Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulungskosten. Aufbauseminar JAV II „Spürbar aktiv” in einer nicht-gewerkschaftseigenen Tagungsstätte. zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten. Anforderungen an die anspruchsbegründenden Darlegungen des Betriebsrates. zu den koalitionsrechtlichen Schranken des betriebsverfassungsrechtlichen Freistellungs- und Erstattungsanspruches. Freistellung
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1, § 65 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 16.04.1996; Aktenzeichen 1 BV 15/96) |
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluß des ArbG Kaiserslautern vom 16.04.1996 – 1 BV 15/95 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Arbeitgeber (Antragsgegnerin) wird verpflichtet, die JAV-Mitglieder … und … jeweils in Höhe von DM 1002,28 von der (auf den Betrag von DM 1.060,81 lautenden) Forderung der „Gemeinnützige …” betreffend die Teilnahme am Seminar „Spürbar aktiv” – Aufbauseminar JAV II – in der Zeit vom 15.10.1995 bis 21.10.1995 – freizustellen.
Der weitergehende Antrag des Betriebsrates wird zurückgewiesen.
II.
Im übrigen wird die Beschwerde des Arbeitgebers zurückgewiesen.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die beiden weiteren Beteiligten … und … nahmen nach Maßgabe eines diesbezüglichen Beschlusses des Betriebsrates in der Zeit vom 15.10. bis zum 21.10.1995 an dem Aufbauseminar JAV II „Spürbar Aktiv” teil. Diese Schulung fand in der (nicht-gewerkschaftseigenen) … Tagungsstätte … bach statt; s. dazu die Seminarausschreibung mit Themenplan (Bl. 28 f d.A.) sowie die Anwesenheitsliste (Bl. 142 d.A.).
Die in der Seminarausschreibung angegebene Seminargebühr in Höhe von DM 991,41 (zuzüglich Mwst.) ist dem Arbeitgeber für die beiden weiteren Beteiligten jeweils mit Datum vom 28.09.1995 in Rechnung gestellt worden (s. Rechnungen Bl. 5 f d.A.). Nach der, in der Rechnung enthaltenen Aufgliederung sind in der Seminargebühr enthalten:
– Referentenhonorare |
404,55 DM |
– Ref.-Reisekosten, Ü/V |
170,29 DM |
– Teilnehmer/innenmaterial |
35,55 DM |
– Arbeitsmittel/Medien/Seminartechnik |
31,02 DM |
– Arbeitskosten |
105,00 DM |
– Allgemeine Verwaltung |
31,50 DM |
– Büro- u. Materialkosten |
35,00 DM |
– Seminarorganisation |
38,50 DM |
– Seminarabrechnung |
140,00 DM. |
Die in der Rechnung aufgeführten Einzelpositionen ab „Arbeitskosten” bis einschließlich „Seminarabrechnung” ergeben zusammen den Betrag von DM 350,–. Schulungsveranstalter war die „… und … –” (folgend; …), deren Geschäftsführer – ausweislich des Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts … HRB … – die Gewerkschaftssekretäre … und … sind. Alleinige Gesellschafterin der … ist die „… der …” (vgl. dazu die Erklärung (Gesellschafterliste) vom 18.01.1995 (Bl. 83 d.A.)). Der Betriebsrat hat (– mit Schriftsatz vom 12.03.1996 –) die Anlage 1 (= „Aufschlüsselung der Gemeinkosten”) zu Bl. 21 d.A. gereicht, aus der sich die Ermittlung des Betrages von DM 350,– („Kostenpauschale”) ergibt. Folgt man dieser Aufschlüsselung dann setzten sich für das Geschäftsjahr 1994 die Gemeinkosten wie folgt zusammen:
1. Betrieblicher Aufwand |
1.845.804,85 DM |
2. Personalaufwand |
1.116.792,99 DM |
3. Abschreibungen, Zinsen, Steuern und ähnliche Aufwendungen |
146.344,34 DM |
Gesamtkosten: |
3.108.942,18 DM. |
Die Notwendigkeit der Teilnahme der beiden weiteren Beteiligten an der verfahrensgegenständlichen Schulung steht außer Streit. Der Arbeitgeber hat den schulungsbedingten Lohnausfall der beiden weiteren Beteiligten, die angefallenen Fahrt-, Hotel- und Verpflegungskosten sowie die angefallenen Spesen getragen bzw. übernommen. Die Rechnungen vom 28.09.1995 hat er jedoch bislang nicht beglichen. Im Frühjahr/Sommer 1996 haben Verhandlungen der … mit Vertretern der … sowie von … und … über die Rechnungsstellungen bei Schulungen (gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG) durch die … stattgefunden (–, die auch zu einem – das vorliegende Verfahren allerdings nicht erfassenden – Abschluß geführt haben sollen; vgl. dazu die Notiz vom 03.05./10.05.1996, Bl. 99 f d.A.).
Zu einzelnen Kostenpositionen aus den Rechnungen vom 28.09.1995 führt der Betriebsrat wie folgt aus:
1. |
Teilnehmermaterial |
35,55 DM. |
Dieser Betrag setze sich wie folgt zusammen:
– |
Seminarmappe |
10,00 DM |
– |
Arbeitsheft für JAV |
8,70 DM |
– |
Gesetzestext Betriebsverfassungsgesetz |
5,50 DM |
– |
Schnellhefter für Kopien |
3,00 DM |
– |
Kopien |
8,35 DM |
|
Summe: |
35,55 DM. |
Vorgelegt hat der Betriebsrat in diesem Zusammenhang
- die aus festem Karton bestehende Seminarmappe (Größe: ca. 35 × 25 × 1,5 cm, mit Gummiband verschließbar)
- Arbeitsheft für JAV („Arbeitshilfe” 88 Seiten, DIN A 4 Format)
- Schreibblock (DIN A 4-Format, 50 Blatt)
- Kugelschreiber
- Broschüre „BetrVG” (262 Seiten, mit Auszügen aus weiteren Gesetzen u.a.)
- 25 Kopien (Deckblatt: „… Willkommen zum JAV II-Seminar …”; ohne Schnellhefter).
Nach dem Vortrag des Betriebsrates wurden 27 Kopien zu einem „Selbstkostenpreis in Höhe von 0,30 DM je Kopie” berechnet.
2. |
Arbeitsmittel/Medien/Seminartechnik |
31,02 DM |
Der Betriebsrat trägt vor, daß im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Schulung ein Overhead-P...