Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert für Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses im Kündigungsschutzprozess
Leitsatz (amtlich)
Der im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses gestellte Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ohne konkrete inhaltliche Vorgaben ist bei der Streitwertfestsetzung lediglich mit einer geringen Quote eines Monatsgehalts zu bewerten (hier: 500,00 €).
Normenkette
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Entscheidung vom 20.12.2013; Aktenzeichen 4 Ca 1251 c/13) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 20.12.2013, Az. 4 Ca 1251 c/13, teilweise abgeändert und der Wert des Streitgegenstandes für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren auf
€ 8.480,00
festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vom Arbeitsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung.
Im Hauptsacheverfahren führten die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit. Der Kläger war bei dem Beklagten als Maurer zu einem Bruttomonatsgehalt von € 2.660,00 beschäftigt. Der Kläger hat mit der zwischenzeitlich zurückgenommenen Klage neben dem Kündigungsschutzantrag die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses sowie hilfsweise die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses beantragt.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.12.2013 den Wert für die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 42 Abs. 3 GKG in Höhe von drei Bruttogehältern auf insgesamt € 7.980,00 festgesetzt. Der Zeugnisantrag sei lediglich Annex, Inhalt und Erteilung des Zeugnisses seien nicht streitig. Insofern bestehe nur ein reines Titulierungsinteresse, welches mit 0 Euro zu bewerten sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Klägervertreter am 08.01.2014 sofortige Beschwerde eingelegt. Der Zeugnisantrag sei nach dem bundesweiten Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, sodass der Streitwert auf insgesamt € 10.640,00 festzusetzen sei.
Mit Beschluss vom 09.01.2014 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Da die sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht am 08.01.2014 eingegangen ist und der angefochtene Beschluss laut "Ab-Vermerk" erst (formlos) am 06.01.2014 zur Post aufgegeben worden ist, kann geschlussfolgert werden, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist gewahrt ist.
Die sofortige Beschwerde hat auch teilweise Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der sogenannte Streitwertkatalog, an deren Erarbeitung und Festlegung sich auch nicht alle Länder beteiligt haben, keine Bindungswirkung hat, sondern ihm allenfalls Empfehlungswert zukommt.
Die Wertfestsetzung erfolgt durch das Gericht nach billigem Ermessen, § 3 ZPO. Dabei ist das Interesse der Partei an dem begehrten Ziel maßgeblich zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ist in der Regel mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, wenn auch inhaltlich Regelungen streitig sind (st. Rspr. aller Kammern des Beschwerdegerichts, vgl. nur: LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.06.2011 - 3 Ta 97/11 -, [...]; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19.03.2009 - 1 Ta 208/08 -, [...]; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 04.02.2013 - 4 Ta 9/13 -; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.05.2013 - 3 Ta 71/13; LAG Hamburg, Beschl. v. 11.01.2008 - 8 Ta 13/07 -, m. w. Rspr.-Nachw., [...]). Mit den Anträgen zu 3) und 4) hat der Kläger nicht die Erteilung eines inhaltlich vorbestimmten Zeugnisses geltend gemacht, sondern lediglich die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses und damit letztlich die gesetzlichen Vorgaben des Anspruchs nach § 630 BGB wiederholt. Der Zeugniserteilungsantrag stellte vorliegend lediglich ein Mittel der Zwangsvollstreckung dar. Das mit dem Antrag verfolgte Ziel war es, den Beklagten überhaupt zu veranlassen, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, inhaltliche Vorgaben enthielt der Antrag nicht. Der Kläger hatte den Beklagten - soweit ersichtlich - vor Klagerhebung noch nicht einmal aufgefordert, ihm ein (Zwischen-) Zeugnis zu erteilen. In einem solchen Fall steht das Titulierungsinteresse eindeutig im Vordergrund. Dabei wird nicht verkannt, dass ein Zeugnis erhebliche Bedeutung für das berufliche Fortkommen eines Arbeitnehmers hat und die Vorlage eines Zeugnisses in aller Regel notwendige Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung ist. Indessen kommt dem Begehren auf Erteilung eines Zeugnisses ohne nähere Bestimmung seines Inhalts in erster Linie nicht mehr als deklaratorische Bedeutung zu (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19.03.2009 - 1 Ta 208/08 -, [...]; LAG Hamburg, Beschl. v. 12.01.1998 - 4 Ta 28/97 -, [...]). Denn auch nach Erteilung (irgend-) eines qualifizierten Zeugnisses ist nicht gewährleistet, dass das letztendliche Interesse des Arbeitnehmers auf Erteilung eines wohlwollenden berufsfördernden qualifizierten Zeugnisses damit auch tatsächlich erfüllt ist. ...