Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussverfahren. Feststellungsinteresse, Erledigung

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Antrag des Betriebsrats, mit dem er die Feststellung begehrt, ihm stehe in bestimmten Fällen ein Zustimmungsverweigerungsrecht zu der Eingruppierung eines Arbeitnehmers zu, unzulässig, wenn er nicht einen konkreten, wenn auch erledigten Fall betrifft. Ein solcher Antrag läuft letztlich auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens hinaus, das keine bindende Auswirkungen auf konkrete Rechtsbeziehungen hat.

2.

Zwar können Betriebsrat oder Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben, zu einer allgemeinen Streitfrage über den konkreten Anlass hinaus eine Entscheidung zu erlangen. Dies erfordert den Antrag, der die allgemeine Frage hinreichend deutlich vom Anlassfall losgelöst umschreibt und zum Gegenstand des Verfahrens macht (BAG 20.04.1999 – 1 ABR 13/98 – EZA Nr. 17 zu § 81 ArbGG 1979). In jedem Fall ist es aber erforderlich, dass ein konkreter Streitfall den Rechtsstreit ausgelöst hat und die darauf bezogenen Anträge zulässig waren (vgl. BAG, 24.02.87 EZA Nr. 29 zu § 80 BetrVG 1972). Zur Zulässigkeit des Beschlussverfahrens genügt es nicht, dass einschlägige Rechtsstreitigkeiten in der Vergangenheit wegen eingetretener Erledigung nicht abschließend beschieden wurden.

 

Normenkette

ArbGG §§ 80 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Aktenzeichen 7 BV 1797/99)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI508299

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