Entscheidungsstichwort (Thema)

Fürsorgepflicht

 

Orientierungssatz

Wenn eine Arbeitnehmerin von sich aus bittet, das Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen wegen Kinderbetreuung zu beenden, muß kein verständiger und redlicher Arbeitgeber damit rechnen, daß die Arbeitnehmerin bei der Arbeitsverwaltung mit der Begründung, sie stehe dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung, Arbeitslosenunterstützung beantragen will. Somit besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, ungefragt die Arbeitnehmerin zu informieren, daß sie sich hinsichtlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vergewissern soll, ob sie Arbeitslosenunterstützung erhalten kann oder nicht.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 611

 

Fundstellen

EzBAT § 8 BAT Fürsorgepflicht, Nr 31 (ST1)

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