Entscheidungsstichwort (Thema)

Entbindung von der Schweigepflicht

 

Orientierungssatz

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht, auch soweit er Rechte ausübt, auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Bedacht zu nehmen. Er muß unter Umständen auch besondere Maßnahmen treffen, die die Entstehung eines Schadens und damit eine Beeinträchtigung des Fortkommens seines Arbeitnehmers verhindern können (BAG Urteil vom 9. Februar 1977 - 5 AZR 2/76 = AP Nr 83 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). Der Umfang dieser Fürsorgepflicht ist im Einzelfall aufgrund einer eingehenden Abwägung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen. Vermeidbaren Schaden von den Arbeitnehmern abzuwenden beinhaltet aber auch, diese zB nicht durch ein durch höhere Interessen nicht gerechtfertigtes Festhalten an der Schweigepflicht daran zu hindern, ihre vertraglich begründeten Rechte gerade auch gegenüber dem Arbeitgeber selbst durchsetzen zu können.

 

Normenkette

BAT § 9; BGB § 611; GO BY Art. 56a

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Urteil vom 30.09.1986; Aktenzeichen 2 Sa 125/84)

ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 21.08.1984; Aktenzeichen 8 Ca 6073/83 A)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Eingruppierungsverfahrens um die Entbindung des Klägers von der Schweigepflicht.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. September 1969 bis 31. Juli 1984 als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft Organisationszugehörigkeit sowie Verweisung im Arbeitsvertrag der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Die Vergütung des Klägers richtete sich seit dem 1. Februar 1981 nach VergGr. V b Fallgruppe 1 a zum BAT. Mit der Klage begehrt er rückwirkend ab 16. Februar 1977 bzw. 12. Februar 1981 seine Höhergruppierung in die Gruppe IV b Fallgruppe 1 a zum BAT.

Ab 1. Mai 1974 war der Kläger u.a. für die Sachgebiete Zivil- und Katastrophenschutz im städtischen Ordnungsamt zuständig. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte der Kläger auch Verschlußsachen zu bearbeiten, die der Geheimhaltung unterlagen. Die Tätigkeit des Klägers setzte sich zu 50 % aus Zivilschutzsachen und zu weiteren 50 % aus Katastrophenschutzangelegenheiten zusammen.

Der Kläger hat vorgetragen, seine Tätigkeit habe die Voraussetzungen der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a zum BAT erfüllt. Das Vorliegen gründlicher und umfassender Fachkenntnisse sowie selbständiger Leistungen ergebe sich schon daraus, daß er alleiniger Sachbearbeiter für den Zivil- und Katastrophenschutz gewesen sei. Wegen der großen Bedeutung für die Lebensverhältnisse Dritter, die im wesentlichen aus der Vorbereitung und Durchführung des Zivilschutzes, Aufgaben der zivilen Verteidigung und Vollzug des Rettungsdienstgesetzes bestanden habe, sei seine Tätigkeit auch besonders verantwortungsvoll gewesen. Da sie etwa zur Hälfte in der Bearbeitung von Verschlußsachen bestanden habe, sei er daher an einem näheren detaillierten Sachvortrag auf Grund seiner Geheimhaltungspflicht gehindert. Soweit insoweit ein näherer Vortrag zur Begründung seines Klageanspruchs erforderlich sei, müsse ihn die Beklagte daher von der Schweigepflicht entbinden. Es liege in der Natur der Sache, daß er nicht die Art und Weise der Erledigung seiner einzelnen Tätigkeiten vortragen könne, solange er daran gehindert sei zu erläutern, um welche Arbeitsgebiete es sich dabei handele.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. die Höhergruppierung in die VergGr. IV b

