Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert, Zwischenzeugnis. Gegenstandswertfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Streit um ein Zwischenzeugnis ist im Regelfall in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung des Arbeitnehmers festzusetzen.
Normenkette
BRAGO § 10 Abs. 3; ZPO § 3
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 04.12.2001; Aktenzeichen 2 Ca 2182/01) |
Tenor
1. Die befristete Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.12.2001 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 139,20 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, der eine monatliche Arbeitsvergütung in Höhe von 8.300,00 DM brutto bezog, hat beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eine Klage eingereicht und dabei beantragt,
- 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.09.2001 nicht aufgelöst ist,
- 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistungen erstreckt.
In der Güte Verhandlung vom 29.10.2001 haben die Prozessparteien folgenden Vergleich geschlossen:
- „Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung am 31.12.2001 sein Ende findet.
- Die Beklagte zahlt an den Kläger entsprechend §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von DM 10.000,00.
- Beiden Parteien bleibt nachgelassen, den Vergleich bis 15.11.2001 schriftsätzlich bei Gericht eingehend zu widerrufen.”
Nachdem der Vergleich nicht widerrufen worden war, hat der Klägervertreter beantragt,
den Streitwert auf 33.200,00 DM festzusetzen.
Er ist hierbei von einem Einzelwert für den Klageantrag zu Ziffer 1) in Höhe von 24.900,00 DM (§ 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG; 3 × 8.300,00 DM) und für den Klageantrag zu Ziffer 2) in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes (8.300,00 DM) ausgegangen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin mit Beschluss vom 04.12.2001 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 29.050,00 DM festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, für den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses sei lediglich ein halbes Monatsgehalt anzusetzen.
Der Klägervertreter hat gegen diese Entscheidung, welche ihm am 06.12.2001 zugestellt worden ist, am 12.12.2001
Beschwerde
eingelegt.
Der Klägervertreter macht geltend,
für das Zwischenzeugnis sei von einem Einzelstreitwert in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes auszugehen. Dieses Zeugnis sei für den Kläger von existenzieller Bedeutung und darüber hinaus auch der Anlass gewesen, zunächst keinen endgültigen Vergleich während der Güte Verhandlung vom 29.10.2001 zu schließen. Während des Laufes der Widerrufsfrist sei es dann gelungen, die Modalitäten bezüglich des Zeugnisses außergerichtlich zu klären.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Beschwerde des Klägervertreters mit Beschluss vom 12.12.2001 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Der Kläger hat, nachdem ihm im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, hiervon keinen Gebrauch gemacht.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §§ 78 Abs. 1 ArbGG a. F., 567 ff. ZPO a. F., 10 Abs. 3 BRAGO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom 04.12.2001 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Beachtung von §§ 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, 3 ff. ZPO den Gegenstands wert für die anwaltliche Tätigkeit des Klägervertreters in Verfahren und Vergleich auf 29.050,00 DM festgesetzt.
Dabei war zunächst der Kündigungsschutzantrag gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG mit drei Bruttomonatsverdiensten zu berücksichtigen. Der sich hieraus ergebende Einzelwert in Höhe von 24.900,00 DM wird vom Beschwerdeführer nicht angegriffen.
Darüber hinaus ist aber auch die Festsetzung eines Einzelwertes für den Klageantrag zu Ziffer 2), mit welchem der Kläger die Erteilung eines Zwischenzeugnisses begehrt hat, in Höhe eines halben Bruttomonatsgehaltes des Klägers (4.150,00 DM) nicht zu beanstanden.
Der Gegenstandswert für einen Streit um die Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist nach § 3 ZPO zu bestimmen. Hiernach wird der Wert von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt ist dabei das jeweilige Interesse des Klägers am Streitgegenstand.
Das Interesse eines Klägers an der Erteilung oder Berichtigung eines (End-)Zeugnisses im Sinne von § 630 BGB wird bislang in der Regel mit einem Monatsentgelt bewertet (vgl. LAG Frankfurt, Beschl. v. 09.12.1970, Az.: 5 Ta 76/69 = BB 1971, 653 L; LAG Saarbrücken, Beschl. v. 08.02.1977, Az.: 2 Ta 5/77 = AnwBl. 1977, 253; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 26.08.1982, Az.: 7 Ta 191/82 = EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 18; Beschl. v. 05.11.1987, Az.: 7 Ta 361/87 = Jur.Büro 1988, 1079; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.07.1980, 1 Ta 87/80). Für den Streit um die Erteilung e...