Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag des Betriebsrats im Beschlußverfahren - Erfordernis einer konkreten Streitigkeit - Feststellungsinteresse - Rechtsgutachten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ist ein Antrag des Betriebsrats, mit dem er die Feststellung begehrt, ihm stehe in bestimmten Fällen ein Zustimmungsverweigerungsrecht zu der Eingruppierung eines Arbeitnehmers zu, unzulässig, wenn er nicht einen konkreten, wenn auch erledigten Fall betrifft. Ein solcher Antrag läuft letztlich auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens hinaus, das keine bindende Auswirkungen auf konkrete Rechtsbeziehungen hat.

2. Zwar können Betriebsrat oder Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben, zu einer allgemeinen Streitfrage über den konkreten Anlaß hinaus eine Entscheidung zu erlangen. Dies erfordert den Antrag, der die allgemeine Frage hinreichend deutlich vom Anlaßfall losgelöst umschreibt und zum Gegenstand des Verfahrens macht (BAG 20.04.1999 - 1 ABR 13/98 - EzA § 81 ArbGG 1979 Nr 17). In jedem Fall ist es aber erforderlich, daß ein konkreter Streitfall den Rechtsstreit ausgelöst hat und die darauf bezogenen Anträge zulässig waren (vgl BAG, 24.02.1987 - 1 ABR 73/84 - EzA § 80 BetrVG 1972 Nr 29). Zur Zulässigkeit des Beschlußverfahrens genügt es nicht, daß einschlägige Rechtsstreitigkeiten in der Vergangenheit wegen eingetretener Erledigung nicht abschließend beschieden wurden.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kn. Aalen - vom 26.01.2000 - 9 Ca 155/99 und 164/99 und vom 03.02.2000 - 9 Ca 155/99 und 164/99 - aufgehoben:

Die Anträge des Beteiligten Ziff. 1 auf Gewährung der von der Landeskasse zu zahlenden Vergütung vom jeweils 12.01.2000 in den Verfahren 9 Ca 155/99 und 164/99 werden zur erneuten Bescheidung an das Arbeitsgericht Stuttgart - Kn. Aalen - zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 610684

MDR 2000, 1444

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