Fallgruppe 1 a BAT (VkA) rückwirkend zum

16. Februar 1977 bzw. 12. Februar 1981,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger mit

Bezug auf die in seinem Dienstverhältnis ihm

anvertrauten oder sonst bekanntgewordenen, der

Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Tatsachen

gegenüber seinen Anwälten und diese gegenüber dem

Gericht von der Schweigepflicht zu entbinden,

soweit er solche Tatsachen zur Begründung seiner

arbeitsgerichtlichen Klage vortragen muß, insbe-

sondere um Art, Umfang und Bedeutung seines

Arbeitsgebietes beim Gericht darzulegen und damit

seinen Anspruch wahrnehmen zu können.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nicht gegeben seien. Für eine Entbindung von der gemäß § 9 BAT gebotenen Schweigepflicht bestehe keine Veranlassung. Diese setze voraus, daß alle sonstigen materiell-rechtlichen Erfordernisse des geltend gemachten Anspruchs feststünden und allein die Schweigepflicht die Durchsetzung des Anspruchs behindere. Zumindest für die nicht der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Tätigkeiten im Bereich des Katastrophenschutzes, die einen Anteil von 50 % der Gesamtarbeitszeit ausgemacht habe, hätte der Kläger im einzelnen vortragen müssen, welche Arbeitsvorgänge gründliche und umfassende Fachkenntnisse erforderten und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten gewesen seien. Der Kläger habe auch, soweit er mit Zivilschutzangelegenheiten befaßt gewesen sei, nicht ausschließlich Verschlußsachen bearbeitet. Im übrigen handele es sich bei dem vom gesetzlichen Schweigegebot erfaßten Tätigkeitsbereich des Klägers gemäß Art. 56 a GO BY um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, so daß eine Befreiung von der Schweigepflicht nur mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern erfolgen könne. Das Staatsministerium habe jedoch die Weisung erteilt, den Kläger nicht von seiner Schweigepflicht zu entbinden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Höhergruppierung als unschlüssig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag auf Entbindung von der Schweigepflicht durch Teilurteil stattgegeben. Mit der durch Beschluß vom 2. April 1987 - 6 AZN 623/86 - zugelassenen Revision gegen das Teilurteil verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Befreiung von der Schweigepflicht in dem beantragten Umfang.

A. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Klageantrag auf Entbindung von der Schweigepflicht sei ausreichend bestimmt. Eine genauere Formulierung des Antrags sei wegen der Gefahr, bereits dadurch gegen die Geheimhaltungspflicht zu verstoßen, nicht möglich. Der Anspruch auf Entbindung von der Schweigepflicht, zu der der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist (vgl. § 9 BAT), folge aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Die Schweigepflicht dürfe den Arbeitnehmer nicht daran hindern, vertragliche Ansprüche dem Arbeitgeber gegenüber durchzusetzen. Der Widerstreit zwischen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der Schweigepflicht des Arbeitnehmers sei durch eine Interessenabwägung zu lösen. Dabei falle vorliegend besonders ins Gewicht, daß die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht nur betriebliche, sondern übergeordnete Interessen des Staates und der Allgemeinheit berühre. Die Interessenabwägung führe gleichwohl zu dem Ergebnis, daß die Beklagte den Kläger im beantragten Umfange von der Schweigepflicht entbinden müsse. Denn der Kläger begehre nur gegenüber seinem Rechtsanwalt, einem Organ der Rechtspflege, der selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, von der Geheimhaltungspflicht entbunden zu werden. Für die Geheimhaltung im arbeitsgerichtlichen Verfahren böten die §§ 52 ArbGG, 173 ff. GVG ausreichende Gewähr. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, die Befreiung des Klägers von der Schweigepflicht falle in den Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. Selbst wenn das Bayerische Staatsministerium des Innern hinsichtlich der Behandlung von Geheimhaltungssachen für Gemeinden und ihrer Organe im Rahmen des Art. 56 a GO BY verbindliche Richtlinien erstellt habe, berührten solche nicht die rein privatrechtlichen Beziehungen der Parteien. Die Anordnungen des Staatsministeriums des Innern bezüglich der Zuständigkeit zur Befreiung von der Schweigepflicht könnten nur dann Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers haben, wenn eine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung getroffen worden sei. Derartiges sei jedoch nicht vorgetragen worden.

B. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten jedenfalls im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.

I. Zu Unrecht rügt die Revision, der Klageantrag sei nicht ausreichend bestimmt, weil er nicht zum Ausdruck bringe, daß der Kläger von der Geheimhaltung hinsichtlich solcher Tatsachen befreit werden möchte, die unter die Verschlußsachenanweisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern fallen.

Der Beklagten ist zuzugeben, daß gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dem Bestimmtheitserfordernis des vom Kläger gestellten Leistungsantrages maßgebende Bedeutung zukommt und auf Grund des gestellten Antrags zu Ziff. 2 noch nicht gesagt werden kann, welche der der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Tatsachen der Kläger im einzelnen zur Begründung seines prozessualen Antrags vortragen will. Der Klageantrag ist aber eingegrenzt, als der Kläger lediglich begehrt, insoweit von seiner Schweigepflicht entbunden zu werden, als dies zur Begründung seiner arbeitsgerichtlichen Klage auf Höhergruppierung erforderlich ist. Zu einem näheren Vortrag ist der Kläger - jedenfalls zur Zeit - nicht in der Lage, weil eine eindeutige Abgrenzung zwischen den der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Tatsachen und denen, die nicht darunter fallen, schwierig ist. Bei einem detaillierten Tatsachenvortrag und bei einer genaueren Formulierung des Klageantrags ist die Gefahr nicht auszuschließen, daß er bereits jetzt Tatsachen nennt oder zumindest andeuten muß, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Um sein Ziel einer Höhergruppierung nach der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT zu erreichen, muß er aber Einzelheiten seiner früheren Tätigkeit dartun und ggf. beweisen. Die Besonderheit seiner Beschäftigung im Zivil- und Katastrophenschutz bringt es aber dann zwangsläufig mit sich, daß er zumindest teilweise Umstände offenbaren müßte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Das ist dem Kläger, ohne vorher von seiner Schweigepflicht entbunden zu sein, aber schlechterdings nicht möglich und auch nicht zumutbar. Für den Antrag des Klägers auf (teilweise) Entbindung von der Schweigepflicht fehlt es deshalb auch nicht am Rechtsschutzinteresse. Ob der noch in zweiter Instanz anhängige Klageantrag auf Höhergruppierung begründet oder auch nur hinreichend substantiiert ist, ist für die Frage des Rechtsschutzinteresses an der Entbindung von der Schweigepflicht ohne Belang (BAGE 19, 55 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Schweigepflicht).

II. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß sich der Anspruch des Klägers auf Entbindung von der Schweigepflicht aus § 611 BGB, § 9 BAT i.Verb.m. der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt.

1. Dem Anspruch des Klägers auf Entbindung von der Schweigepflicht steht nicht entgegen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 31. Juli 1984 beendet, der Antrag auf Entbindung aber erst mit Schriftsatz vom 23. Mai 1986 gestellt worden ist. Mit dem Erlöschen des Arbeitsverhältnisses finden die hierdurch begründeten Rechte und Pflichten für die Zukunft zwar grundsätzlich ihr Ende, jedoch kann sich aufgrund besonderer Umstände eine Nachwirkung ergeben (BAGE 9, 85 = AP Nr. 50 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG Urteil vom 5. November 1965 - 3 AZR 381/64 - AP Nr. 103 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer darf die gerichtliche Verfolgung rechtens zustehender Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht erschwert oder sogar unmöglich gemacht werden. Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen, wie vorliegend, der Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Einhaltung der Schweigepflicht gehalten ist (BAG Urteil vom 13. Februar 1969 - 5 AZR 199/68 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Schweigepflicht). Denn gemäß § 9 Abs. 4 BAT hat der Angestellte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren. Das heißt, die Schweigepflicht des Arbeitnehmers wirkt über das beendete Arbeitsverhältnis hinaus fort, auch wenn die normative Wirkung des Tarifvertrages mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis endet. Dementsprechend besteht aber insoweit auch eine nachvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. BAG Urteil vom 13. Februar 1969, aa0).

