Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstiges Streitwertbeschwerde. Streitwertfestsetzung bei einem Mehrvergleich über ein qualifiziertes Zeugnis. Titulierungsinteresse

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Mehrvergleich über ein qualifiziertes Zeugnis wird das Titulierungsinteresse bei der Streitwertfestsetzung mit 25 % einer Bruttomonatsvergütung des Arbeitnehmers bewertet. Die Beschwerdekammer gibt ihre bisherige Rechtsprechung auf und schließt sich nunmehr im Ergebnis der Auffassung des LAG Düsseldorf an (vgl. Beschluss vom 29.08.05 – 17 Ta 499/05).

 

Orientierungssatz

Zur Streitwertfestsetzung bei einem Mehrvergleich über ein qualifiziertes Zeugnis.

 

Normenkette

GKG §§ 63, 68; BGB § 630; GewO § 109; RVG § 32; ZPO § 3; ArbGG § 61 I

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Beschluss vom 15.11.2008; Aktenzeichen 7 Ca 4088/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 15.11.2008 – 7 Ca 4088/08 –

a b g e ä n d e r t :

Der Gegenstandswert für die Termins- und Einigungsgebühr wird auf 5.971,25 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführerin/Beteiligte zu 1. begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für die Termins- und Einigungsgebühr im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.

Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 01.04.1996 als Feinblechner zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.405,00 EUR beschäftigt.

Mit Schreiben vom 10.11.2008, welches dem Kläger am gleichen Tag zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus personenbedingten Gründen zum 31.12.2008 (Bl. 4 d. A.).

Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage vom 24.11.2008, in welcher er neben dem Kündigungsschutzantrag und seinem Antrag auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Feinblechner bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens auch die Feststellung beantragte, dass sein Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende, sondern auf unbestimmte Zeit fortbestehe.

Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich vom 15.12.2008 beendet (vgl. Bl. 18 d. A.). Dieser beinhaltete neben der Zahlung einer Abfindung auch die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger sofort ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 15.12.2008 den Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr auf 5.620,00 EUR und für die Termins- und Einigungsgebühr auf 5.875,64 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 12.01.2009 mit dem Ziel, den Gegenstandswert für die Termins- und Einigungsgebühr auf 7.025,00 EUR, hilfsweise auf 6.322,50 EUR festzusetzen. Nach ihrer Auffassung sei der im Vergleich geregelte Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit einem Monatsgehalt, zumindest jedoch mit einem halben Monatsgehalt zu bewerten.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.02.2009, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 76/77 d. A.), der Beschwerde der Beteiligten zu 1. nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, konnte nur teilweise Erfolg haben.

Der Gegenstandswert für die Termins- und Einigungsgebühr war auf 5.971,25 EUR festzusetzen und die weitergehende Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

Der Wert zu Ziffer 3 des Vergleichs vom 15.12.2008 ist mit 25 % des Monatsgehalts in Ansatz zu bringen.

Die Kammer hat zwar bislang insoweit nur 255,65 EUR (früher: 500,00 DM) angesetzt (vgl. statt vieler: zuletzt Beschluss vom 12.12.2008 – 4 Ta 264/08 –). Doch ist der tradierte Betrag (vgl. etwa bereits LAG Bremen, Beschluss vom 23.12.1982, DB 1983, 1152) im Hinblick auf die Geldentwertung nicht mehr angemessen und aus Praktikabilitätsgründen erscheint eine Bewertung der Ziffer 3 des Vergleichs vom 15.12.2008 mit 25 % einer Bruttomonatsvergütung als sachgerecht und angemessen.

Hinsichtlich der Bewertung einer vergleichsweisen Regelung auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses werden unterschiedliche Auffassungen vertreten:

So wird nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg und weiterer Landesarbeitsgerichte der Wert eines reinen Zeugniserteilungsanspruchs, der sich unstreitig nur auf das Titulierungsinteresse erstreckt, mit 300,00 EUR angesetzt (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 15.02.2005 – 8 Ta 26/05 – und vom 13.03.2008 – 6 Ta 57/08 –; ähnlich LAG Köln vom 22.10.2007 – 2 Ta 279/07 –; LAG Hamm vom 14.07.2007 – 6 Ta 145/07 –; LAG Düsseldorf vom 06.07.2006 – 6 Ta 371/06 –; LAG Sachsen-Anhalt vom 27.09.2005 – 11 Ta 162/05 –; LAG Nürnberg vom 19.07.2004 – 6 Ta 60/04 –; LAG Nürnberg vom 02.12.2003 – 9 Ta 190/03 –, sämtlich zitiert nach JURIS; LAG Hamburg vom 12.01.1998 – 4 Ta 28/97 – LAGE § 3 ZPO Nr. 9; LAG Thüringen vom 14.11.2000 – 8 Ta 134/00 –, MDR 2001, 538; LAG Hessen vom 09.07.2003 – 15 Ta 123/03 –, LAGE § 10 BRAGO...

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