündigung ist demnach bestimmbar, wenn der Kündigende die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erreichen möchte, der sich bei Anwendung der einschlägigen gesetzlichen, tarifvertraglichen und/oder vertraglichen Regelungen als rechtlich frühestmöglicher Beendigungstermin ergibt.
Wird eine ordentliche Kündigung nicht isoliert erklärt, sondern nur hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, ist der Kündigungsempfänger nicht im Unklaren darüber, wann das Arbeitsverhältnis nach Vorstellung des Kündigenden enden soll, da die Beendigung offensichtlich bereits mit Zugang der fristlosen Kündigung erfolgen soll (BAG, Urteil v. 20.1.2016, 6 AZR 782/14).
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