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht, auch soweit er Rechte ausübt, auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Bedacht zu nehmen. Er muß unter Umständen auch besondere Maßnahmen treffen, die die Entstehung eines Schadens und damit eine Beeinträchtigung des Fortkommens seines Arbeitnehmers verhindern können (BAG Urteil vom 9. Februar 1977 - 5 AZR 2/76 - AP Nr. 83 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). Der Umfang dieser Fürsorgepflicht ist im Einzelfall aufgrund einer eingehenden Abwägung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen (BAGE 50, 202, 206 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, m.w.N.). Daraus folgt, daß der Arbeitgeber auf die Belange der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen und sie möglichst vor Schaden zu bewahren hat (BAGE 19, 55 = AP, aaO). Vermeidbaren Schaden von den Arbeitnehmern abzuwenden beinhaltet aber auch, diese z.B. nicht durch ein durch höhere Interessen nicht gerechtfertigtes Festhalten an der Schweigepflicht daran zu hindern, ihre vertraglich begründeten Rechte gerade auch gegenüber dem Arbeitgeber selbst durchsetzen zu können.

3. Die beklagte Stadt ist auch nicht durch Art. 56 a GO BY daran gehindert, ihren Arbeitnehmer von der Schweigepflicht zu entbinden, weil sie eine entgegenstehende Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern erhalten hat.

a) Gemäß Art. 56 a Abs. 1 GO BY sind alle Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, von den Gemeinden geheimzuhalten. Zu diesen der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Angelegenheiten zählen auch Angelegenheiten des Zivilschutzes (vgl. Masson/Samper, Bayerische Kommunalgesetze, Stand Dezember 1988, Art. 56 a GO BY Erl. 2). Diese durch das Änderungsgesetz vom 26. Oktober 1962 neu in die Bayerische Gemeindeordnung eingefügte Vorschrift normiert damit eine allgemeine Geheimhaltungspflicht der Gemeinden. Ohne diese Bestimmung waren die Gemeinden nicht verpflichtet, Geheimsachen in einer besonderen Art und Weise zu behandeln und so gegen eine Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen. Die Vorschriften, die für die Behörden des Freistaates Bayern galten, banden die Gemeinden nämlich nicht unmittelbar (vgl. Masson/Samper, aaO, Art. 56 a GO BY Erl. 1). Adressat dieses Geheimhaltungsgebotes sind aber entgegen der Ansicht der Revision nicht die Angestellten der Gemeinde, sondern die Gemeinde selbst. Zwar ist der Revision darin zu folgen, daß sich ein institutionsbezogenes Schweigegebot nur an Personen richten kann. An welche Personen sich vorliegend das Schweigegebot richtet, ist in Art. 56 a Abs. 3 GO BY geregelt. Danach ist der erste Bürgermeister zu Beginn seiner Amtszeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde hinsichtlich der in Art. 56 a Abs. 1 GO BY genannten Angelegenheiten besonders zu verpflichten. In gleicher Weise hat der erste Bürgermeister sodann seine Stellvertreter zu verpflichten. Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete hat er zu verpflichten, soweit sie mit den in Art. 56 a Abs. 1 GO BY genannten Angelegenheiten befaßt werden. Aus dieser Systematik geht hervor, daß Adressaten des Geheimhaltungsgebotes die Gemeinde und der Bürgermeister als Organ der Gemeinde sind, nicht aber die einzelnen Angestellten der Gemeinde. Für diese bedarf es gemäß Art. 56 Abs. 3 Satz 3 GO BY erst eines förmlichen Verpflichtungsaktes, durch den für den Gemeindebediensteten zwar keine gesetzliche, wohl aber eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit begründet wird; die Verpflichtungserklärung begründet mithin keine unmittelbare öffentlich-rechtliche Pflicht.

