Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertfestsetzung. Streitwert. Zwischenzeugnis. Klageantrag. halbes Monatsgehalt
Leitsatz (redaktionell)
Der Streitwert für die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses ist mit einem halben Monatsgehalt festzusetzen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
Normenkette
ZPO § 3
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Beschluss vom 03.05.2011; Aktenzeichen 14 Ca 3821/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 03.05.2011 – 14 Ca 3821/09 –
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägervertreterin/Beteiligten zu 1. wird auf 45.946,31 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die gemäß den §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und innerhalb der Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist zulässig und auch begründet.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig war dahingehend abzuändern, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägervertreterin für das Verfahren im Allgemeinen auf insgesamt 45.946,31 EUR festzusetzen ist.
Entscheidungsgründe
II.
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts waren für den Klageantrag zu Ziffer 4 („die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auch auf die Leistungen und die Führung im Dienst erstreckt”) nicht nur 250,00 EUR, sondern ein halbes Bruttomonatsgehalt des Klägers á 1.540,00 EUR in Ansatz zu bringen.
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Köln (Beschluss vom 26.02.2004 – 4 Ta 43/04 – zitiert nach Juris), Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 02.06.2004 – 2 Ta 113/04 – n. v.), Hessen (Beschluss vom 19.11.2001 – 5 Ta 85/01 – zitiert nach Juris) und Sachsen (Beschluss vom 19.10.2000 – 9 Ta 173/00 –), der auch die Beschwerdekammer bei einem Klageantrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses folgt, mag auch die Beschwerdekammer bisher nicht zwischen einem Zwischenzeugnis und einem Endzeugnis bei der Streitwertfestsetzung unterschieden haben und auch bei einem Zwischenzeugnis einen Streitwert in Höhe eines Monatsgehalts festgesetzt haben. Hieran hält die Beschwerdekammer bei einem Klageantrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht mehr fest.
Nur zur Verdeutlichung (vgl. auch LAG Köln vom 26.02.2004 a. a. O.) sei an Folgendes erinnert: Der Streit um die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses wird bekanntlich üblicherweise mit einem Monatseinkommen des betroffenen Arbeitnehmers bewertet. Das qualifizierte Endzeugnis enthält eine abschließende und vollständige Bewertung der Führung und Leistung des Arbeitnehmers während der Gesamtdauer eines beendeten Arbeitsverhältnisses und dient dem Arbeitnehmer als wesentliche Bewerbungsgrundlage auf dem Arbeitsmarkt. Demgegenüber betrifft das Zwischenzeugnis per definitionem nur einen zeitlichen Teilausschnitt eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses, fließt somit nur als Teilaspekt in ein später zu erteilendes Endzeugnis ein, wird umso bedeutungsloser, je mehr Zeit zwischen der Erteilung des Zwischenzeugnisses und dem späteren Ende des Arbeitsverhältnisses vergeht und kommt in aller Regel als Bewerbungsunterlage auf dem Arbeitsmarkt nicht in Betracht. Es erscheint daher nahezu denknotwendig, das der Wert des Streits um ein Zwischenzeugnis regelmäßig hinter dem Wert des Streits um ein Endzeugnis zurückbleiben muss.
Nach alledem war daher auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 03.05.2011 entsprechend abzuändern.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 III GKG).
Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen (§ 568 Satz 1 ZPO i. V. m. §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen