Entscheidungsstichwort (Thema)

Entbindung eines Angestellten im Eingruppierungsstreit von seiner Schweigepflicht hinsichtlich seines Aufgabengebiets

 

Orientierungssatz

Erfordert die schlüssige Begründung einer Eingruppierungsfeststellungsklage die Darlegung von Art, Umfang und Bedeutung eines Aufgabengebiets und ist hierzu der Vortrag von Tatsachen unumgänglich, die als Verschlußsachen der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, so ist der Kläger auf Antrag seinem Prozeßbevollmächtigten und dem Gericht gegenüber insoweit von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.

 

Normenkette

BAT §§ 9, 22; BGB § 242; ArbGG § 52; BAT § 23a

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.08.1989; Aktenzeichen 6 AZR 373/87)

 

Fundstellen

ZTR 1987, 246-247 (ST1)

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