b) Die Gemeinde ist aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, ihre Arbeitnehmer von der ihnen obliegenden Geheimhaltungspflicht zu entbinden. Bei den der Geheimhaltungspflicht des Art. 56 a GO BY unterfallenden Angelegenheiten handelt es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises im Sinne des Art. 8 GO BY. Bei diesen Angelegenheiten handelt die Gemeinde im eigenen Namen und ist für gerichtliche Klagen passiv legitimiert (vgl. Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand 30. Juni 1989, Art. 8 Anm. 1). Art. 58 Abs. 1 GO BY bestimmt nämlich, daß die Erfüllung der örtlichen Aufgaben der inneren Verwaltung und die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung in der sonstigen öffentlichen Verwaltung den Gemeinden obliegt. Für diese Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ist deshalb zu beachten, daß die Sorge für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ist (Masson/Samper, aaO, Art. 58 GO BY Erl. 1). Bei den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises hat die übergeordnete Behörde lediglich eine Fachaufsicht. Es ist der Revision zwar darin zuzustimmen, daß die Beklagte nicht berechtigt wäre, den der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Angelegenheiten den Charakter der Verschlußsachen zu nehmen. Dies hat der Kläger aber auch nicht von der Beklagten verlangt. Es geht ihm nicht um die Aufhebung der Einstufung als Verschlußsache, sondern lediglich um die Befugnis, bestimmte Verschlußsachen in einem bestimmten Gerichtsverfahren offenzulegen. Dadurch ändert sich aber an der rechtlichen Qualifikation bezüglich der Verschlußsachen nichts.

c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern berufen, den Kläger nicht von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Insoweit liegt entgegen der Ansicht der Beklagten kein Verwaltungsakt vor, gegen den der Kläger im Wege des Verwaltungsrechtsweges hätte vorgehen können. Bei dem Kläger handelt es sich nicht um einen Beamten, sondern um einen Angestellten des öffentlichen Dienstes. Die Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern richtet sich allein an die Beklagte, sie entfaltet keine Außenwirkung und richtet sich deshalb auch nicht gegen den Kläger. Die Entscheidung über die Entbindung eines nicht beamteten Bediensteten von der Schweigepflicht gestaltet den Umfang der privaten Rechte des Angestellten. Der öffentliche Dienstherr betätigt sich dabei nicht anders als ein privater Arbeitgeber, den sein Arbeitnehmer darum ersucht, von der Verschwiegenheitspflicht entbunden zu werden (Urteil des Bayerischen VerfGH vom 4. Mai 1960 - Vf. 157-VI-58 - JR 1962, 391 ff.). Der Kläger ist vertraglich verpflichtet, Verschwiegenheit über die der Verschlußsachenanweisung unterliegenden Angelegenheiten zu wahren. Die Organisation der Beklagten im Behördenaufbau kann dem Kläger nicht angelastet werden. Es ist Sache der Beklagten, ob sie ihre öffentlichen Aufgaben durch Beamte oder Angestellte erledigen läßt. Die interne Behördenorganisation kann nicht dazu führen, daß einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes die Durchsetzung seiner privatrechtlichen Ansprüche gegen den Arbeitgeber unmöglich gemacht wird.

III. Der Arbeitnehmer kann im Einzelfall eine Freistellung von der Schweigepflicht zur Durchsetzung eines Anspruches nur dann verlangen, wenn dies unter Beachtung der Besonderheiten erforderlich ist und gewichtigere Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen (BAGE 19, 55 = AP, aaO; BAG Urteil vom 13. Februar 1969, aaO). Dies gilt vor allem dann, wenn eine Geheimhaltung nicht nur im betrieblichen Interesse, sondern wie vorliegend in einem übergeordneten Interesse, nämlich in dem der Allgemeinheit, liegt.

