Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt
Leitsatz (amtlich)
Durch Tarifvertrag kann wirksam bestimmt werden, dass ein Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen hat.
Normenkette
EntgeltFG §§ 5, 7, 12
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Urteil vom 16.01.2001; Aktenzeichen 4 Ca 1338/00 A) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 16.01.2001 Gz. 4 Ca 1338/00 A wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Kläger ist seit dem 01.07.1971 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter bei einem Monatsverdienst von zuletzt DM 4.417,– brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern Anwendung.
Die Beklagte zahlte dem Kläger für den Monat Juli 2000 lediglich DM 3.110,40 brutto sowie statt der vermögenswirksamen Leistungen von DM 52,– nur DM 38/40. Der Kläger hatte am 03.07.2000 kurz nach 10.00 Uhr die Arbeitsstelle verlassen und an den beiden darauf folgenden Tagen nicht gearbeitet. Am 11.07.2000 hatte er seinen Arbeitsplatz kurz vor 12.00 Uhr verlassen und hat an den beiden folgenden Tagen nicht gearbeitet. Am 20.07.2000 ist er gegen 11.45 Uhr nach Hause gegangen und ist auch am folgenden Freitag nicht erschienen. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger an diesen Tagen arbeitsunfähig erkrankt war.
Im Beschlussverfahren 2 BV 29/96 A vor dem Arbeitsgericht Weiden haben die jetzige Beklagte und ihr Betriebsrat einen Vergleich dahin geschlossen, dass die Beteiligten sich darüber einig sind, dass gewerbliche Arbeitnehmer verpflichtet sind, ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Für Angestellte besteht diese Verpflichtung ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Die Regelung sollte ab 22.10.1996 gelten.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, er sei zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht verpflichtet.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 1.320,20 brutto nebst 7,68 % Zinsen seit 11.08.2000 zu bezahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich
Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Arbeitsunfähigkeit bestritten und verweist auf den Tarifvertrag, gültig ab 01.05.1997, wonach der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Kalendertag vorzulegen habe.
Das Arbeitsgericht Weiden hat die Klage mit Endurteil vom 16.01.2001 abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen. Zu berichtigen ist lediglich, dass es sich bei dem auf Seite 2 des Tatbestandes im letzten Absatz genannten Donnerstag um den 20.07.2000 gehandelt hat. Von einer weitergehenden Darstellung wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gegen das dem Kläger am 02.02.2001 zugestellte Endurteil legte dieser am 28.02.2001 Berufung ein. Wegen der weiteren Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststellungen in der Sitzung vom 18.12.2001 Bezug genommen.
Zur Begründung der Berufung hat der Kläger und Berufungskläger im Wesentlichen vorgetragen, er habe sich am 03.07.2000 schriftlich abgemeldet, weil er krank sei. Sein Krankheitsgefühl und sein Unwohlsein sei noch in den darauf folgenden Tagen erhalten geblieben. Auch am 11.07.2000 sei er nicht soweit wieder genesen gewesen, dass er hätte arbeiten können. Er habe sich deswegen auf dieselbe Art und Weise nach Hause abgemeldet. Auch hier habe sich der Zustand des Unwohlseins an den beiden folgenden Tagen nicht gebessert. Am 20.07.2000 habe er mitgeteilt, er gehe nach Hause, ihm sei nicht gut, er sei krank. Auch hier habe sich der Zustand nicht gebessert. Die Beklagte habe seine Arbeitsunfähigkeit nach der Rückkehr nicht angezweifelt.
Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass die Beklagte jeweils erst am Ende des Abrechnungsmonats die Entgeltfortzahlung verweigert habe. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit habe sie nicht geäußert. Der Arbeitgeber müsse die Zweifel rechtzeitig dem Arbeitnehmer zur Kenntnis bringen. Die Beklagte habe nicht substantiiert Tatsachen vorgetragen, die die Vermutung der Arbeitsunfähigkeit entkräften könnten. Die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im Vergleich gelte weiterhin.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt:
- Das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden, Kammer Schwandorf, Gerichtstag Amberg, AZ: 4 Ca 1338/00 A, vom 16.01.2001, wird abgeändert.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.320,– brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 01.08.2000...