1. Im Streitfall kann bei Gegenüberstellung und Abwägung der insoweit gegensätzlichen Interessen nicht übersehen werden, daß die Schweigepflicht im öffentlichen Dienst eine andere Gewichtung hat als in der Privatwirtschaft. Während in der Privatwirtschaft vor allem wettbewerbsrechtliche Interessen berührt werden, geht es im öffentlichen Dienst in erster Linie um die Belange des Staates und der Allgemeinheit. Die öffentliche Verwaltung kann nur dann rechtsstaatlich einwandfrei und zuverlässig arbeiten, wenn sichergestellt ist, daß über die dienstlichen Vorgänge von seiten der Behördenbediensteten Stillschweigen bewahrt wird (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand August 1989, § 9 Rz 2). Vorliegend fällt besonders ins Gewicht, daß der Kläger bei der Beklagten im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes tätig war und in diesem Zusammenhang auch Verschlußsachen zu bearbeiten hatte, die unter die Verschlußsachenanweisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern fallen. Gemäß § 1 Zivilschutzgesetz ist es Aufgabe des Zivilschutzes, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Es handelt sich deshalb bei der Tätigkeit des Klägers um einen besonders sensiblen Bereich, in dem es um den Schutz ideeller und materieller Belange der Bevölkerung sowie den Schutz von Menschenleben geht. Es ist daher selbstverständlich, daß bei der Frage der Entbindung von der Schweigepflicht in diesem Bereich ein strenger Maßstab anzulegen ist.

2. Dem steht das Interesse des Klägers gegenüber, eine Höhergruppierung in VergGr. IV b Fallgruppe 1 a zum BAT zu erreichen. Diese Vergütungsgruppe verlangt eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit, die der Kläger nach seiner Behauptung gerade in den Bereichen, die unter die Verschlußsachenanweisung fallen, ausgeübt hat. Ohne Entbindung von der Schweigepflicht ist der Kläger daher nicht in der Lage, sein Klagebegehren hinsichtlich des Erfordernisses der besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten darzulegen. Zwar ist zwischen den Parteien streitig, wieviel Prozent der Tätigkeit des Klägers Verschlußsachen betreffen. Unstreitig ist aber, daß er zu 50 % Zivilschutzangelegenheiten und zu weiteren 50 % Katastrophenschutzangelegenheiten bearbeitet hat. Nach dem bestrittenen Vortrag des Klägers beträgt der zeitliche Anteil der Verschlußsachen 50 % der Gesamtarbeitszeit. Im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht kann dies - wie bereits angeführt - der Kläger im gegenwärtigen Zeitpunkt aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht näher darlegen. Rein rechnerisch besteht jedenfalls die Möglichkeit, daß der Kläger unter Einschluß der von der Geheimhaltungspflicht erfaßten Tätigkeiten, die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nach VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT erfüllt hat.

3. Der Kläger begehrt zudem von der Schweigepflicht lediglich gegenüber seinen Rechtsanwälten entbunden zu werden und nur insoweit, als er Tatsachen vortragen muß, die seinem Anspruch auf Höhergruppierung zum Erfolg verhelfen können. Der Antrag des Klägers ist folglich sowohl in gegenständlicher wie auch persönlicher Hinsicht eingegrenzt. Rechtsanwälte sind gemäß § 1 BRAO unabhängige Organe der Rechtspflege. Sie unterstehen der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer und sind selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dem Gericht gegenüber die Tatsachen zu offenbaren, die zur Begründung des Klagantrages erforderlich sind, da die Vorschriften der §§ 52 ArbGG, 172 ff. GVG ausreichende Gewähr dafür bieten, daß geheimzuhaltende Umstände nicht der Öffentlichkeit bekannt werden.

4. Abgesehen von allgemeinen Erwägungen hat demgegenüber die Beklagte konkret nichts vorgetragen, aus welchen dienstlichen und insbesondere übergeordneten Interessen eine Entbindung des Klägers von der Schweigepflicht in dem von ihm begehrten eingeschränkten Umfang zum Zwecke der Durchsetzung seines Höhergruppierungsanspruches nicht geboten erscheint. Die Beklagte hat insbesondere nicht näher dargelegt, wann, in welcher Form und mit welcher Begründung ihr die behauptete Weisung erteilt worden ist, den Kläger nicht von seiner Schweigepflicht zu entbinden.

Bei Beachtung aller dieser Umstände ist daher die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung zugunsten des Klägers und seine Freistellung von der Schweigepflicht in den von ihm begehrten Umfang aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Röhsler Dr. Jobs Schneider

Dr. Gehrunger Stenzel

 

Fundstellen

EzBAT § 9 BAT, Nr 1 (ST1-3)

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